Ausgabe 
11.7.1857
 
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AnMtlckll

M 33

Samstag den 11. Juli

ISST

scheint wöchentlich "v-i Mal: Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Embeim.sche 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. PostaufschlagS 1 f 33 \ to(l"t6 ^"nnirt man nch bei allen Postämtern. In Giesen bei der Krpedition (Cansieiberg Lit. B. Nr. 1). - SinrückunqSqebühr für die gespaltene ^eile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoneen in Tabellenform werden doppelt berechnet

für die

Sta-t und den Kreis Gießen.

es sicher öfters vorgekommen, daß Inserate, wegen zu späten Eintreffens, in dem an dem nachffcn -rage erscheinenden Anzeigeblatt nicht berücksichtigt werden konnten, so ersucht man das ver- tlulichc Publikum, in Zukunft die Znserate längstens Dienstags und Freitags, Morgens 9 UBr, an unterzeichnete stelle einzuschicken, da später eintreffendc Inserate an diesen Tagen keine Aufnahme ftnt>cn foillieilDie Expedition des Anzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.

Amtlicher Theil.

BetreffendOfficielle Berichterstattungen der Verwaltungsbehörden über statt- l'U*

findende Naturereignisse und überhaupt wichtige Begebenheiten.

Das

(> » r o ß h c r f i> g l i ch e K r e i s s m t Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Mi. Interesse, alle in unserem Kreise eintretenden Naturereignisse, sowie überhaupt alle wichtige Beaebenbeiten

unver-ülttck 'ko ^lchw-mmungen, Wolkenbrüche re. möglichst bald zu erfahren. Wir weisen Sie daher an, eintretenden Falls «nverzugtlch berichtliche Anzeige zu machen.

In Verhinderung des Kreisraths:

Pietsch, Regierungs - Assessor.

Ausschreibm Großherzoglichen Kreisamts Gießen.

SufonSa ®a,aJen/ steht bei Großherzoglichen. Stadtgericht Gießen in Untersuchung. Da deren

fenthaltsort unbekannt ist, so ist dieselbe im Betretungsfalle zu verhaften und anher vorzuführen

Gießen, am 3. Juli 1857. "

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Vorkehrungen gegen Beschädigungen dirrch Fuhrwerke und Zugthiere betreffend.

s * ^anJat bie Wahrnehmung gemacht, daß die Leiter der mit Ochsen und Kühe bespannten Fuhrwerke wahrend der Rohrt £?, Stadt ost auf den Wagen sitzen bleiben, ohne die Zugthiere in ihrer Gewalt zu nn, "ie unb9 9R a 6 uothwendlg ist, von ihren Fuhrwerken entfernen, wodurch Beschädigungen verschiedener Art entstehen und die Straßen uno Wege versperrt werden.

t-ie betreffenden Artikel des Polizeistrafgesetzes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich, daß fünf- t'ge Zuwiderhandlungen zur Bestrafung angezeigt werden sollen. B H B tun

®te§en, am 10. Juli 1857. Der Großherzogliche Polizci-Commissär für die Provinzial-Hauptstadt Gießen.

L. N o v e r.

er Jeder Fuhrmann, d. h. jeder Leiter eines Fuhrwerks, muß sich bei dem Gebrauche desselben so verhalten daß

berShT^ bE Dttr fön?'9en bugthiere jederzeit m seiner Gewalt hat, nnd immer im Stande ist, sie gehörig zu leiten Zuwi­derhandlungen werden mit dreißig Kreuzern bis drei Gulden bestraft. " ®