Ausgabe 
10.6.1857
 
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AnzeiMslt

für Vie

Stadt und -en Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags.

1 ft. 53 ft. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern, gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen

Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, inel. PostauffchlagS, In Gießen bei der Erpcdition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). EinrückungSgebühr für die Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

M 46

Mittwoch den 10. Juni

1S57.

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, nnd zwar:

die Provinzialhauptstadt Gieße» :

per Pfund

per Pfund

u

B r o d t a r e.

Pfund

u

4\

ff

Städte und Orte des Kreises

4s Loth

4

3

3 Wasserweck

3 Milchbrod

orvinäres Brvd aus gemischtes Brod aus Quint.

ff ff

ff

Ochsenfleisch . .

Kuhfleisch . . .

Rindfleisch . .

Kalbfleisch . .

Schweinefleisch .

Hammelfleisch

Leberwurst . .

Bratwurst . .

Schwartenmagen

Blutwurst . . '.

geräucherter Speck

Schinken . . .

Dörrfleisch . .

1!

fl

I,

Rindsfetl

Nierenfett.....

Schweineschmalz. . .

desgleichen ausgelassenes

1. für

Fleischtare.

1/ / 3 V,

fr. 16 13 12

7 16 13 16

20 24 18 32

24 22

2. Für die andern ------

ist -er Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

Gerste- und / bestehend Korn - Mehl s '

Walzen-und # befte^n6 Korn - Mehl s ' '

fr. 20 24 28 28

fr.

7

14

7f

15|

1

1

Anmcrfung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als l1/, Pl>nd Zugabe befindlich sein. .

Amtlicher

T h e i l.

Zu Nr. K. G. 4502.

Betreffend: Die Verordnung in Betreff der Löschung der Feuersbrünste, hier die wechselseitige Hülfe der Nachbargemcinden.

Das

Großli ermögliche Kreisaml ,c an

Gießen, am 29. Mai 1857.

Gießen

die Großherzoglichen Krtspacheibehörden.

Nach §. 8 der rubricirten Verordnung haben wir zu bestimmen, in welchem Umkreis, sowie mit welchen Geräthschaftenund Mannschaften Ihre Gemeinden den Nachbargemeinden bei Bränden Hülfe zu leisten haben. Sie werden nun binnen acht ^.agen über innerNb unt außerhalb des Kreises Gießen soll die Ihrige diese regelmäßige

Hülfe leisten? Für die Leistung ist natürlich gleiche Gegenleistung erforderlich. Im Allgemeinen ist ein Umkreis von drei Stunden als Norm anzunehmen, sollten Sie eine Gemeinde dazu wünschen, welche weiter, oder eine weglassen, welche

2) Mtt welche^Geräthschastm mid Mannschaften wünschen Sie die Hülfe geleistet zu sehen und soll Ihr-: Gnnemde dieselbe J leisten? (Vergl. §. 8, Absatz 4 der Jnstruetion.) Hierbei ist genau zu erwägen,, was federn einzelnen -rte fehlt, und was der einzelne Ort vorzugsweise leisten kann.