Ausgabe 
26.3.1856
 
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für die

Sta-t und den Kreis Gießen.

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Erscheint wöchentlich zwei Mal : Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 fl. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Emrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 ft. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

JV'o. 23. Mittwoch den 2t». März 1S3O.

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per Pfund fr.

per Pfund

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Brodtar

e.

12 Pkund

fr.

bestehend

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bestehend

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2. Für die ttitbern

Städte und Orte des Kreises

dieselben Taxen, jedoch der Laib Brod um einen Heller billiger und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

1

1

15- 8!

fr.

15

12

11

9

16.i

18

22

24

18

32

24

22

Gerste- und ( Korn - Mehl i Waizen- und / Korn - Mehl j

und zwar:

Gießen:

Rindsfett

Nicrcnfett

Schweineschmalz. . . desgleichen ausgelassenes

Ochscufleisch . .

Kuhfleisch . . .

Rindfleisch . .

Kalbfleisch . .

Schweinefleisch

Hammelfleisch

Leberwurst . .

Bratwurst . , Schwartenmagen

Blutwurst . . . geräucherter Speck

Schinken . . .

Dörrfleisch . .

Kreis Gießen,

die Provinzialhauptstadt

Quint.

3 Wasserweck . .

3 Milchbrod . .

2

4\

2 ( 4s Loth

4

3

20

24

28

28

für den

1. für

Fleischtare.

Anmerkung-: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Psnno dürfen im steigenden und fallenden Perhältniß nicht mehr als 1-/, Pfund Zugabe befindlich sein.

ordinäres z Brod aus / gemischtes i Brod aus /

Amtlicher T h e i l.

C r n e n n u n g.

Johannes Scheerer von Königsberg zum Beigeordneten für die dasige Gemeinde.

Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.

Edictalladungen.

660) Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, dass das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Schiffenberg mit Herrnwald auf dem Bürgermeistcrei- Büreau dahier offen gelegt worden ist.

Die Bctheiligten sind befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in diesem Locale einzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Großherzoglichen Bürgermeister da­hier Grundbuchsauszüge (Geschosse) zu ver­

langen. Au-ch werden sie durch letzteren auf die von den Feldgeschworencn entdeckt wertenden, sie betreffenden, Fehler aufmerk­sam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den An­gaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitz­standes für beschwert erachten, steht cs frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Stadt Gießen, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorlaven lassen können, zu beseitigen

und insofern dies nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkcitcn zu­ständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unter- zeichnete, so haben sie davon, daß letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben.Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitz­klage angestellt hatten. $

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz,