Ausgabe 
7.3.1857
 
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für die

Sta-t und den Kreis Gießen.

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15V. Samstag den 7. März 1857.

Amtlicher T h e r l.

Verordnung,

die von den Bauhandwerkern zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend.

(Fortsetzung.)

§. 8. Bei Anlagen von Schornsteinen ist Folgendes zu beobachten:

I. Im Allgemeinen:

a. Alle Rauchrohre von Feuerungen jeder Art müssen in eigene Schornsteine ausmünden. Es ist daher untersagt, solche Rohre durch Mauern, Wände, Fenster oder dergleichen, in das Freie zu führen.

b. Alle Schornsteinröhren sollen dergestalt aufgeführt werden, daß nicht leicht ein Brand in denselben entstehen kann und daß sie, wenn dieser Fall doch eintreten sollte, fest genug sind, um keine Feucrsgefahr zu veranlassen.

c. Die Umfangsmauern derselben, sowie die Zwischenwände mehrerer neben einander liegender Rohre sollen nirgends unter 5 Zoll stark sein.

d. Die Röhren sollen in der Regel ihre Unterstützung von den Fundamenten aus haben, so daß sie ganz für sich selbst stehen können. Sie können daher sowohl direct von den Fundamenten aus, als auch auf geeignete Mauern oder auf eingemauertcn Tiagsteinen errichtet werden. In der Regel sollen die Schornsteine senkrecht über das Dach geführt werden. Wenn eine etwas geneigte Richtung derselben nicht zu vermeiden ist, so hat hierüber die Polizeibehörde auf den Grund eines Gut­achtens der technischen Behörde zu bestimmen. In keinem Fall darf die Neigung weniger als 60 Grade gegen den Horizont betragen, sowie auch das Schleifen der Röhren auf Unterlagen von Holz gänzlich untersagt ist.

Wo das Aufsetzen eines Schornsteins auf ein Gebälke unvermeidlich ist, kann die Polizeibehörde nach einem Gutachten der technischen Behörde solches gestatten. Es ist jedoch untersagt, Schornsteine auf dem Holzwerk von Gebälken, durch welche sie durchgehen, aufzusatteln (abzuruhen), d. h. durch vorgeschosscne Steine nochmals zu unterstützen. Tritt die Nothwendigkeit einer solchen Unterstützung in den oberen Stockwerken ein, so kann dieselbe ausschließlich auf der den Schorn­stein umgebenden, unter e. beschriebenen Ausrollung, von der Polizeibehörde nach technischem Gutachten gestattet werden.

e. Da, wo die Röhren durch Gebälke der Stockwerke gehen, oder an Holzwänden, dem Dachwerk, over sonstigem Holzwerk vorbeiziehen, muß wenigstens 5 Zoll Raum zwischen der Außenseite des Schornsteins und dem nächsten Holze verbleiben, welcher in den Gebälken mit Lehm- oder Backsteinen ausgemauert oder ausgerollt wird. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Fußsockel, gilt aber nicht für Fußböden und die Borden und Latten der Dachbedeckung.

f. Schornsteine, welche an der schmalen Seite nur aus einer Röhre bestehen, dürfen nicht über 14 Fuß Höhe frei aufgeführt werden, sondern erhalten bei größerer Höhe vortrctende Pfeiler oder eine Verstärkung der oben bei c. vorgeschriebenen Wand­stärke um weitere 5 Zolle, welche gleichzeitig und im Verbände mit den Röhren aufgeführt werden. Bei beiden Arten müssen aber die Pfeiler und die Verstärkung gehörig von unten aus fundamentirt sein.

g. Die Höhe der Schornsteine über den Dachflächen muß mindestens 3 Fuß betragen; über den Firsten genügt ein Ueberstand von 2 Fuß.

h. Die Ausmündung der Schornsteine dars nicht in der Nähe von Holzwänden oder von anderem Holzwerk stattfinden, sondern dieselben müssen daran nach Maßgabe der Bestimmungen unter e. und g. vorüber in die Höhe geführt werden. Diese Bestimmung findet selbstverständlich auch benachbarten Gebäuden gegenüber volle Anwendung.

1. Die Feuerungen verschiedener Stockwerke sollen in der Regel besondere Rauchröhren haben. Ausnahmen wird die Polizei­behörde in geeigneten Fällen auf den Grund eines technischen Gutachtens zulassen. Es ist jedoch gestattet, des Ausputzens wegen oder aus anderen Gründen die Rohre auch schon in den Souterrains oder unterhalb der Feuerungen liegenden Stock­werken anfangen zu lassen.

k. Zu den Schornsteinen dürfen nur die besten, vollkommen ausgebrannten Backsteine, nie aber Lehmsteine verwendet werden. Die Fugen werden entweder 22% Zoll breit um die Oeffnung mit Lehm, auf die übrige Wandstärke aber gegen außen mit Mörtel, oder in der ganzen Wandstärke mit Lehm ausgefüllt. Die innere Fläche wird ganz glatt mit Lehm, die äußere aber mit Mörtel oder Lehm verputzt. Von 2 Fuß unter der Dachfläche an wird der ganze Schornstein mit Mörtel gemauert