31 rt 267 In der Regel darf Niemand Reit-, Zug- oder Lastthiere oder bespanntes Fuhrwerk ohne Aufsicht erwachsene, Personen auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen lassen. Wenn jedoch Fuhrleute, welche auf Straßen stillhalten sich von ibrcm Fuhrwerke zu entfernen genöthigt sind, und es nicht möglich ist, Gespann und Fuhrwerk tn der bemerkten Weise beautsichti- aen ru lassen so muß das Fuhrwerk nicht allein seitwärts der Straße gestellt werken, so daß die Passage nicht erschwert oder ge- sverrt wird 'sondern es müssen auch die Pferde oder sonstigen Zugthicrc zuvor entweder angebunden oder an den inneren Stran- aen oder Zuqriemen losgemacht werden. Reitpferde müssen in solchen Fällen stets angebunden werden. Zwilchen hintereinander aus Ortsstraßen ausgestellten Fuhrwerken müssen die polizeilich angcordnet werdenden Zwischenräume, jedenfalls aber d.e Eingänge und Einfahrten in die Häuser und Hofräume frei bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit dreißig Kreuzern bis vre, Gulden bestraft.
Art 268 Mit dem Eintritte der Nacht muß jedes ausgespaunte Fuhrwerk von der Straße entfernt werden. Sollte dieses ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß während der Nacht die Wagendeichsel des Fuhrwerks aufgezogen, oder, wenn ,.e nicht ausaeroaen werden kannso verwahrt werden, daß sich Niemand durch das Anstoßen an dieselbe be,chad,gen kann; außerdem muß hei dem Fuhrwerke «ne das letztere beleuchtende Laterne unterhalten werden. Zuwiderhandlungen werden mit dreißig Kreuzern b,s drei Gulden bestraft. _____ — _________ _
Da-, für die Provinzialhauptstadt Gießen bestehende Localreglement Großherzoglichen Kreisamts Gießen:
Von dem letzten, unterhalb der Pulvermühle dahier gelegenen Badehaufe an, stromaufwärts bis zum sogenannten "Schäferbrunnen, ist das Baden in der offenen Lahn (außerhalb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden "Ufem, ferner von dem vorgedachlen Badehause an abwärts bis zu der Stelle der Lahn, welche auf beiden Ufern durch "Pflöcke bezeichnet ist, ist Vas Baven ohne ven Gebrauch von Bavehosen verboten,"
wird hierdurch wiederholt öffentlich bekannt gemacht und bemerkt, daß Uebertrelungen Lieser Vorschriften nach Art. 2*)6 des Polizei, strasaesedes mit einer Strafe von 30 Kreuzer bis 3 Gulden geahndet werden. , ,
" 9 Gießen am 29 Juni 1857. Der Großherzogliche Polizei-Kommissar für die Provinzialhauptstavt Gießen:
* ' L. Nover.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
Die für das Einbringen octrvipflichtiger Gegenstände vorgeschriebene Bezettelung betreffend.
1590) Der §. 10 des Octroi-Reglements bestimmt ausdrücklich, daß alle octroipflichtige Gegenstände, für welche beim Ein- und Durchgang eine Bezettelung vorgeschrieben ist, mit dieser während des Transports versehen sein und auf Verlangen allen Aufsichtspersonen vorgezeigt werden müsse. Zn letzter Zeck i|i aber diese Bestimmung bäuna unbeachtet geblieben und auf solche Weise eine strafbare Unterlassung verschuldet worden. Es veranlaßt uns dieses den Inhalt jenes §. 16 wieder einzuschärfen und dem hiesigen oetroipflichtigen Publikum dessen genaue Befolaung zur Abwendung unausbleiblicher Nachtheile anzuempsehlen. .
Siele«, am 1. Juli 1857. .Großerzogl.che Bürgermeisterei Gießen.
D. Ebel.
1589) Die Verpflichtung eines neuen Nachtwachemannes bei der Stavr Gießen,
in der Person des hiesigen Bürgers, Friedrich Graf, wird Dem hiesigen Publikum zur Kenntniß gebracht.
Gießen, ven 3. Juli 1857.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
D. Ebel.
Versteigerungen.
Die Vergebung von Fuhrenarbeit bei der Stadt Gießen.
1634) Donnerstag Den 16. Juli 1857, des Morgens 9 Uhr,
soll Die Wegfuhr Des Ausraums aus Dem StaDtcanal auf Dem Rathhause Dahier an den WenigstfordernDen vergeben werden.
Gießen, den 10. Juli 1857.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
D. Ebel.___________
1623) Dienstag den 14. Juli, Nachmittags 2 Uhr,
soll der dem Jeremias Hartmann gehörende Acker am Krofdorfer Wege, nochmals ver
steigert werden, mit dem Bemerken, daß mit dem Zuschlag sofort die Genehmigung ertheilt werden wird.
Gießen, den 9. Juli 1857.
Großherzogliches Ortsgericht Gießen. In Auftrag des Vorstehers :
C. Weidig, Ortsgerichtsmann.
1396) Dienstag den 28. Juli, Nachmittags 2 Uhr,
sollen auf dahiesigem Rathhause die dem K. Mannberger und dessen Ehefrau gehörenden Grundstücke, als:
Flur Nr. □.ft'lftr.
166 Garten auf der Sternmarck, 2. Klasse, gibt 30% kr. abgelöste Grundrente,
82 Acker im alten Feld, auf das Bruch, 2. Klasse, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden.
Gießen, den 11. Juni 1857.
Großherzogliches Ortsgericht Gießen. ______________D. Ebel.___________ 1630) Mittwoch den 15. Juli,
Nachmittags 3 Uhr, soll die Erndte auf Dem Halm von Den
GrunDstücken, zum Nachlaß Des Ehr. A. Walther gehörenD, unter Den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden, als:
von 318 sJKlftr. Acker auf Der. Warth, Die Waizen-Erndte,
„ 321 siHKlftr. Acker am Wiesecker Weg, recbts, die Korn-Erndte,
„ 748 □Älftr. Acker über Dem Rodt, an B. Spruck, Die Korn-Erndte,
„ 765 ssMftr. Acker an Der Warth, an Gg. Reiber, mit Gerste,
„ 135 jJKlftr., Das Triebviertel, am Mittelweg, mit Korn besaamt.
Zusammenkunft am Selterstbor.
Gießen, den 10. Juli 1857. Großherzogliches Ortsgericht Gießen.
D. Ebel.
1606) Mittwoch Den 15. Juli D. I.,
Des Mittags 1 Uhr, soll dahier eine Pflasterarbeit, veranschlagt zu 69 fl. 54 kr., öffentlich an ven Wenigst- nehmenden versteigert werden.
Steinbach, am 7. Juli 1857. Großherzoglicke Bürgermeisterei Steinbach» I Horn.


