Das am nächsten Samstag erscheinende Anzeigeblatt wird nicht Vormittags, sondern erst Nachmittags ausgegeben werden. Die Red.
Anzeigeblstt
für die
Sta-t und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und ©amftag«. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, inel. Postaufschlags, 1 ft. 53 fr. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
Jfä 2 r. Mittwoch den 1». Mär; 1856.
per Pfund
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tt
Städte und Orte des Kreises
2. Für die andern
dieselben Taxen, jedoch der Laib Brod um einen Heller billiger und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Rinbsfett.......
Nierenfett.......
Schweineschmalz.....
desgleichen ausgelassenes . .
fr.
20
24
28
28
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch Hammelfleisch Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst . . . geräucherter <Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
fr. 15 12 11
für den
1. für Fleischtare.
Poli) eitaren
Kreis Gießen, und zwar: die Prvvinzialhauptstadt Gießen:
per Pfund
t! H
ff ff
9 16.1
B r o d t a r e.
ff
ff
12
Pfund
fr.
18
2/
ordinäres । 1 ,
Gerste- und f
bestehend
. . 7z
ff
ff
22
4s
Brod aus \ 2,
Korn - Mehl s
. . 154
ff
ff
24
2/
gemischtes s %
Walzen- und /
. . 8)
ff
ff
18
4s
Brod aus \ 2/$
Korn - Mehl s
. . 17
ff
ft
32
Loth
Quint.
ff
ft
24
4
3 Wasserweck
1
ff
ff
22
3
3 Milchbrov
1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Edirtalladnngen.
O esscil tli ch e Aufforderung.
581) Die Gläubiger des Löb Edel- muth I. von Beuern haben ein Arrange- ment hinsichtlich des überschuldeten Vermögens desselben getroffen. Etwaige unbekannte Gläubiger werden aufgefordert, binnen sechs Wochen Einwendungen gegen dieses Arrangement vorzubringcn, widrigenfalls dasselbe vollzogen werden soll.
Die Eigenthumsurkunden über die veräußerten Items, Flur II. Nr. 552 und Vl/207, können nicht beigebracht werden,
und sind binnen obiger Frist auch etwaige Ansprüche an dieselben geltend zu machen, widrigenfalls Kaufbriefe ausgefertigt werden und Eintrag in das Mutationsverzeichniß stattfinden würde.
Gießen am 8. März 1855.
Großherzogliches Landgericht Gießen. Ploch.
583) Nachdem gegen den Levi Weisenbach zu Leihgestern der förmliche Coneurs- prozeß erkannt worden ist, so wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht und es
werden alle, welche aus irgend einem Grunde einen Anspruch an den jetzigen Cridar zu haben vermeinen, aufgefordert, denselben sogewiß
Dienstag den 20. Mai d. I, Vormittags 9 Uhr, dahier geltend zu machen, als sie sonst ohne weiter bekannt gemacht werdendes Präelusiv- deeret von der Masse ausgeschlossen bleiben.
Gießen am 10. März 1856.
Großherzogliches Landgericht Gießen. Ploch.


