Ausgabe 
1.8.1855
 
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3U s?T* Gießen am 23. Juli 1855.

Betreffend: Die Aufnahme der Bevölkerung im Grvßherzvgthum Hessen nach

dem Stande derselben im Mvnat December 1855.

Das Großherzogliche Kreisa m t Gießen

an «

die sämmllichen Pfarrämter und Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.

<.>in Monat December d. I. muß auf Grund der zwischen den sämmtlichen Zollvereinsstaaten bestehenden Vereinbarung von Neuem zur Aufnahme der Bevölkerung und Aufstellung der desfaüsigen Bevölkerungslisten geschritten werden.

Indem ich Sie daher zu diesem Zweck auf die höchsten Orts erlassenen Bestimmungen, namentlich

auf die Instruction vom 4. April 1833,

auf das Ministerialamtsblatt Nr. 17 vom 24. März 1834,

auf das Ministerialamtsblatt Nr. 34 vom 31. Juli 1837,

auf das Ministerialamtsblatt Nr. 28 vom 2. December 1841 und

ganz besonders auf das Ministerialamtsblatt Nr. 23 vom 7. September 1846 (zu vergleichen Kiichler's Handbuch S. 5 folg.)

verweise, empfehle ich Ihnen, wegen Aufnahme der Bevölkerung und Aufstellung der Listen I und II, wozu ich Ihnen die einzelnen Formularien noch besonders zusenven lassen werde, alsbald die erforderliche Einleitung zu treffen und bei diesen Arbeiten die größt­möglichste Pünktlichkeit und Genauigkeit unter Beobachtung jener Vorschriften eintreten zu lassen.

Namentlich wiederhole ich Ihnen, daß die Aufnahme der Bevölkerung (Volkszählung) mit dem 3. December l. I., als Normaltag, begonnen und die eigentliche Zählung, d. h. die erste Ermittelung der vorhandenen Personenzahl von Haus zu Haus ununterbrochen fortgesetzt und möglichst am nämlichen, in volkreichen Orten spätestens am dritten Tage vollendet werden muß, und daß diese Regel nur für die größeren Städte, auch hier jedoch nicht mehr, als unerläßlich nothwendig, überschritten werden darf.

Es ist jevoch hierbei genau darauf zu sehen, daß, wenn auch die Zählung an einem und dem anderen Orte hiernach mehrere Tage dauern feilte^ doch die Bevölkerung immer nur nach dem Stande aufzunehmen ist, wie sie am 3. December, als Normaltag, war.

andern ich ^hnen noch bemerke, daß, nach Rescript höchster Staatsbehörde, für alle durch Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften entstandenen Fehler und Unterlassungen die betreffenden Beamten zur Rechenschaft gezogen werden, erwarte ich Ihre Speeiallisten in doppelter Ausfertigung längstens bis zum 15. December. l. I.

______________________________________________ K ü ch l e r.

Steckbriefe Großherzoglichen Kreisamts Gießen.

Die ledige Katharina Huth von Garbenteich, welche sich zwecklos umhertreibt, ist zu verhaften.

Ludwig Bode von Alsfeld (29 Jahre alt, blonde Haare, blaue Augen) soll auf Requisition Großherzoglichen Kreisamts Alsfeld verhaftet werden, weil er des Diebstahls verdächtig ist.

B e k a ii it t m a u tt g der General-Poftdirection zu Frankfurt.

Betreffend: Einforderung von Porto für mit ,.paid gestempelte Briefe aus Amerika.

Aus Veranlassung mehrerer wegen Einsendung von Porto für mitpaid gestempelte Briese aus Nordamerika erhobenen Reclamationen wird das Nachstehende bekannt gemacht:

Der Abdruck des Stempelspaid in schwarzer Farbe auf Briefen aus Nordamerika, welche dem Francozwange unterliegen, also auf Briefen, welche mittelst Britischer oder Amerikanischer Packetsbvvte zur stückweisen Beförderung durch England überbracht werden, bezieht sich selbstverständlich nur auf diese Zwangsfrancatur, demnach auf die Entrichtung des Porto's bis zu dem Ein- schiffungs-Hafen, oder, bei der Beförderung mittelst der Amerikanischen Schiffe bis zum Ausschiffungs-Hafen (Liverpool), nicht aber auch auf das von den Empfängern der betreffenden Briefe zu entrichtende Porto von diesem Punkte ab.

Bei Briefen, welche ganz frankirt oder unfrankirt aufgegeben werden können, nämlich bei denjenigen, welche mittelst der Newyork-Bremcrhafener Dampfschiffe oder mittelst der Amerikanisch-Preußischen Packctschliisse befördert werden sollen, ist nur dann anzunehmen, daß die Francatur bei der Aufgabe vollständig vollzogen worden ist, wenn sich der fragliche Stempel in rother Farbe auf denselben abgedruckt findet; der Abdruck in schwarzer Farbe deutet nur eine theilweise Francatur an, welche nach den betreffen­den Vertrags-Bestimmungen Seitens der Amerikanischen Auslieferungs - Poststellen als nicht geschehen anzusehen ist, und entbindet die Empfänger der Briefe nicht von der Entrichtung des ganzen Porto's. Nur bei schwereren Briefen werden von den vorausbe­zahlten Theilbeträgen so viel einfache Briefporto-Raten anerkannt, wie durch den entrichteten Betrag vollständig gedeckt sind, und es vermindert sich um so viel das von dem Empfänger zu entrichtende Porto.

Uebrigens ist das Postdeparteinent der vereinigten Staaten von Nordamerika Behufs Fernhaltung der Unzuträglichkeiten, welche aus der Nichtanerkennung von baar erhobenen Franco-Beträgen bei unzulänglich srankirten Briefen entstehen, wiederholt dringend ersucht worden, darauf zu halten, daß Seitens der Nordamerikanischen Postanstalten eine größere Aufmerksamkeit auf die Frankirung der Briefe verwandt werde und steht zu erwarten, daß sich in Folge dessen die Zahl der theilweise srankirten Briefe ans Nordamerika nach und nach vermindern werde. Judeß wird es immerhin zweckdienlich sein, wenn auch die Briefempfänger ihren Eorrespondenten in den vereinigten Staaten von Nordamerika empfehlen, sich hinsichtlich der Francatur-Verhältnisse gehörig zu verlässigen,