AnHeigeblatt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Jtä 99» Mittwoch den 12. December lS5e»*
Erscheint wöchcittlich jwri Mal: Mittwoch and Samstaz. — Preis des Iahrgan,« für Einheimische 1 ft. 10 tr., für Auswärtige i»cl. Postaufschlag« 1 st. 13 fr. — «»«wirt« abonnirl man stch bei allen Postämtern. In «i-ß-n bei der Erpcdition lEanzleiberg 8it. B. Pr. 1.) — LinrückungSgebühr für die gespaltene Zeile oder itrtx *»»m * kr. Anzeigen au« verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellensorm «erden doppelt berechnet.
Amtlicher Theil.
G d L e t,
die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1856 betreffend.
UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ;e. rc. sZN Gemäßheit der Artikel 2 und ■> des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 verordnen Wir hierdurch, wie folgt: Einziger Artikel.
, 3“r ®r9^un9 Feldtruppen im Jahr 1856 sind Eintausend Neunhundert und sechszig Mann erforderlich, welche aus
den Aufrussfahigen des Wahres 1855 (einschließlich der relativ tauglichen) ausgehobcn werden sollen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bcigcdrückten Großhcrzoglichen Siegels.
Darmstadt den 10. November 1855.
CL S.) LUDWIG.
Frhr. v. Schäffer-Bernstein.
B e k n n t m er eh u n
die Vertheilung des Recrutenbedarfs für
Zur Vollziehung des Allerhöchsten Edicts vom 10. d. Mts.
Nachstehendes zur öffentlichen Kcnntniß gebracht:
1) Nach den von den Recrutirungsräthen aufgestellten Tabellen über die Ergebnisse der Musterung von 1855 sind an tauglichen Militärdienstpflichtigen, einschließlich der in das Depot gesetzten, vorhanden:
in der Provinz Starkenburg .... 1948
„ ,i n Obcrhcsscn . . . . 1933
,/ „ „ Rheinhessen . . 1365
Zusammen 5246
1856 auf die Provinzen betreffend.
und in Gemäßheit des Art. 36 des Recrutirungsgesetzes wird
2) Im Verhältniß der Gesammtzahl aller tauglichen Dienstpflichtigen, wornach dem Art. 36 des Recrutirungsgesetzes zufolge der edictmäßige Bedarf von 1960 Rccruten auf die Provinzen zu vertheilcn ist, hat demnach zu stellen:
die Provinz Starkenburg . . . 728
„ „ Obcrhessen . . . 722
„ „ Rheinhessen . . . 510
1960 Rccruten.
D>e Großherzoglichen Ärcisämter zu Darmstadt, Gießen und Mainz werden nunmehr — nach Art. 37, 39 und 40 des Recrutirungsgesetzes, nach §. 100 bis einschließlich 107 der Verordnung vom 30. April 1831 und nach der Bekanntmachung vom 1. d. Mts. — die also bestimmten Provinzial-Contingente auf die verschiedenen Bezirke vertheilcn und das Weitere besorgen.
Darmstadt den 12. November 1855.
Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und des Kriegs.
Frhr. v. Schäffer-Bernstein. In Verhinderung des Präsidenten des Großherzoglichen Ministeriums des Innern : _______________________ v. Bechtold.
Be ka u n t m (i ch u n g.
Die Großherzoglichen Bürgermeister haben aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt Nr. 39 zu publiciren: das P olizeistrafgesetz.
Desgleichen aus dem Großhcrzoglichen Regierungsblatt Nr. 40 :
die Einführung des Polizeistrasgcsctzes und die Competenz der Polizeigerichte zur Untersuchung der Polizeiübertretungen betreffend.
und Bestrafung


