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llehrer.
Anzeigtblstt
für Die
Stadt und den Kreis Gießen.
Weint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige, incl. Pvstaufschlags, 1J. 53 kr. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. I). — EinruckungSgebuhr für die Mene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zelle 3 fr. — Annoneen in Tabelienform werden doppelt berechnet.
M 64. Mittwoch den 12. August 1857.
Polizeilaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1. für die Provinzialhauptstadt (Sieben :
Fleischtare.
per Pfunv
Ochsenfleisch „ „
Kuhfleisch „
Rindfleisch „
Kalbfleisch „
Schweinefleisch .....„ „
Hammelfleisch „
Lebenvurst „
Bratwurst „
Schwartenmagen ...... . . „ „
Blutwurst „ „
geräucherter Speck „ ,,
Schinken H
Dörrfleisch „
kr. 15 12 10
7
16
20
24
18
32
24
22
per Pfund
Rinvsfett „ „
Nierenfett „
Schweineschmalz „ „
desgleichen ausgelassenes „ „
B r 0 d t a r e.
Pfund
2/ ordinäres । */, Gerste- und / , - , . .
4 t Brod aus / '% Korn - Mehl | vesteyend
2/ gemischtes । 7, Waizen- und . „ , .
4 i Brod aus ) V, Korn - Mehl 1 stehend
Loth Quint.
5 — Wasserweck
4 — Milch brod ..........
kr. 20 24 28 28
fr.
6
12
61
1
1
2 Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
. „ Anmerkung : «Endlich sein.
Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als P/, P,und Zugabe
A m t l i ch e r Theil.
Bekanntmachung.
Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1857 z. Nr. M. d. I. 9345 wird rrmü zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen, den 3. August 1857. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs - Assessor.
Zu Nr. M. d. I. 9345. Darmstadt, am 23. Zuli 1857.
messend: Die Oesterreichische Gesetzgebung bezüglich des Verfahrens von Seiten ausländischer Stiftungen ic. bei Erhebung der Zinsen von Oesterreichi- schen Staatspapieren und bei Veräußerungen der Letzteren.
Das Großherzogliche
Ministerium des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
■r&'Tu beuachrichtigen Sie hiermit zur weiter geeigneten Verfügung, daß Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich mittelst Höchster Entschließung vom 8. Juni d. I. anzuordnen geruht haben, daß zur Erleichterung des dcßfallsigen Verfahrens


