Ausgabe 
4.3.1857
 
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eines neuen oder die Abänderung eines bestehenden Dachstuhles als eine Hauptänderung zu betrachten, zu welcher Genehmigung der Polizeiverwaltungsbehörde erforderlich i|t.

Die Bauherrn sowohl, als auch die ausführenden Bauhandwerker haben sich hiernach zu bemessen.

Darmstadt, den 2. Februar 1857.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k. Zimmermann.

a.

b.

c.

d.

Gewöhnliche Heerd- und Kesselanlagen in Wohnhäusern dürfen nur dann auf Gebälke aufgesetzt werden, wenn diese, soweit die Anlage reicht, durch ein steinernes Fundament gedeckt sind. Letzteres soll wenigstens aus 23 Schichten von satt und mit abwechselnden Fugen vermauerten Backsteinen oder Platten bestehen, je nach der Größe der Feuerung. Ber Heerde», deren untere Seite von dem Boden wenigstens 5 Zoll frei absteht, genügt eine einfache Plättung von Stein oder Ct|cn. Größere Feuerungsanlagen in den oberen Stockwerken eines Gebäudes müssen auf soliden Pfeilern oder Gewölben ruhen, welche von den Fundamenten aus aufzuführen sind. Die Grunvebene solcher Unterstützungsmauern muß an den Gebalten

nach allen Seiten hin 15 Zoll größer sein, als die Grundebene der darauf ruhenden Feuerungen..

Das Holzwerk ist in den Wänden bei gewöhnlichen Feuerungsanlagen auf eine horizontale Entfernung von 2 ^, bei größeren auf eine solche von 5 Fuß, von den Wänden des Feucrungsraums an gerechnet, wcgzulassen. Bei StubenoM ist obige Entfernung von 2 Fuß ebenfalls thunlichst einzuhalten. Auf dieselben Entfernungen ist die, die Feuerungsantage, mit Ausnahme der Stubenöfen, umgebende Bodenfläche mit Steinplatten oder Eisen von entsprechender Dicke zu belegen. Wo die Schwellen der Fachwerkswände wenigstens 15 Zolle und die Pfetten derselben wenigstens 50 Zolle von dem nächsten Puncte des eigentlichen Feuerraums einer gewöhnlichen Feuerungsanlage in Wohngebäuden abstehen, können solche zedoch in

Verordnung,

die von den Bauhandwerkern zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend.

Unter Bezugnahme auf Art. 136 des Polizeistrafgesetzes vom 30. October 1855 wird, mit Allerhöchster Ermächtigung, wegen der von den Bauhandwerkern bei einem Neubau oder einer Reparatur zu beobachtenden technischen Vorschriften hiermck verordnet:

§. 1. Insoweit für einzelne Orte die Aufführung der Umfangswände der Gebäude ganz oder theilweise von Stein vorge­schrieben ist, muß hiernach verfahren, außerdem aber wenigstens überall der Sockel von Wohngebäuden bis mindestens 20 Zolle und Sün Oeconomiegcbäuven bis mindestens 15 Zolle über den höchsten Punkt des Bodens von Steinen aufgeführt werden. Wo Brand­mauern vorgeschrieben sind, müssen sie von Bruch-, Back- oder Lchmstcinen erbaut werden, ohne daß Holz in solche eingelegt oder eingemauert werden darf, wodurch deren vorschriftsmäßige Stärke an irgend einer Stelle vermindert würde. Brandmauern von Bruchsteinen müssen unter Dach wenigstens 20 Zolle, von Back- oder Lehmsteinen einen und einen halben Stein stark sein, und bei mehr'als ein Stock Höhe nach unten verhältnißmäßige, für jedes Stockwerk wenigstens 3 Zolle starke Zusätze in der Dicke erhalten.

2. In Brandmauern dürfen keine Licht-, Thür- oder andere Öeffnungen angebracht werden. Ebenso ist deren Schwächung durch Wandschränke, Nischen und weite Schornsteine, bis unter die oben bestimmte Stärke untersagt.

Die Anlegung von engen, zu gewöhnlichen, d. h. den in Wohngebäuden gewöhnlich vorkommenden Feuerungen gehörigen Schorn­steinen, welche nicht mit Lehmsteinen aufgeführt sind, in Brandmauern ist zwar gestattet, doch muß neben denselben nach außen eine Wandstärke von mindestens 10 Zollen verbleiben.

Für größere Feuerungen ist besondere polizeiliche Bestimmung über die Wandstärke einzuholen. ~

Die Brandmauern müssen 15 bis 20 Zolle über das Dach reichen und die hölzernen Dach- und andere Gesimse vollständig durchschneiden. Sie sind über Dach von Bruchsteinen mindestens 17 Zolle und von Backsteinen einen und einen halben Stein stark aufzuführen. Lehmsteine sind zur Aufführung der Brandmauern über Dach auch dann nicht anzuwenden, wenn die ganze übrige Mauer aus diesem Material besteht. ,

Bei gemeinschaftlichen Brandmauern müssen darin anzulegcnde enge Schornsteine mindestens 5 Zolle von der Grenze entfernt

v & 3. An hölzernen Gebäuden dürfen die Schwellen nicht eher gelegt werden, als bis die Fundamente und Sockelmauern in ihrer vollständigen Höhe aufgemauert worden sind. Auch dürfen die^Eckpfosten solcher Gebäude nicht unmittelbar auf Vie Mauer, sondern nur auf die an den Ecken in - und übereinander verbundenen Schwellen gesetzt werden.

Dix Mauerlatten dürfen mit ihrer Breite nirgends in die Mauer des oberen Stocks einspringen, beziehungsweise eingemauert werden weshalb die Mauern die geeigneten Absätze für das Auflager der Mauerlatten erhalten müssen.

Deckhölzer über Thor-, Thür- und Fensteröffnungen, auf welchen Mauerwerk ruht, sollen mit Entlastungsbogen von genügender stärke übere steinernen Mauern müssen von der erforderlichen Stärke sein, welche sich in den verschiedenen Stockwerken nach der Rabl und Höhe der Letzteren und nach der Beschaffenheit des zu verwendenden Materials richtet.

§. 5. Alle vor der Mauerfläche vortretenden Theile, wie z. B. Gurtgesimse, Verdachungen der Fenster und -rhuren, 8cnsla- bänke re., dürfen nicht von Gpps hergestellt werden. . .. . .

6. Auf Schieferdächer sind Dachhakcn in angemessenen Entfernungen, beiläufig zwei Stuck aus die Quadrakklafter L.aa)- iläLe, vollkommen fest änzubringen. m .

H 7. Bei der Anlage von Feuerungen in der Nähe von Holztheilen der Gebäude sind zur Vermeidung von Feuersgefahr

fvlaende Vorschriften zu beachten: . r ,

In der Nähe der Feuerungen sind Pfosten, Riegel und sonstiges Holzwerk aus den Wanden wegzulassen und diese als Brandmauern, und zwar auf .die bei d bestimmte Entfernung gut fundamentirt aufzuführen. Die Brandmauern, an welche Heerde, Kessel, Kasserolen, Backöfen, Destillirvfen rc. unmittelbar gesetzt werden, müssen, mit Ausnahme des am Ende von d bemerkten Falles, der ganzen Stockhöhc nach aus festen Steinen bestehen und bei neuen größeren Feuerungsanlagen, wie Brandweinbrcnnereicn rc., eine Stärke von wenigstens 15 Zollen, bei den in gewöhnlichen Wohn- und Wlrthschastsgebauden vorkommcnden Fcucrungsanlagen aber, wenigstens soweit eine solche Anlage reicht, eine Stärke von wenigstens 10 Zollen