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Mittwoch den 27. April
1833
An^eigeblatt
der
_____ Anzeigen aus verichiedencn schrlften die gesvaltene CorvuSzeile 3 kr. ’
über die Verjährung der persönlichen Klanen
IN den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
(Schluß.)
n,. 9[rt.,20' Standen sich zwei der kürzeren Verjährungszeit unterworfene Rechte als Forderunq und Gegenforderung fiibet9d^lftintoml!nltCrgtnr) roai,rCnb- bt’r L^nsie laufenden Verjährungszeil wider die erstere ?ompensirt w'erden konnte 9so stndet eine stillschweigende Verlängerung jener Verjährungszeit in der Art statt, daß die Geaenforderuna durck die d! Eompeusatton noch so lange geltend gemacht werden kann, als die Klage aus der Forderung noch nicht vcriäbrl ist ® * *
JLr • 21. K-meKage ist verjährt, so lange die Verjährnngszeit nicht ganz und nnnnterLch'n ab Lufen'ist
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±e außergerichtliche Mahnung kann eine Verjährung nicht unterbrochen werden.
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1]lr wenn die Einrede zur besonderen gerichtlichen Verhandlung verwiesen worden, oder aus einem anderen Grunde nhfct jur gerichtlichen Entscheidung gekommen ist und wegen des der Einrede zum Grunde gelegten Rechtes nickt binnen d^i 2 , ?t SÄ’" B-k-""'»°ch"»»der °°weise-°e»«?rf°,m„ «der der »u. LÄL
schcidung kam, eine Klage vor dem zuständigen Gerichte erhoben worden ist. V rCDC " "st Zur Entt
Art. 26 Tritt eine Unterbrechung der Verjährung ein, so wird die bis zur Untcrbrechuna abaelaukene nf« ft.?'6;": Auch kann gegen ein eingeklagtes und gerichtlich zuerkanntes Recht der Lauf der Verjährun/vor dem Antritte ver ttlichtskrast des Erkenntnisses nicht von Neuem beginnen ' a 1 va,ntnuc
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... . Art. 28. Sind mehrere Gläubiger solidarisch berechtigt, so kommt die von Einem derselben bewirkte Unteebeeck»»,, nlse« eiugettetm ist,''gegen Alle."^ Erbrechung, welche hinsichtlich eines von mehreren solidarisch verpflichteten Schuldnern
Ar!' qn* Mtt SW0 bfr. Vcrjährunggcgen den Hauptschuldner wirkt auch gegen den Bürgen.
Art M r llck f''? uuch das ihr zum Grunde liegende Recht erloschen.
gegengssetzt w rden bfruft' bcm fmin bic Einrede, daß er in bösem Glauben gewesen sei, nicht ent.


