Ausgabe 
11.6.1856
 
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für die

Sta-t und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 st. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gehaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

JVo. Ä7. Mittwoch den 11. Juni 18Ä6.

P o li) eit aren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1. für die Provinzialhauptstadt Gießen:

Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch Hammelfleisch Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .

F l e i s ch t a r e.

per Pfund fr.

......... 1/ 15

......... ,, 12

11

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..... - n u 12

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......... n 20

» 24

......... u 18

......... u 32

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Rindsfett.........

Nierenfett.....

Schweineschmalz. ...... desgleichen ausgelassenes ....

Brodtax Pfund

2( ordinäres \ % Gerste- und (

4 l Brod aus ( % Korn - Mehl f

2/ gemischtes ( V, Waizen- und (

4 i Brod aus ) % Korn - Mehl )

Lvth Quint.

4 3 Wasserwcck

3 3 Milchbrod

2. Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

per Pfund

ff ff

* tf ff

* * ft ff

* * * tf ff

e.

bestehend ' *

bestehend * "

fr.

20

24

28

28

fr.

74

14j

81

17

1

1

A n n> c r k u n g: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Perhältniß nicht mehr als l1/. Pfund Zugabe venndlitt) fein.

Amtlicher T h e i l.

Verordnung, die Ausführung des Polizeistrafgesetzes, insbesondere der darin enthaltenen Bestimmungen wegen Störung der Sonntagsfeier betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verordnen geruht, daß die in den Artifeln 224 bis 231 des Pvlizeistrafgesetzes vom 30. October 1855 enthaltenen Bestimmungen wegen Störung der Sonntagsfeier auf die Sonntage und außerdem

1) bei den Evangelischen : auf den Neujahrstag, den Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrtstag, Pfingstmontag und den ersten und zweiten Weihnachtstag;

2) bei den Katholiken : auf den Neujahrs tag, den Ostermontag, Christi H i m m el fach r ts t ag, Pfingstmontag, Frohnleichnamstag, Mariä H i m m e l fahr t s ta g, Allerheiligentag und den ersten und zweiten Weih- nachtstag,

Anwendung finden follen, was zur Nachachtung öffentlich hierdurch bekannt gemacht wird.

Darmstadt, am 26. Mai 1856.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Q a l w i g k. Zimmermann.