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Nachzusendende recvmmandirte Briefpostsendungen werden auch bei der Nachsendung als recommandirt behandelt; eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgcbühr findet dabei nicht statt.
Briefe , auf welche die für den Verkehr int Innern des Postvereinsgebiets geltenden Bestimmungen Anwendung finden, unterliegen für die Nachsendung dem für unfrankirtc Briefe vorgeschriebenen Portozuschlage nicht.
Vei Kreuzbandsendungen und Briefen mit Waarenproben wird die für beide Arten von Sendungen festgesetzte modenirte Taxe auch für die Nachsendung in dem Falle angewendet, wenn bei der Ausgabe die zur Anwendung derselben vorge- schricbenen Bedingungen erfüllt gewesen und die Sendungen daher schon vom Aufgabs- bis zum ersten Bestimmungsorte mit derselben taxirt worden sind.
5) Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt die Verpflichtung des Absenders oder Adressaten zur Portozahlung, wenn die Sendung nicht bestellt werden kann.
Der Aufgeber haftet für das Porto, welches durch Beförderung bis zu dem von ihm bezeichneten Bestimmungsorte entstanden ist und bei Fahrpostsendungen auch für das Rctourportv von da zurück nach dem Aufgabeorte.
Für dasjenige Porto und bezüglich Netourpvrto, welches durch eine vom Adressaten verlangte Nachsendung ent- standen ist, hat dieser einzustehen.
6) Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, Fahrpoststücke dann nachzuscndcn, wenn das dafür bereits erwachsene und durch die Nachsendung entstehende Porto und Retvurporto den dcclarirten oder gesetzlich normirlen Werth des Stückes übersteigt, cs sei denn, daß der Adressat oder Absender dafür Sicherheit geleistet habe.
Diese Bestimmungen werden hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. Darmstadt, am 27. Juni 1855.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
v. D a l w i g k.
______ . . v. Marquard.
B e k an n tmach u n g.
Bei zwei, wegen verschiedener Diebstähle verhafteten Personen haben sich unter andern folgende Gegenstände, deren Eigenthümer noch nicht ermittelt sind, gefunden :
1) zwei kleine karirte Teppiche (wahrscheinlich machten sie früher nur einen aus),
2) eine Bettdecke von schwerem leinenem Z'willch,
3) einen Strohsack von grobem leinenem Tuch,
4) 8-—10 Ellen grobes ungebleichtes Leinen-Tuch und
5) eine Musterkarte von baumwollenem Zeuge mit der Aufschrift :
„Türkisch Roth. Water Twist. Nr. I. C. D. 18. Elberfeld 1669."
Da diese Gegenstände offenbar auch gestohlen sind, werden Diejenigen, denen sie entwendet worden sein sollten, aufgefordert, sich baldigst dahier, oder bei Großherzoglichem Landgericht Lich, oder auch bet der betreffenden Ortsbchörde anzumelven.
Die einschlägigen Behörden der Umgegend werden ersucht, diese Bekanntmachung in ihre polizeilichen Organe aufnehmen zu lassen. Gießen den 7. Juli 1855. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
K ü ch l e r.
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Steckbrief Großherzoglichcn Kreismnts Gießen.
Adam Flecken stein von Langgöns, 16 Jahre alt, ist wegen zwecklosen Umherziehens zu verhaften.
Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen
Besondere Bekanntmachungen.
Ergänzungswahl des Gemeinderaths zn Gießen.
1473) Die Liste der bei der Ergänzungswahl des Gemeinderaths stimmberechtigten Einwohner in hiesiger Gemeinde mit Angabe ihrer^monatlichen Steuerzahlung und gesondert nach den vorgeschriebenen Abtheilungcn wird drei Tage lang, nämlich den 16., 17. und 18. Juli l. I., auf dem Rathhause dahier offen gelegt werden, damit während dieser drei Tage, nicht aber später, Jedermann Einsicht davon nehmen und bei der Wahl-Commission deßhalb Einwendungen Vorbringen könne.
Gießen am 12. Juli 1855. Die Wahl - Commissionr
Ebel. Noscnbcrg. Weidig.
1365) Die Fruchtmarkt -Orduuug der Stadt Gieße»
ist statt gewöhnlicher Verkündigung am Rathhause und Frachtmarkt-Schreiöerriloeal angehestet nnd ein Exemplar zu Jedermanns Einsicht aus dem Bürgermeisterei-Bureau vffeugelegt.
Gieße« den 23. Juni 1855. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
D.Eöel.
1464) nes Schr gebrachte, in der G, stücke: V ihnen au Da diesel lich nach« welche An zu können neir sechs. genfalls t Besitzer a Eintrag i fügt werd
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