Ausgabe 
14.7.1855
 
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i Totenmeister Bei Hrn. rdberz. Bei 'ulein Presch . Frankfurt.

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Aryeigeblatt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Jt£ 36 Samstag den 14. Juli 1S33«.

Erscheint wöchentlich zwei Mali Mittwoch und Samstag. Preis des Jahrgangs für Einheimische I st. 30 fr., für Auswärtige inet. Postaufschlags 1 st. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei asten Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Eiurültungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoneen in Tabelleusorm werden doppelt berechnet.

Poli^eitaren

für den Kreis Gießen, unb zwar:

1. für die Provinzialhauptstadt Gießen:

F l e i s ch t a r e.

Ochsenfleisch . . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . Kalbfleisch Schweinefleisch Hammelfleisch Leberwurst Bratwurst Schwartemagen Blutwurst. geräucherter Speck Schinken Dörrfleisch

per Pfund

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fr. 15 12 11

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per Pfund

Rindsfett

Nicrenfett ............

Schweineschmalz.

desgleichen ausgelassenes .

B r o d t a r e.

Pfund

21 ordinäres t/$ Gerste- und ( bestehend '

4( Brod aus \ % Korn-Mehl | ^'^Yenv .

2 gemischtes »/, Waizen- und h M b . .

41 Brod aus | '% Korn - Mehl ) "gehend . .

Loth Quint.

4 2 Wasserweck .

3 2 Milchbrod

2 Für die andern Städte und Orte des Kreises

dieselben Taxen, jedoch der Laib Brod um einen Heller billiger und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

fr. 20 24 24 28

fr.

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1

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als l/2 Pfund Zugabe befindlich sein.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, die Nachsendung von Postsendungen betreffend.

Hinsichtlich der Nachsendung von Brief- und Fahrpostsendungcn, deren Adressaten von dem Avreßorte abgereist sind, kommen vom 1. Juli d. I. an, in Uebereinstimmung mit Artikel 35 des revidirten Postvereinsvcrtrags, bei den Poststellen des Großher- zogthums Hessen folgende Bestimmungen in Anwendung:

1) Die Poftanstalt hat nur die Verpflichtung, die ihr zur Beförderung übergebenen Sendungen bis zu dem Orte zu befördern, welcher von dem Absender auf der Adresse angegeben oder von dem Adressaten bei ausdrücklicher Bestellung der Nachsendung bezeichnet worden ist.

2) Hinaus ergibt sich, daß die Postverwaltung zu einer Nachsendung nur dann verpflichtet ist, wenn entweder

a) der Absender dieselbe auf der Adresse ausdrücklich verlangt, oder

b) der Adressat dieselbe bei der Poststelle des ursprünglichen Bestimmungsorts schriftlich bestellt hat.

3) Eine schriftliche Erklärung, in welcher Jemand die Nachsendung der an ihn ankommenden Postsendungen verlangt, hat nur auf die Dauer von drei Monaten, vom Tage der Ausstellung derselben an gerechnet, Gültigkeit, wenn nicht in derselben ein längerer oder kürzerer Termin ausdrücklich bestimmt worden ist.

4) Hinsichtlich der Berechnung des Portos gilt der Grundsatz, daß eine Sendung, welche dem Adressaten nachgeschickt wird, so zu behandeln und zu taxiren ist, als wäre sie an dem Orte, von wo die Nachsendug erfolgt, nach dem neuen Be­stimmungsorte aufgegeben worden.

Es wird jedoch, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte wieder unmittelbar nach dem Aufgabeorte er­folgt, bei Briefpost send »ngen für die Rücksendung kein Porto angerechnet.