Ausgabe 
6.5.1857
 
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Alycheblstt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und SamstagS. Preis des Jahrgangs für Einheimische l ff. 30 fr., für Auswärtige, inet Postaufschlags, 1 ff. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

3E. Mittwvcl, den 6. Mai

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1. für die Provinzialhauptsterdt Gieße»:

Fleischtare.

per Pfund

Ochsenfleisch

Kuhfleisch

Rindfleisch

Kalbfleisch . . ....... .

Schweinefleisch

Hammelfleisch

Leberwurst

Bratwurst . ...

Schwartenmagen .........

Blutwurst ......

geräucherter Sveck

Schinken . ..........

Dörrfleisch

kr.

15

12

11

Rindsfett.........

Nierenfett ........

Schweineschmalz

desgleichen ausgelassenes . . . .

7 lb| 12 16 20 24

18 32 24 22

Pfund

2 ( ordinäres |

4l Brod aus /

2 ( gemischtes |

4 i Brod aus (

Brodtar

V$ Gerste- und ( Vs Korn - Mehl i

V3 Walzen- und ( Vs Korn - Mehl l

Loth Quint.

4 3 Wasserweck

3 3 Milch brod

2. Für die andern

Städte und Orte des Kreises

ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

per Pfund

* ff ft

* * ff ff

ff ff

* ft ff

e.

bestehend

bestehend ' '

kr.

20

24

28

28

kr.

61

13|

7z

15

1

1

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe befindlich sein,

Amtlicher T h e i l.

Verordnung, die polizeiliche Aufsicht über die Dienstboten betreffend.

(Schluß.)

§. 11. Dienstboten, welche ohne Erlaubniß der Dienstherrschaft entweder über Nacht aus dem Hause sich entfernen, oder andere Personen bei sich (in der Wohnung der Herrschaft) beherbergen, sollen auf Klage der Herrschaft mit Geldbuße von einem bis fünf Gulden oder Gefängniß bis zu drei Tagen bestraft werden. (Art. 93 des Polizcistrafgesetzes.)

§. 12. Wenn ortsfremde Dienstboten sich grober Verletzungen der polizeilichen Ordnung oder der ihnen obliegenden Ver­pflichtungen schuldig machen, so können sie durch Verfügung des Kreisamts ausgewiesen werden.

Dahin gehören unter anderen namentlich die Fälle:

1) wenn sich dieselben, ohne die nach §. 5 erforderliche Aufenthalts-Erlaubniß einzuholen, längere Zeit dienstlos Herumtreiben;

2) wenn sie binnen der ihnen nach §. 6 zu bestimmenden Frist keine vollständigen Legitimations-Papiere beibringen;

3) wenn sic ohne rechtmäßige und wichtige Gründe vor Ablauf der vertragsmäßigen Dienstzeit ihre Dienstherrschaft verlassen;

4) wenn sie aus genügend befundenem Grunde, z. B. wegen der im §. 11 angeführten Vergehen oder wegen unsittlichen

Lebenswandels von ihrer Herrschaft aus dem Dienste entlassen worden sind;

5) wenn sie in einem Jahre öfters ihre Dienstherrschaften aus wahrscheinlich eigenem Verschulden und unter schlechten Leumunds­zeugnissen gewechselt haben;

6) wenn sie ohne genügenden Grund sich weigern, des zweifellos abgeschlossenen Dienstvertrags unerachtet, den Dienst anzu­treten, oder sich gleichzeitig an mehrere Herrschaften vermiethen;