Ausgabe 
11.2.1857
 
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n. Oecon. Metzg. v. Tech», i). v. Franf- )a ; Hrn.

v. Offen- v. Fulda, adt; Hr. tlothheim.

Bei n. Kasp. aatSanw.- Ltadtger.-

Anzeigeblstt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische l si. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 si. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabcllenform werden doppelt berechnet.

Jfä 12 Mittwoch den 11. Februar 18S7.

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1. für die Provinzialharrptstcrdt Gieße« :

Ochsenfleisch . . Kubfleisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst. . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .

e i s ch t a r e.

per Pfund ,/ u

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fr. 15 12 11

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16

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24

18

32

24

22

per Psund fr.

Rindsfett 20

Nierenfett 24

Schweineschmalz 28

desgleichen ausgelassenes ...... If 28

Brodtare.

Pfund

2 ( ordinäres j */3 Gerste- und

41 Brod aus ] % Korn - Mehl

2 j gemischtes 1/, Walzen- und

41 Brod aus f % Korn - Mehl Loth Quint.

4 3 Wasserweck

3 3 Milch brod

j bestehend bestehend

fr.

6z

13

7z

14i

1 1

2. Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als 1'/, Pfnd 9aill1be befindlich sein. s

Amtlicher T h e i l.

Verordnung,

die Aufhebung der Verorduung vom 20. Juni 1778 über die 'von den Gemeinden zu bestreitenden Ueberzugskosten neu angestellter Geistlichen und Schullehrer betreffend.

8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Nachdem die Verordnung vom 20. Juni 1778, die von den Gemeinden zu bestreitenden Ueberzugskosten neu anaestellter Geist­lichen und Schullehrer betreffend, durch das Gesetz vom 19. Februar 1853 über die Errichtung von Provinrialschulfonds ibre Geltung für die Schullehrer bereits verloren und Wir es für angemessen befunden haben, die Bestimmungen dieser Verordnung als den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechend, auch hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf die Geistlichen außer Wirksamkeit zu setzen, verordnen Wir hiermit, wie folgt : D 1

§. 1. Die Verordnung vom 20. Juni 1778, die von den Gemeinden zu bestreitenden Ueberzugskosten neu anaestellter Geist­lichen und Schullehrer betreffend, ist aufgehoben. J '

§. 2. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage, an welchem sie im Regierungsblatte erscheint, in Wirksamkeit.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Grosiherzoglicben Siegels.

Darmstadt, am 22. Januar 1857.

QL. S.)

LUDWIG.

v. Dalwigk.