für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Mittwock den 39. Decembcr
'•(»«roärts a-wnnirl man fl» f, re L * Un6 ®a“?’g' 7 teä 3c,brfla"‘,i ™r Einheimische I fl. 30 fr., für ÄuiwLrtigt incl. Psst-iusschlaqs I ft. M fr. - . , *?'" .®onam,trn- 3n «'-»-» b« der Errnition («->,.jleib-rg Sit. 'S. «r. t.) - Emrücku-.q.qebühr für dir qesp-ltene Zeile etrr »rr»
"1""1 - fr. -lintiflen aus »trfdncDtntn Schrlftrn dir grwaltrnr Seite 3 fr. - Annoncen in T-ibrtlrnform werben »oxrelt beregnet.
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ouf das
Angeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
Mit dem l. Januar 1856 beginnt ein neues Abonnement auf das
Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
dasselbe «'scheint auch im Jahr 1856 wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags. — Der Pränumera- iwitdprrid für das ganze Jahr ist für die Bewohner der Stadt Giesten 1 fl. 30 fr. incl. BringerlohuS; für Auswärtige, welche das Blatt durch die Post beziehen, 1 fl. 53 kr. incl. Postaufschlags. — Inserate aller Art weiden darin aufgenommeu und stndeu eie grösstmöglichste Berbreituug.
Die Expedition des AnzeigeblatteS für die Stadt und den Kreis Gießen.
F l e i s ch p r e i s e v o m 1 9. D e c e in b e r :
1 Psunv Schmalz ......... 28 fr.
1 „ Leberwurst . . . . . . . . , , 18 '
1 ,, Schwartenmagcn ........ 24 "
»l m t l i ich e r T h e i l.
® c r o r non u ,
das Verbot der Zahlung nut fremdem Papiergeld in Stücken unter zehn Thalern betreffend. VttDWJG Ul. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
o m" "^"-eiligen Rückwirkungen vorzubeugen, welche das in einzelnen deutschen Staaten in jüngster Reit erlassene Ver. fiiL-n n"9? nilt frc"lbcui P"p'"gelde in Stücken unter zehn Thalern für die Bewohner des Gr°ßhcrs;ogthÜ,nö besorgen läut finden 46u Uns bewogen, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: " '
träl„ V. '^mdes Papiergeld des Dierzehnthalerfußes darf, in so weit die einzelnen Stücke desselben auf geringere Werthbc- ovaler lauten, zu Zahlungen nicht gebraucht werden. Der Umtausch solchen fremden Papiergeldes gegen diesseitiae Grundrenten,chcine, oder gegen im Verkehr zugelassenes Geld unterliegt diesem Verbote nicht. 9 0 "C,n0C
tDn 2cni 8- > gedachten fremden Papiergelde werden gleichgeachtet die in einem fremden Staate von Letzterem, oder Schuldvn-schmchimgbIe9schaItcn, oder Privaten ausgegcbcncn Banknoten und sonstige auf den Inhaber lautende, unverzinsliche einer (LS Hemdes Papiergeld (§. 1 und 2) zur Leistung von Zahlungen ausgiebt, oder anbietet, wird mit
verbiiistn »nd rnr -b? bÄ b?r“r> 3,11 5aUc Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dieselbe im Gefängnisse zu outzen, und zwar für jeden Gniden Geldstrafe nut einem Tage Gesängniß. 6
ftt'mmJ’.L S®ir, 01'haltcn Uns vor, die nach Maßgabe besonderer Verhältnisse etwa erforderlich werdenden Ausnahmen zu be- I men und einzelne Gattungen des unter gegenwärtigem Verbote begriffenen Papiergeldes nach Umständen zuzulassen
8- 5- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1856 in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichcn Siegels.
Darmstadt, am 10. Dccember 1855.
SJ LUDWIG.
v. Dalwigk.


