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Samstag den 18. October

1836

Knorr.

AWW

für die

^tadtund den Kreis Gießen

Polizeiliche Bekanntmachung.

Das Einhalten der Tauben zur Saatzeit betreffend.

Diejenigen Einwohner der Statt Gießen, welche Tauben halten, werden aufgefordert, dieselben von iet-t an tu ...

6. November t. I., bet Vermeidung einer Strafe von 1 fl. für jeden vorkommcnden Uebertrctunasfall in den / ^um

**«- “ D,r Pvlizn-Commissär für

Mitwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtiae incl ,7

r53 "• . Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canlleiberq Lit B Str 1 i

gelten« Bede oder deren Raum 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3fr. ^A^wmen in Tab^n^„r^"LeKe^^

v. D a l w i g k.

N <r ch t r n g

zu dem Regulativ über die Aulage und den Betrieb vou Gas'fabrikeu uird die Anlage von Gasometern vom 30. October 1851.

h- swVU In V'x ^bgulativ vom 30. Octvber 1851 (Regierungsblatt von 1851, Seite 438—441) enthaltenen Vorschriften ich. d.e Anlage >md den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gasometern werden hiermit, unter B«u7nah>^ a^Art 9un tcö ssvlizeistrafgefttzes m nachstehender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert: 6 v s Art. 2J0

1) An die Stelle der int §. 10 des Regulativs vom 30. Octvber 1851 enthaltenen Vorschrift?» tret?» m -i-

Oe ®aftmtter müssen, ohne Rücksicht auf ihre Größe, von benachbarten Gebäuden gänzlich isolirt angelegt werden.'"""^" ' ru c «. Jr- ^rctL,n stehende Gasometer sind nur da gestattet, wo dieselben eine ganz isvlirte Lage haben und die Uma?l>»»7n t • ®eHr iV ?lC ^".liundung des Gases darbieten. In jedem anderen Falle muß der Gasometer in einem isolirt stehend»" Cm! massiven Umfangswanden versehenen Gebaute aufgestellt werten. t stehenden, nut

Die Anlage von Gasometern in Kellern ist nicht gestattet.

Das Gebäude, welches einen Gasometer einschließt, muß den rtöthigen Raum barbieten, um von allen Seiten an gelangen und etwaige Reparaturen ohne Schwierigkeit ausführen zu können weiten an denselben

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2) Der §. 17 des Regulativs erhält folgende Ergänzung:

Im Dache des Gasometer-Gebäudes ist ein offener Schlett aniubrinaen durch welche« in

,®a6 stets seinen Abzug findet. Für den Fall größerer Gasausströmungen sind aber im Dache Lüstungsklappen^anzubrin"a^n '$1"^ Umfang nach ter Große des inneren Raumes dergestalt zu bemessen ist, daß bet Entleerung des Gasomettrs durch KtobT efcer durch besondere außerordentliche Veranlassung für das darin enthaltene Gas ein schnelles Entweichen durch ?S

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3) Räume über einem Gasometer dürfen nicht bewohnt oder auch nur zu diesem Zweck angebracht werden Ob solche ben Raumen, worin sich bie Retorten und bie Kohlenabkühlung befinden, zugelassen werben kann bleibt der

* »w ««. d'N mitunter „.ringt,, Umfang solch» Stnlogn,.' in t^ra M. » Ä

jeboch alsdann die betreffenden Räume jedenfalls massiv überwölbt sein. il " ' t6 niu(jen

, „ /D D'.e im §. 18 des Regulativs enthaltene Bestimmung wird dahin erweitert, daß Gebäude, in welchen ffrt , befmben, niemals mit offenem Licht, sondern stets nur mit der Davy'schen SicherheitSlampe betreten werden dürfen ? ® 1 C er

Darmstadt, den 30. September 1856. F rurie,L

Grvßherzogliches Ministerium des Innern.