Arrzeigcblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
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Erscheint wöchcnllich zwei M!al: Mittwoch und Samstag. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag« 1 ff. 53 fr. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Ervedition lEan;leibcrg Lit. 'S. Nr. 1.) — EinrückungSgebsthr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabcllcnforin werden doprelt berechnet.
P o l i) e i t a r e n
für den Kreis Gießen, n n d zwar:
1. für die Prvvinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e
Ochsenfleisch . . Kuhfieisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartemagen . Blutwurst. . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
per Pfund
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fr. 15 12 11
9 16> 13 16 22 18 18 32 24 22
per Pfund fr.
Rindsfett............. „ 20
Nierenfett............„ „ 24
Schweineschmalz..........„ „ 24
desgleichen ausgelassenes.......„ „ 28
Brodtare.
Pfund fr.
21 ordinäres | '/, Gerste- und j beliebend 1 • 9'
4 s Brod aus j % Körn - Mehl s ' . . 18;
2 gemischtes s '/, Walzen- und ( , f. . . . 10;
4 \ Brod aus | */, Korn - Mehl s . 20.
Lvth Quint. 4 2 Wasscrweck...........1
3 2 Milchbrod........... 1
2.
dieselben Taxen, jedoch der
Für die andern Städte und Orte des Kreises
Laib Brod um einen Heller billiger und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Anmerkung: heisnblich sein.
Lei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden mtt> fallenden Berhältnist nicht mehr als
l‘/i Pfund Zugabe
’2l m t I t d) e r T h e i l.
Zu Nr. K. G. Gieren am 4. Octobcr 1855.
Betreffend: Tie Thenerung der Lebensmittel, hier:
Verbot des Ankaufs von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkeinehifabrikation.
Das G r0 ß h er z 0 g l i ch e K re i s a mt Gießen
an
sämmtliche Großherzogliche Bürgermeistereien des Kreises Gießen.
Obgleich die diesjährige Kartoffel-Erndtc im Kreise Gießen, sowie überhaupt im ganzen Großherzogthum gut ausgefallen ist, so sind seither doch nur verhältnismäßig geringe Quantitäten Kartoffeln auf den hiesigen Markt gebracht worden. Wenn man auch erwarten darf, daß nach der eingethancn Erndte die Märkte besser als seither befahren werden, so muß man doch vermuthen, daß in den letzten Tagen außerhalb der Märkte sowohl von Händlern, als von ausländischen Branntweinbrennern größere Ankäufe gemacht worden seien.
Ich sehe mich daher veranlaßt, die bestehenden allerhöchsten Verordnungen vom 27. September, 9. Oktober und 23. Oktober v. I., namentlich aber folgende Bestimmungen, in Erinnerung zu bringen:
1) Der Ankauf von Kartoffeln zum Brannlweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikation ist in dem ganzen Umfange des Großhcrzogthums verboten.
2) Getraide und Kartoffeln dürfen nur auf den öffentlichen Märkten verkauft werden. Jedoch dürfen inländische Konsumenten außerhalb des Marktes bis zu 1 Malter — und auf vorher eingeholte kreisamtliche (schriftliche) Erlaubniß bis zu 20 Malter verkaufen. Sohin dürfen Quantitäten über 20 Malter von denselben nur auf den öffentlichen Märkten gekauft werden?"


