160
Daß der Jagdberechtigte nicht die Gemeinde, aber doch einem fremden Grundbesitzer ersatzpflichtig ist, kann nach dem dermaligen Standpunkte der Gesetzgebung nur da vorkommen, wo nach Art. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 Jemand auf einer, von seinem Grundeigenthum umschlossenen, Enclave eines Anderen das Jagdrecht ausübt. Kommt dieses in Ihrer Gemarkung vor, so werden Sie an diesen Jagdberechtigten bezüglich der Anerkennung oder Bestellung eines Taxators eine gleiche Aufforderung erlassen, wie die an die Jagdpächter.
3) Wohntder unter Nr. 2 erwähnte Jagdberechtigte oder der Jagdpächtcr außerhalb des betreffenden Wild schadens bezirk es, so hat er nach §. 5 des Reglements zur Wahrung seines Interesses bei etwaigen Wildschadensklagcn^ einen im Bezirk wohnenden Bevollmächtigten ein für allemal im Voraus zu ernennen. Sie werden daher eintrctcnden Falls auch die Bestellung dieses Bevollmächtigten veranlassen.
4) Bei Erlaß der unter Nr. 2 und 3 erwähnten Aufforderungen werden Sic den Jagdberechtigten und Jagdpächtern eröffnen, daß, falls sie die Taxatoren der Gemeinde nicht als die ihrigen anerkennen und auch keine besondere Taxatoren für sich bestellen, oder nicht den unter Nr. 3 erwähnten Bevollmächtigten ernennen, sie sich es selbst zuzuschreiben haben, wenn bei Vvr- kommenden Wildschäden auf eine kostspieligere Art, als die im Reglement vorgeschriebene, verfahren werden muß.
Die von den Jagdpächtern und sonstigen Berechtigten hierauf erfolgenden Erklärungen werden Sie mir demnächst vorlegen, und falls in dem dermaligen Bestand des Personals Lücken eintreten, mir die Anzeige hiervon zu dessen Ergänzung unverzüglich machen. _________________________________K ü ch l e r.__________________________________________________________________
Zu Nr. K. G. 3273. Gießen am 30. März 1855.
Betreffend: Die Verminderung der Raben, Krähen und Dohlen.
Das Großherzogliche Kreisarnt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Um der sehr gestiegenen Ueberhandnahmc der Raben, Krähen und Dohlen, insbesondere der letztgenannten, im Interesse der Landwirthschaft thunlichst entgegen zu wirken, fordere ich Sie auf, den bestehenden Bestimmungen gemäß (vergl. Küchler's Handbuch S. 527) die Nester derselben ausheben, sie selbst wegschießen zu lassen, und für jeden gelieferten Vogel 4 kr., für jedes Ei 2 fr. zuzusichern und auf die Gemeindekaffe zur Zahlung anzuweisen.
________________________________________________________________________K ü ch l e r. ____________________________________ ____
Bekanntmach 11 n g.
Die Großherzoglichen Bürgermeister haben aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt Nr. 13 zu publicircn: „
Verordnung, das Gewerbe der Assecurationsgeschäftsführer und der Agenten für Assecurationsgeschäftsführer betreffend.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Es sind folgende Gegenstände gefunden und hierher abgeliefert worden: -
ein Federmesser, zwei Geldbeutel mit einigen Kreuzern Geld, eine Pflugheche, ein Schleier, ein seidenes Halstüchelchen, eine Schürze und eine Pelzmütze. — Die Eigenthümer haben sich baldigst zu melden.
Gießen den 13. April 1855. Der Großherzogliche Polizei - Kommissar für die Provinzialhauptstadt Gießen:
L. Nover.____________________
Gerichtliche mib privat - Bekanntmachungen
Besondere Bekanntmachungen.
713) Gießen. Die auf den 1. d. Mts. fällig gewesenen Hvlzstciggeldcr können in den ersten 8 Tagen an die hiesige Stadtkasse ohne Kosten bezahlt werden.
Die Großherzoglichen Bürgermeister zu Allendorf, Annerod, Großenlinden, Hausen, Heuchelheim, Kleinlinden, Rödgen, Steinbach und Wieseck werden ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden mit dem Anfügen veröffentlichen zu lasten, daß wegen Stellung der 1854r Rechnung alle Zahlungen an die Kaste sowohl, als auch von derselben nur Dienstags und Samstags des Vormittags geleistet werden können.
Gießen den 12. April 1855. Der Stadt-Einnehmer: Enders.
698) Gießen. Das Hebregister über die Ablösung der den Wilhelm Hcper's Erben zu Gießen in der Gemarkung Heuchelheim, Zehntbezirk Gießen, zustehenden Grundrente liegt 8 Tage zur Einsicht auf dem hiesigen Rathhause offen.
Gießen am 12. April 1855.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. D. Ebel.
727) Gießen. Wegen eingetretener Hindernisse wird die auf den 16. d. Mts. anberaumte Versteigerung in dem hiesigen Pfandhause zuerst Montag den 23. d. M., Nachmittags 2 Uhr, ihren Anfang nehmen, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß briügt
Gießen am 13. April 1855.
Die Pfandhausverwaltung: Bieler. Pfeil.
Versteigerungen.
635) Gießen.
Holzversteigerung im Gießener Stadtwalde.
Montag den 16. April l. I., von Morgens 9 Uhr an, soll in dem hiesigen Stadtwalve, District Faulerboden, nachverzeichnetes Holz öffentlich versteigert werden :


