7) wenn sich ergibt, daß sie sich nur zum Scheine als Dienstboten haben einschreiben lassen, in der That aber anderer unerlaubter Zwecke wegen sich an dem betreffenden Orte aufhalten;
8) wenn weibliche Dienstboten außerehelich schwanger werden.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß, wenn Dienstboten sich solcher Vergehen schuldig machen, welche sich zur richterlichen Untersuchung und Bestrafung eignen, sie zu diesem Zwecke an das eompetente Gericht abzugeben sind.
13. Um es den Einwohnern der größeren Orte, welche Dienstboten suchen, zu erleichtern, brauchbares Gesinde zu erhalten und um dem dienstlosen Gesinde Gelegenheit zu baldigem Unterkommen zu verschaffen, insbesondere auch um das sammtliche dienende und dienstlose Gesinde leichter eontroliren zu können, sollen für das Dingen und Verdingen des Gesindes besondere zuverlässige Leute, und zwar:
1Z ein Verdinger für die männlichen Dienstboten und
2) eine oder mehrere Verdingerinnen für die weiblichen Dienstboten
begebt Wben» ü6er i[)r sittliches Betragen ausweisen und deutsch lesen und schreiben können. ,
& 14 Die Dienstbotenverdinger stehen unter der Aussicht der Loealpolizeibehörde, werden von dieser ernannt, rnstrmrt und zur Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten in Eidespflicht genommen. Sie haben vor ihrer Wohnung eine Tafel mit einer ihr Geschäft beze.chnenoe^Aufschrif^aiffzuh ^8 tem A„isamt innerhalb der demselben zustehenden Disciplinargewalt geahndet.
Bei gröberen Vergehen werden sie dem Gericht zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen.
Aus Gründen der Verwaltung können sie vom Kreisamte entlassen werden. . , ,
s 15 Von dem Zeitpunkte an, wo an bestimmten Orten eigene Dienstbotenvervinger bestellt sind, wird -jeber Andere, der sich an diesen Orten ein Geschäft daraus macht, das Verdingen von Dienstboten gegen Bezahlung zu besorgen, mit einer Geldbuße von einem bis zehn Gulden bestraft. (Art. 95 des Polizeistrafgesetzes.) , r f .... ..
& 16 An denjenigen Orten, wo besondere Dienstbotenverdinger bestellt sind, haben die Dienstboten, sowohl einheimische als ortsfremde, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Vermittelung der Verdinger für einen Dienst bereits in Anspruch genommen haben, oder in Anspruch nehmen wollen, binnen 24 Stunden, nachdem sie in einen Dienst eingetreten oder aus einem Dienst ausgetreten sind, dem betreffenden Verdinger oder der Verdingerin des Bezirks, worin die bisherige, beziehungsweise worin die neue Dienst- Herrschaft wohnt, davon, bei Vermeidung einer Strafe von fünzehn Kreuzern bis einen Gulden, die Anzeige zu machen. (Art. . te« hiernach im Falle des Diensteintritts, sowie des Dienstaustritts, ihre Dienstbücher (Formular 2) dem
Verdinger, beziehungsweise der Verdingerin, zum Eintrag in das Register binnen der vermerkten Frist vorzulegen und erhalten solche mit dem Bisa und der Weisung zurück, sich nunmehr zum Einschreiben in das Gesinderegister in Gemäßheit der §§. 1, 2, 3 und •) nn die Polizeibehörde zu wenden, oder in geeigneten Fällen sich weitere Aufenthaltserlaubmß zu erwirken.
S 17 Die Verdinger empfangen das Begehren der Dienstherrschaften, welche Gesinde, und das Begehren der DlenftDten, welche Dienste suchen und tragen diese Begehren in die dafür bestimmten Register (Formular 3 und 4) nach der Zeitfolge gestellten Begehren ein. Wenn übrigens auch die weiblichen Dienstboten bei jedem Dienstwechsel und redesmal, wenn slevienstos werden der Verdingerin des Bezirks, in welchem sie gedient haben und beziehungsweise tn Dienst eintreten, nach tz. 1 Anzeige X'ÄSt e. ihnen doch frei, bei welcher der verschiedenen Verdingerinnen oder ob sie bei mehreren sich als drenst- sucheno melden^wolliMinger Register über das verdingte Gesinde, worin bei jedem Dienstboten der Tag des Dienst-
eintritts und des Dienstaustritts einzutragen ist, auf Verlangen der Loealpolizeibehorde vorzulegen und sind verpflichtet, hi,eiben b den Nachforschungen nach dem dienstlosen Gesinde behülflich zu sei», auch ihr dessen Aufenthalt anzuze.gen, überhaupt aber sich tote Aufsicht über sämmtliche Dienstboten angelegen sein zu lassen. „ . . ,ntn <,e;
4 §. 19. Es ist den Verdingern strenge untersagt-, Dienstboten, mögen sie im Dienste stehen oder dienstlos fein, Wohnung bet
sich zu geben.
« 20. Für ihre Bemühungen erhalten die Verdinger:
H von der Herrschaft, die einen Dienstboten sucht, für das Einschreiben des desfallstgen Begehrens 4 Kreuzer,
95 fsiz- Pas Verdingen eines männlichen oder weiblichen Dienstboten, sowohl von der Herrschaft als dem Dienstboten 24 Kreuzer,
35 fsir das Einschreiben des Diensteintritts und Dienstaustritts von dem Dienstboten je 2 Kreuzer.
fordert oder nimmt der Verdinger mehr, als die ihm zukommenden Gebühren, so ist derselbe, außer der desfalls (nach §. 14) ru erkennenden Strafe, auch der Gebühr für den betreffenden Fall verlustig.
ö & 21. Den Kreisämtern bleibt überlassen, die Orte zu bestimmen, wo die §§. 13 bis 20 Anwendung ststden sollen.
22 Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1857 im ganzen Umfange des Großherzogthums in Wirksamkeit.
Darmstadt, den 7. April 1857. Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. D a l w i g k. ' Zimmermann.
Formular I. zu 8-2. _-
Ordnungs- Nr.
Namen und nähere Bezeichnung der Dienstboten.
Beschaffenheit ihrer Legitimation.
dienen bei
als
von
bis
201
Müller, Maria aus Hanau
Heimathschein und Reisepaß
Heinrich, Gastwirth
Hausmagd
Michaeli 1856
202
Schmidt, Anna aus Arolsen
Heiniathschein und Reisepaß
Gerst, Kaufmann
Kindermagd
25. Dec. 1856
203
Hofmann, Clara aus Höchst
Heimathschein
| Dauer, Kaffeewirth
Köchin
1. Jan. 1857
Bemerkungen.


