Ausgabe 
17.2.1855
 
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2) Wenn diejenigen Personen, welche Grundeigenthum abtretcn oder übernehmen, gleichen Nonien, wie andere steuerpflichtige Einwohner des Ortes führen, so ist die gesetzlich vorgcschiicbcnc Bezeichnung I , II. ic. ic. beiznsetzen. Um Jrrthümern in dieser Berichunq vorzubeugen, werden Sic sich bei Errichtung von Kaufnotcln, Theilzcttcln, Uebcrgabsverträgen, bei Aufnahme von Versteiqerungsprotokollen k. den Steucrzettel Desjenigen, der Eigeuthum abgibt und Desjenigen, auf den cd übergehen soll für die Gemeinde, in dessen Gemarkung die betreffenden Grundstücke liegen verlegen lassen, die Nanien der Conl.rahenten genau nach deren Steucrzettel einschreibcn und sofort die Art. Nr. des letzteren beisetzen. Es versteht sich zwar von lelbst, daß immer nur der Stenerzcktel für das laufende Jahr, in welchem die Urkunde' errichtet wird, zu berücksichtigen ist; da es aber nicht selten vorkommt, daß der Coufirmation der letzteren Anstände cntgegcnstchcn und deshalb der Eintrag in das. MntationS- vcrzcichniß erst in einem folgenden Jahre, in welchem Bcränßerer und Erwerber andere Steucrzettel-Nummern haben können, erfolgt, go .werden Sic^ um mäglichcw_Jrrthümern vorzub.cil,gcn^.lnnner. sehen z. B., St. Z. Nr. pro 1854. .... '

Wm« ein Erwerber noch keinen Steucrzettel hat, so werden Sie dies bemerken, zugleich aber nachforschcn, ob nicht ,chon eine gleichnamige Person muer den Steuerpflichtigen der betreffenden Gemeinde vorkommt und ob der erstere die Bezeichnung ' Kommen bei einem Uebcrgang von Grundeigenthurn Fälle vor, wo Veränderungen an der Masse der Grundstücke eintretcn, so werden Sie, ehe Sie die Acten anher abgebcn, die Interessenten anwcisen Msßbricfc fertigen zu lassen und die etwa auf solchen Grundstücken haftenden Renten abzubezahlen, da, bevor dies geschehen, die Coufirmation der Urkunden doch nicht er--

3) Wenn Ehegatten, welche in allgemeiner oder partikulärer Gütergemeinschaft stehen, für diese. Gemeinichaft.Jmmobilicn erwer­ben so soll der dessallsige Eintrag in das Mutationsverzeichniß, sofern die Urkunde, auf deren Grund der Eintrag stattfindet, nicht etwas Anderes enthält, in der Art geschehen, daß sowohl Vor- und Zunamen deö Mannes, alö. auch Vor- und Gcburrs- namen der Frau aiigegebeii werden. . ' ' . ."m . QW,

Sie werden daher in den Fällen der angegebenen Art stets die Namen der Ehefrauen in die Vertragsprotokolle als Mit- erwerber vollständig eintbagen, oder bei dem Namen deö Erwcrberö bemerken, daß er ledig oder Wittwer ist.

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2/13) Gießen. Der Stadt Gießen ist die.Abhaltung zwei weiterer Märkte, auf den tz. lind 7. Marz und 18. und 19. September d. Z., gestattet worden. Dieses zur Nachricht für- das handclnoe Publikum.

Gießen den 14. Februar 1855. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

v D. Ebe l.

Gerichtliche und Privat - Bekanutmachnugeu.

Besondere Bekanntmachungelt--

2^2) Gießen. -.tu

Betreffend: Das städtische H o l z m a g a zni.. ? ; ; ]

Der Stadtvorstand hat Anordnung getroffen, daß aus dem städtischen Magazin für die Folge stets trockenes Holz von nachfolgenden Gattungen zu erhalten ist: _ ,

1) Buchen-Scheidholz in Spalten und bis zu % Stecken.

2) Buchenes und eichenes klein gemachtes Holz von Prügeln.

D.r 3SÄÄÄ? LD MiS* L u«g- w-'dw- «w Aufschläge an Fuhrlohn, Kleinmacherlohn und Octroi berechnet. Die Abgabe erfolgt jeden Mittwoch von bis ~ Uhr im "gffiSS- w*.. w.'ch. »ÄSE*- erlaubt», auf Ibrtii Manien für Bimltlell- H°Ij au« dim Raga,,n zu total, «-rli-re- du- Richt bt« Bi,»,-

«ch, dm 13. S-brua, 1855. «ch--,

2/18) Gießen. Die Pfandscheine Nr. 16716, 19191, 19361 und 19966 sind angeblich verloren worden. Da der Verpfänder um Ausfertigung neuer Scheine angestanden hat; so werden Diejenigen, welche Ansprüche an jene Scheine bildeiMön- men, aufgefordert, solche innerhalb 14 Tage dahier vorzubringen, als sonst dem An­sinnen entsprochen werden wird.

Gießen den 15. Februar 1855.

Die Pfandhausverwaltung. Bieler. Pfeil.

Versteigerungen.

230) Gießen.

Montag den 19. Februar d. I., Nachmittags 2 Uhr, sollen in der Wohnung des Wagnermcisters Theodor Scheid in der Flügelsgasse die demselben gehörenden Mobilien, bestehend in Haus-, Stuben-, Küchen-, Keller-, Hof- und Gartcngeräthe, sowie Eisen, Holz, Glas und Porcellan re., auch Handwerks­geschirr, Kleidung und Bettwerk, gegen

gleich baarc Zahlung an den Meistbieten' den versteigert werdest.

Gießen den 12. Februar 1855. Großherzogliches Ortsgericht Gießen.

In Auftrag des Vorstehers:

E. Weidig, Ortsgerichtsmann.

260) Gießen.

Dienstag den 27. Februar l.

Nachmittags 2 Uhr^ sollen die den Christian Conrad Franz Erben gehörenden Immobilien, welche die Geneb' migung nicht erhalten haben, nochmals anj

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