den Wänden verbleiben, vorbehaltlich jedoch der Befolgung der Bestimmungen übe: die Auswechselung der Gehölze bei , Schornsteinen §. Ile. Die Polizeibehörde kann auf Grund eines technischen Gutachtens die Entfernung der Pfetten und
Schwellen auf eine größere Weite bestimmen. — Fachwände können bei gewöhnlichen Feuerungen ganz burchgeführt werden, wenn vor ihnen aus die ganze Höhe der Stockwerke Brandmauern von wenigstens 10 Zoll Stärke errichtet und bei der Anlage der Schornsteine ebenfalls die erwähnten Bestimmungen des §. Ile. befolgt werden. Brandmauern für gewöhnliche Feuerungen können, insoweit sie nicht als Stütze für Schornsteine dienen, oder Theile derselben bilden, von Lehmsteinen errichtet werden. An den Stellen, wo sie die eben genannten Zwecke mit erfüllen, sind sie jedoch aus den für Schornsteine bestimmten Materialien herzustellen.
e. Alle Feuer- und Schüröffnungen sind mit metallenen Thüren und die Schornsteine von größeren Feuerungen mit Schiebern oder Klappen von Eisen zu der Absperrung des Zuges zu versehen.
f. Die Thüren der Vorkamine oder Einhcizplätze müssen entweder ganz von Eisen gefertigt, oder wenn sie von Holz sind, auf der inneren Seite durchaus mit starkem Eisenblech beschlagen werden. Die Böden der Vorkamine dagegen müssen stets von Stein sein.
g. Wo Rohre von Oefen oder anderen gewöhnlichen Feuerungen durch Holzwände oder Gebälke geführt werden müssen, muß aus diesen alles Holzwerk auf wenigstens 10 Zolle um das Rohr entfernt und der Zwischenraum ausgemauert oder ausgerollt werden. Sollte ein ähnlicher Fall bei größeren Feuerungen Vorkommen, so hat die Polizeibehörde auf den Grund eines technischen Gutachtens die geeigneten Bestimmungen zu treffen. Die Ofenrohre müssen wenigstens 10 Zoll unterhalb der Wandpfetten, Maucrlatten oder Gebälke in die Schornsteine einmünden und dürfen nicht näher als 7 Zoll frei an Holzwerk hingeführt werden.
h. Die Klappen in den Rauchröhren von bewohnten Räumen müssen so eingerichtet werden, daß damit der Zug nicht vollständig abgeschlossen werden kann. (Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachun g.
Aus dem Regierungsblatt Nr. 6 ist durch die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu publiciren:
Verordnung, baupolizeiliche Bestimmungen in Bezug auf Hauptänderungen von an Straßen stehenden Gebäuden betreffend. Verordnung, die von Bauhandwerkern zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend.
B e k a n n t m a ch u n g.
Durch Verfügung Großherzoglichcn Ministeriums des Innern vom 2. d. M., zu Nr. M. d. I. 1547, ist der Beschluß des Bezirksraths, wonach für den Kreis Aisfeld zwei Bezirksbauaufseher mit einem jährlichen Gehalt von 300 fl., unter Ausschluß jeglichen Diätcnbczugs, angestcllt werden sollen, genehmigt worden.
Indem man bemerkt, daß vorzugsweise solche Personen Berücksichtigung finden, die mindestens die Prüfung als Geometer HL Classe bestanden und außerdem ihre Qualification im Wiesenbau Nachweisen werden, fordert man etwaige Bewerber um diese Stelle auf, sich längstens bis zum 25. März l. I., unter Vorlage ihrer Zeugnisse, bei der unterzeichneten Behörde zu melden.
Alsfeld, den 18. Februar 1857. Großherzogliches. Krcisamt Alsfeld.
(gez.) Frölich.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Edirtällüdnngen.
459) Dem unbekannt wo abwesenden Philipp Schneider von Beuern wird eröffnet, daß auf seine dem Heinrich Otto von Beuern verunterpfänvcten und auf Vierhundert Achtzig sechs Gulden taxirten Immobilien bet der öffentlichen Versteigerung vom 29. November vorigen Jahres/Dreihundert Vierzig fünf Gulden geboten worden seien. Es wird demselben aufgegeben, binnen sechs Wochen einen besseren Käufer beizubringen, widrigenfalls die Immobilien nochmals versteigert werden sollen und der Zuschlag alsdann, ohne Rücksicht auf das Taratum, dem Meistgcbote ertheilt würde. Alle weiteren in seiner Rechtssache mit Heinrich Otto erforderlichen Verfügungen, sollen ihm lediglich durch Anschlag an die Gcrichts- thüre bekannt gemacht werden, wenn er sich nicht zur Betreibung derselben in Selbstperson oder durch einen Bevollmächtigten Vinnen obiger Frist einfindet.
Gießen, den 2. März 1857.
Großherzogliches Landgericht Gießen Ploch.
409) Alle Diejenigen, welche Zahlungen an den hiesigen Kaufmann, Franz M a n s- feldt, über dessen Vermögen ein Schnlden- wesen eingeleiM worden ist, zu leisten haben, werden hiermit angewiesen, solche bei Meldung doppelter Zahlung nur an den heute bestellten interimistischen Curator, Kaufmann Heinrich Ferber, dahier zu machen.
Gießen, den 24. Februar 1857.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, v. R o t s m a n n, Stadtrichter. Stadtgcr.-Assessor.
477) In dem Lingelheim'schen Debit- Wesen sind ungefähr 1400 fl. als Masseerlös deponirt, ohne daß, da die hauptsächlichsten Acten verloren gegangen sind, die Bezugsberechtigten ermittelt werden konnten. Es werden darum alle Diejenigen, welche Ansprüche daran bilden zu können glauben, aufgefordert, solche sogewiß binnen 3 Monaten, vom ersten Erscheinen dieser Bekanntmachung an, bei'm unterzeichneten Landgerichte an- und auszuführen, als sonst der vorhandene Masseerlös als herrenloses Gut
dem Großherzoglichen Fiscus überwiesen werden soll. Hungen, den 19. Fcbr. 1857.
Großherzogliches Landgericht Hungen.
Hensler, Langsdorfs, Landrichter. Landger. - Assessor.
416) Jost — Justus — Geßner von Kleinseelheim, geboren zu Allna am 25. November 1786, Sohn des Müllers Johann Geßner und Ehefrau Anna Margaretha, geb. Hausin, seit langen Jahren von seiner Heimath abwesend, dessen dermaliger Aufenthaltsort unbekannt und von dessen Leben oder Tod Kunde überhaupt nicht eingegangen ist, wird hierdurch aufgefordert, sich innerhalb vier Monaten von heute an dahier zu stellen, widrigenfalls er für todt erklärt und sein bisher unter Cu- ratel verwaltetes Vermögen seiner einzigen noch lebenden Tochter, Elisabeth, Ehefrau des Jost Schneider zu Hermershausen, als nächsten Jntestaterbin ohne Kaution ausgeantwortet werden soll.
Kirchhain, am 18. Februar 1857.
Kurfürstliches Justizamt.
Gleim.


