Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
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Sonnabend den 26 März
1833.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis veS Jahrgangs für Einheimische l fl. 30 fr., für ÄuSmarkige incl. Postaufschlags 1 fl. .39 fr. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpcoition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückunqSgebühr für die gespaltene Corvuszeile 2 fr, Anzeigen auS verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 fr.
Amtlicher Theil.
Inhalt des @r. Hess. Regierungsblatts vom 5. März 1853, Nr. 8.
1) Verordnung, die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichtsrechts über die katholische Landeskirche betr; — 2) Uebersicht der für das
Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israeliiischen Religionsgcmeinden des Kreises Alsfeld. — 3) Uebersicht der für das
Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Dieburg.
Vom 17. März 1853, Nr. 9.
1) Gesetz, die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betr.; — 2) Gesetz, die Regulirung der Bäche betr; — 3) Gesetz, die Errichtung und Beaufsichtigung der Waffertriebwcrke an Bächen betr.; — 4) Bekanntmachung, den Amtstitel der Gr. Revierförstcr, sowie die amtliche Benennung der Dienststellen und der Dienstbezirke derselben betr.; — i>) Bekanntmachung, die Entrichtung der Zapfgebühr von Wein durch Aversionalabgaben betr.; — 6) Gemeiner Bescheid. Betreffend die von den Ofsicialanwält.n in den an das Großh. Oberappellations- und Cassationsgericht, als solches, gelangenden Untersuchungssachen einzureichenden Kostenrechnungen; — 7) Bekanntmachung, den Steueeausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschasts- kasse zu Darmstadt für 1853 betr.;— 8) Bekanntmachung, die Aulbringu g der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitiseben Religionsgemeinde zu Allendorf an der Lumda pro 1851—53 betr.; — 9) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal- bedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alsfeld; — 10) Ertheilung vo» Patenten; — 11) Dienstnachrichten; — 12) Concurrenzeröffnungen; — 13) Sterbfälle._____________________________________________________________________________. __________________________________________________________________
Gesetz,
die Auswanderung Militärdienstpflichtiger betreffend.
u D W I G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen :
Art. 1. Diejenigen, weiche das nennzehnte Lebensjahr zurückgelcgt, aber noch nicht das erste Jahr ihrer Kriegsdienstpflicht (Art. 9, 10 und 12 des Recrutirungsgesctzes) überschritten haben, müssen, wenn sie ohne Eitern auSwandern wollen, sich zuvor auf die gesetzliche Weise für den Militärdienst vertreten lassen oder für ihre Vertretung auf den Fall, daß solche vor Ablauf des ersten Jahres ihrer Dienstzeit nöchig würde, hinlängliche Sicherheit leisten.
Den Eltern stehen in Beziehung auf die im ersten Absatz enthaltenen Bestimmungen gleich :
a) diejenigen Großeltern elternloser Enkel, welche an diesen die Stelle von Eltern vertreten,
b) Adoptiveltern in dem Falle, wenn dieAdoption nicht erst während der im ersten Absatz bezeichneten Lebensperiode des Adop- tirtcn erfolgt.
Art. 2. Der Artikel 1 findet auch aus diejenigen Dienstpflichtigen, welche auf die von der Militärbehörde ergangene Einbeorderung — sei es auch, daß ihnen dieselbe wegen ihrer Abwesenheit nicht bekannt gemacht werden konnte — nicht eingetroffen sind und daher als Resractäre erscheinen, in so lange Anwendung, als sie ihrer Kriegsdienstpflicht noch nicht Genüge geleistet haben.
UebrigenS kann ein Refractär, so lange er noch den im Gesetz vom 24. September 1821 und im Art. 45 des Recrutirungs- gesetzeS bestimmten Strafen unterliegt, weder mit noch ohne seine Eltern auswanderu.
Art. 3. Wenn Diejenigen, welche ohne Stellvertretung oder Sicherheitsleistung zum Behuf der Auswanderung ihrer Kricgs- dienstpflicht entledigt worden sind, im Großherzogchum bleiben oder in das Großherzogthuin zurückkchrcn, ohne anderwärts eine Niederlassung begründet oder Landesangehörigkeit erworben zu haben, so sollen sie, insofern sie das zwei und dreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgclegt haben, der Kriegsdienstpflicht auf die Dauer, für welche sie derselben (Art. 12 des Recrutirungsgesetzes) unterworfen waren und durch Auswanderung überhoben gewesen sein würden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von Neuem unterworfen sein.
Art. 4. Derjenige, welcher bei Erwirkung der Erlaubniß zur Auswanderung bereits an einer Loosziehung Theil genommen hatte, wird im Falle dcö Art. 3 nach Maßgabe des gezogenen Looses behandelt und demnach zum Militärdienst dann wirklich abgegeben, wenn sein Loos in ein aufgerusencs Contingent fällt oder gefallen ist.
Art. 5. Derjenige, welcher bei Erwirkung der Erlaubniß zur Auswanderung an einer Loosziehung noch nicht Theil genommen hatte, soll im Falle des Art. 3 an der Musterung und Loosziehung der zunächst regelmäßig dazu gelangenden Klasse der


