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iontobücher, fampagner-

Auzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

M 86. Mittwoch den 30. November 1833.

irschnnt wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis «et Jahrgangs für «intzkimisch« I Ü. SO fr., für ÄuSwiirtige incl. PostaufschtagS 1 ft. 36 fr. «»«wärtS abonnier man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der «rvedition (Canzleiberg Lit. b'. -.str. 1.) - GtÄückungSqebnhr für die gespaltene EorpuSzeite 2 fr.

Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 fr.

Amtlicher T hei l.

Zu Nr. K. A. G. 9104. Gießen am 25. November 1853.

Betreffend: Die Untersuchung gegen den Gr. Landgerichts-Actuar Rockel zu Ortenberg wegen Veruntreuung irn Dienste.

Das Grcßherzoglich Hessische

Kreis-Amt Gießen

an

sämmtliche Großh. Local-Polizeibeamte des Kreises.

Indem ich Ihnen den nachfolgenden Steckbrief mittheile, weife ich Sie an, auf den Verfolgten sorgfältig fahnden und ihn im Belretungsfaüe an mich abliefern zu lassen.

K ü ch l e r.

Steckbrief.

Der Landgerichts-Actuar Jo Hann es Rockel von Ortenberg, welcher der Verübung des Verbrechens der Ver­untreuung im Dieirste, sowie anderer Dienstvergehen dringend verdächtig erscheint und kieserbalb vor Gericht gestellt worden ist, hat sich zur Vernehmung nicht dahier gestellt und vielmehr auf die Flucht begeben. Indem ich das nachstehende, nur aus meiner Elinnerung aufgenommene, Signalement des Flüchtigen folgen lasse, ersuche ich die Justiz-, Polizei- und sonstigen Behörden der öffentlichen Macht des In- und Äuslandes, wie insbesondere auch die verehelichen Eommaudo's der Genbarmelie, auf den vor­genannten Rockel fahnden, denselben im Betretungöfalle festnehmen und mir gefänglich vorführen lassen zu wollen.

Zugleich sichere ich den Ersah etwaiger Kosten und Auslagen zu.

Darmstadt am 23. November 1853.

Der von dem Criminal-Senat des Großh. Hofgerichtö der Provinz Starkenburg bestellte Nntersuchungs-Commissär: Dr. v. Grolman, Großh. Hofgerichtsrath.

Signalement deö Act» ar s Nockel.

Alter: 42 Jahre.

Größe: etwas über 7 Fuß.

Haare: blond und auf dem Vorder­haupt schon stark ausgefallen.

Zähne: ebenfalls mangelhaft.

Augen: grau oder blau.

Gesichtsform: oval und wohlgebildet.

Gesichtsfarbe: gesund, auf den Wangen hier und da roth unterlaufen.

Kinn: gespalten.

Statur: wohlgestaltet und mit grabet Haltung.

Gießen am 28. November 1853.

Das Großh. Landgericht Gießen

an

die Großh. Ortsgerichte seines Bezirks.

Betreffend: Das Gesetz vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des Grundeigcnthums.

DaS in der Rubrik genannte Gesetz schreibt im Art. 6, pos. 1 vor, daß, wenn gegen Baarzahlung veräußert worden und diese noch nicht erfolgt ist, die Einwilligung des Verkäufers zum Eintrag des Erwerbslitelö in das Mukationsverzeichuiß erforderlich sei. Mit Rücksicht auf diese Vorschrift wecken Sie angewiesen, in solchen Fallen jedesmal den Verkäufer bei der Aufnahme der Kaufnotel darüber zu vernehmen und seine Erklärung in die Kaufnotel einzutragen.

P l o ch.