Ausgabe 
9.5.1857
 
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Anzeigeblalt

für die

Stadt und -en Kreis Gießen.

1857

Samstag den 9. Ntai

M 37

Erscheint wöchentlich'zwei Mal: Mittwund Samstag-. - 'Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 kr. für AnSwarüge. rnal. Postauffch-ag-, 1 8^53 kr. - Auswärts alwnnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (C-nzl-tberg L>t. B. Nr. 1). - EmruckungSgebuhrfurde gehaltene Zeile oder deren Raum 2 kr. Anzeigen aus «erschiedenen Schriften die gespaltene Zeil- 3 kr. - Annoncen m Tabellenform werden doppelt berechnet.

Fleischpreise vom 9. Mai 1857 an:

1 Pftnd Ochs-»M,ch 15% !r - 1 Psu°» «uMsch 12% h - 1 Wun» Rmdst-isch 11% ft., - 1 Pst»d »««- melfleisch 13 kr. .

Amtlicher T h e i l.

dramatischer Werke gegen

nnd

I. gefaßter Bundesbeschluß wird

1)

2)

3)

Bekanntmachung

des Bundesbeschlnsses vom 12. März 1857, den Schutz musikalischer unbefugte Aufführung betreffend.

des Aeußern.

v. Marquard.

Nachstehender in der 10. Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 12. März d. hiermit zur Nachachtung im Großherzogthum Hessen bekannt gemacht.

; Darmstadt, am 17. April 1857. Aus Allerhöchstem Auftrage.

Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hanses nnd

v. D a l w i g k.

Die durch den Bundesbeschluß vom 22. April 1841 (Regierungsblatt von 1841 Nr. 18) zum Schutze der inländischen Ver­fasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebietes vereinbarten Bestimmungen werven wie folgt erweitert: , .

die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes tm Ganzen oder mit Abkurzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu erthcilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tove i«.

Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder musikalischen Werkes sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Auffübruna zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung Vorbehalten, die ledcm WL wnke- °uf dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf

Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger nochi zehn ^ahre nach seinem Tode. Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschließenves Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht durch ven Druck veröffentlichten, oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung durch den Druck ver­öffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes beeinträchtigt, Anspruch aus Entschädigung zu.

44 Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1. Juli 1857 an in Wirksamkeit gesetzt werden.

rA Zdr 1, 2 und 3 des Bundesbeschluffes vom 22. April 1841 sind hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4 hin­sichtlich der Entschädigungen sein Bewenden behält.

«r. «. ®. 3680. ~ S. JM 1857.

Betreffend: Die Musterung des wahres 1857.

Das .

Groß herzoglichk Kreisamt Gießen

-je Großheyoglichen Bürgermeistereien des KreifesM

Im Kreise Gießen wird die Musterung und Loosziehung für 1857, sowie die Prüfung der-Einsteher, den 7., 8., 9., 10.,

11. und 13. Juli in l©co Gießen vorgenommen, und es sollen gemustert werden: