und verputzt, lieber Dach können die Schornsteine aus Hausteinen construirt werden. Daselbst sind auch eiserne gut befestigte Aufsätze gestattet.
1. Schornsteine in gewöhnlichen Umfangsmauern sollen gegen deren Außenseite wenigstens 10 Zoll Wandstärke haben. Schornsteine in Bruchsteinmauern sollen, wie oben beschrieben, 5 Zoll dick mit Backsteinen ummauert werden.
m. Wegen außergewöhnlichen Schornsteinanlagen für Maschinen, technische Etablissements und dergleichen ist jedesmal besondere polizeiliche Erlaubniß einzuholen.
n. Schornsteinbusen sollen von Blech und Eisen construirt oder von Backsteinen gewölbt werden. Sie dürfen kein anderes Holzwerk, als das sie unterstützende s. g. Schornsteinbusenholz und dessen Verkleidung enthalten.
II. Hinsichtlich der weiten Schornsteine.
a. Die weiten Röhren, welche von dem SchornsteinfcgerZ befahren werden, dürfen nicht weniger als 15 Zoll Breite und 18 Zoll Länge in dem Lichten erhalten.
b. Das Zusammenwölben mehrerer Schornsteine, so das; sie sich ohne Unterstützung durch Holzwerk frei tragen, ist für die weiten Rohre mit Beachtung der Bestimmung unter I. d. dieses Paragraphen gestattet.
c. Der Boden der Schornsteine muß jederzeit von Stein sein. Einsteigöffnungen sollen mit starken eisernen Thüren verschlossen werden. Der Boden unter offenen oder nur mit Klappen geschlossenen Küchen- und ähnlichen Schornsteinen soll mit Stein oder Eisen geplättet sein, wenn nicht schon die Bestimmungen von §. 10 b. und c. platzgreifend sind.
III. Hinsichtlich der engen, sogenannten russischen Schornsteine.
a. Die Form des horizontalen Durchschnittes derselben ist jedesmal als Kreisfläche zu nehmen.
b. Die Weite derselben bei gewöhnlichen Ofen- und Heerdfeuerungcn wird auf wenigstens 7 Zolle im Lichten bestimmt. Münden mehr als drei Ofenröhren in die Schornsteinröhre aus, oder bei Feuerungen anderer Art, z. B. größeren Hcerd- und Kesselfeuerungen re. ist bei der Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß auf den Grund des Gutachtens der technischen Behörde die Größe der Durchschnittsfläche zu bestimmen.
c. Bei Anlagen, wo wegen starker Feuerung eine ungewöhnliche Erhitzung der Schornsteinwände zu erwarten ist, sind diese angemessen zu verstärken, worüber die Polizeibehörde auf den Grund eines Gutachtens der technischen Behörde nähere Bestimmung zu ertheilen hat.
d. Das Mauern der engen Schornsteine von Backsteinen geschieht über einem glatten Cylinver, welcher mit Handhaben versehen ist. Dieselben mit Rohren von gebranntem Thon oder Gußeisen auszufüttern, ist ebenso wie die Aufführung enger Schornsteine in gewöhnlichem Bruchsteinmauerwerk unter Verwendung oben besagter Einsatzröhren gestattet.
e. Zu dem Zwecke der Reinigung muß bei jedem solchen Schornsteine in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Aussteigen und auf dem Dache eine solche zum Stand für den Schornsteinfeger angebracht werden. Zu letzterer werden in der Regel zwei Dachhaken zum Anhängen einer kleinen Fußbank nach Art derer, welcher sich die Schieferdecker bedienen, hinreichen.
f. Zum Reinigen der engen Schornsteine muß ferner an dem untersten Theile derselben eine Oeffnung von verhältnißmäßigcr Größe sich befinden. Bei Feuerungen, wo der Schornstein über einem sogenannten Vorkamine oder Vorgelage beginnt, wird in dem Boden der Röhre ein Futterrohr mit einer Kapsel von Eisenblech eingemauert, welche Letztere bei dem Reinigen zu dem Auffanaen des Rußes dient. Röhren ohne Vorkamine erhalten ganz unten ein verschließbares Seitcnthürchcn von Eisen, welches in einen eisernen Falz schlägt und dicht schließen muß. . Werden ausnahmsweise mit polizeilicher Erlaubniß auf dem Speicher oder Dachboden ebenfalls Ausputzthürchcn angebracht, so müssen solche doppelt sein, um die Oeffnungen im Innern der Röhren und in der Außenseite der Schornsteine zu verschließen. Diese Thürchcn selbst sind mit einem Riegel zu versehen, an welchen ein Vorhängeschloß gelegt werden soll. — Die Ausputzthürchcn sollen möglichst entfernt von allem Holzwcrk angebracht, und der Fußboden unter denen in den Speicherräumcn 30 Zoll ins Quadrat geplättet werden.
g. Rauchrohre von Guß- oder Schmiedeeisen oder von gebranntem Thon statt der oben beschriebenen Schornsteine dürsen nur gefertigt werden, wenn die Polizeibehörde auf den Grund des Gutachtens der technischen Behörde sie gestattet. Es ist dabei dann aber immer darauf zu sehen, daß sie von gehöriger Stärke sind, daß sie in den Gebälken so ausgewechselt werden, daß das nächste Holz 10 Zolle von dem Lichten des Rohres absteht und der Zwischenraum mit Lehm- oder Backsteinen ausgerollt oder ausgemauert wird, und daß alles Holzwcrk der Wände und des Dachstuhles 10 Zoll wenigstens davon entfernt bleibe. Auch müssen sie da, wo sie etwa mit Feuer fangenden Gegenständen wegen der Benutzung der Räume in Berührung kommen könnten, durch Mäntel von gestellten Steinen, welche 3 Zoll von den Rohren abstehen, isolirt werden.
(Schluß folgt.)
Zu Ur. K. G. Gießen, am 26. Februar 1857.
Betreffend: Ausstellung von Viehgesundheitsscheinen.
Das
G r o ß h c r j o g i i ch e K r e i s a in t Gießen
an
die Grostherzoglichen Bürgermeistereien.
Das Herzoglich Nassauische Amt Herborn hat uns benachrichtigt, daß das in jener Gegend durchgetriebene Vieh mit Gesundheitsscheinen versehen sein müsse.
Sie wollen die Verkäufer Ihrer Gemeinden hierauf aufmerksam machen und dafür sorgen, daß für das Mast- und sonstige Vieh, welches ausgeführt wird, in den dazu geeigneten Fällen Viehgesundheitsscheine nach dem vorgeschriebenen Formular (siehe Küchlers Handbuch Seite 441) unter Beidrückung des Ortssiegels ausgestellt werden
In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs-Assessor.


