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für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
«Meint wöchentlich -wei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Embcimifche l ff. 30 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, t ff 53 kr - Auswärts abomürt man sich bei allen Postämtern.. In Gießen bei der Trvedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. i). - EinrückungSgebübr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 kr. Anzeigen auS verschiedenen Schriften die gechaltene Zeile 3 kr. - Annoncen in Tadel,enform werden doppelt berechnet.
AZ Samstag den Juli ISST.
Da es seither öfters vorgetvmmcn, daß Inserate, wegen zu späten Eintreffens, in dem an dem nächsten Tage erscheinenden Anzeigebiatt nicht berücksichtigt werden konnten, so ersucht man das ver- ehrliche Publikum, in Zukunft die Inserate längstens Dienstags und Freitags, Morgens 9 Uhr, an unterzeichnete Stelle einzuschicken, da später eintreffende Inserate an diesen Tagen keine Aufnahme slndtn können. Expedition des Anzeigeblattcs für die Stadt und den Kreis Gießen.
Amtlicher T h e i l.
Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für die letzten sechs Monate des Jahres 1857 betreffend.
F. v. Schenck.
8llDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. ic.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 4. October 1854 und die nachträglich für Vas Jahr 1856 vereinbarte Erhöhung des Steuerausscblags der directen Steuern auch für die letzten sechs Monate des lausenden Jahres noch fortbestehen sollen, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, w.e folgt:
Art. 1. Das Finanzgesetz vom 4. October 1854 nebst der für das Jahr 18o6 stattgefundenen Erhöhung des Steueraus- schlaas der directen Steuern um einen Heller vom Gulden Normalsteuerkapital wird aus die letzten sechs Monate des Jahres 1857 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind demgemäß die sämtlichen Directen unD mdirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum ersten Januar des wahres 18t>8 fort zu erheben.
Art 2 Unser Ministerium Der Finanzen ist mit Der Vollziehung dieses Gesetzes^beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigcdrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 29. Juni 1857.
(L. s.) LUDWIG.
Bela u n t m achuu g.
Aus Nr. 18 des Regierungsblattes ist durch die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu publiciren: Bekanntmachung, die Ausführung des zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen wegen Beförderung J Der gegenseitigen Verkehrsvcrhältnisse abgeschlossenen Vertrags vom 26. Januar 1856 betreffend.
Zu Nr V G 5187 Gicstcn, am 29. Juni 1857.
Betreffend: Die Aufstellung der Viehstandstabellen pro 1857.
Das
Großherzoglichk Kreisamt Gießen
die Grohherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir fordern Sie hiermit auf, unfehlbar binnen 14 Tagen die Durchschnittspreise sämmtlicher Viehgattungen in ^hrcn
Gemeinden an uns einzuscnden. 3'- Verhinderung des Kreisrath:
Wolf,
Kreis - Assessor.


