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Verkauft.
ormularien t Canzlcibcrg.
Airzeigeblatt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
J^o, l^L Samstag den 17. Febrrrar 183Ä.
(Erscheint .wöchentlich zwei s2Jt a l: Mtttivoch und Samstag. — Preis des Jahrgangs fftr Einheimisch» 1 fl. X) fr., ftte Tuswärtige i-aol. Postaurschl'^ 1 <fL ;w fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (EanzteiberH Lik. B. Nr. 1.) — EinrkckungS^ebühr für die gehaltene EovpMzeile over deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Eorpnszeile 3 fr.
AmtlicherTheil.
Zu Nr. K. G. Voo4, . ,. . ,,. . „ , , - . .... Gießen am 10. Februar 1855.
Betreffend : In Unkerfuchungsfachen wegen Diebstahls zum Nachrhtil' des
Georg Pitzer von Garbenteich. • 9ytlhr'ul Ul .TD;«" ,yilirhi'iH 'ihU'jllLTllIU f.rrnm?) ibüÜtii' ■; T;,<5 U
Das G r o ß h e r z o g l i ch e Kreisamt Gi eße n
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die Großherzoglichen Local-Polizeibeamten und Geudarmerie-Stations-Coimriando's des Kreises.
In t>er Nach! vom 7. auf den 8. v. M. sind aus der Oelmiihle des Georg Pitzer von Garbenleich vermittelst Einbruchs 12 Meßen Lein und eine Meße Samen entwendet worden.
Sie werden angewiesen, alsbald nach dein Gestohlenen und dem Thäter.die geeigneten Nachforschungen anzüstellen und allenfallsige Judieien anzuzeigen. K i'i ch l e r.
Z" Nr. K. G. Gießen am 10. Februar 1855.
Betreffend: Die Feuervisitalionen für das Jahr 1855.
D a s Großherzogliche K r e i s a m t Gieße»
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf daS Ausschi eibeu Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 14. Mai 1835, Ihnen mitgetheilt durch Krei-rSthlicheS Ausschreiben, 4. Juni 1835, beauftrage ich Eie, die jährlichen Fenervisttationen in Ihren Gemeinden unter Zuziehung der hierzu bestellten Techniker alsbald vorzuuehmen und die Proloeolle einzuschicken.
ritt -ipn S oid I uv: gi.-.-;.i3-''p »,'jj igjofi» Küchlet.
Gießen den 14. Februar 1855.
Das Groß herzogliche Stadtgericht Gießen
die Großherzoglichen Orksgerichte seines Bezirks.
Wir haben bisher die Wahrnehmung, gemacht, daß bei Protoeollirung von Verträgen über Erwerbung von Grundeigenthüm sowie bei den sonstigen, Ihnen' übertragene» Vorarbeiten zur Veranlassung der gerichtlichen Ausfertigung und Confirmation derselben, von Ihnen zum Theil nicht mit der Pünktlichkeit zu Werke gegangen wird, welche die Wichtigkeit der Sache gebietet; wir finden uns deshalb veranlaßt, Ihnen Folgeudrs zur genauen Befolgung zu empfehlen:
1) Bei Anfertigung von Grundbuchsauszügen haben Sie sich streng an das Grundbuch zu halten, wie sich auch schon von selbst versteht. Alles, avas in dem Grundbuche.enthalten ist, nämlich die Bezeichnung der Pareellen hinsichtlich Flur-, Nummer- und Gewaun-Beuennung muß genau in den Grundbuchsauszug eingetragen, auch muß die auf einem Grundstücke haftende Rente und, wo es aus dem Grundbuche zu ersehen ist, der Tag des Eintrags des Erwerbtitels in dem Auszuge angemerft werden. Alle weiteren Gin träge in die GruudbuchsauSzüge, die nicht in dem Grundbuche enthalten, wie sie bisher aber oft vorgekominen find, sind unzulässig und deßh.stb zu unterlassen.
Diejenigen Grundstücke, welche ein Grundeigenthümer etwa in Besitz hat, ohne daß sie ihm im Grundbuche zugeschrieben sind, dürfen, wenn gleich er auch confirmirte Urkunde über solche vorlegen sollte, nie in einem auf seinen Namen lautenden Grund- buchsauSzug eingetragen werden, sondern es ist in einem solchen Falle so viel Mal ein besonderer Grundbuchsauszug anzufertigen, als die Stucke anderen Personen im Grundbuche zugeschrieben sind.
Endlich werden Sie die Grundbuchsauszüge immer so einrichten, daß diejenigen Stücke, welche im erste N Theile des Grundbuchs und diejenigen, welche im zweiten Theile desselben eingetragen sind, zusammen zu stehen kommen, so daß. ersehen werden kann, in welchem Theile des Grundbuchs ein Grundstück dem betreffenden Besitzer zugeschrieben ist; auch werden Sie nie übersehen, die Bemerkung beschränkt, wo sie sich im Grundbuche eingeschrieben findet, auch in die Auszüge, und zwar so, daß sie in die Äugen fällt, aufzunehmen.


