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53.
Die Declarationen zum Transport müssen enthalten :
a) die Quantität und Qualität des Getränks;
b) die Benennung der Gefäße, in welchen die Versendung geschieht;
c) Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnort deS Empfängers im Lande oder Angabe der AuSgangsstation und
d) Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnort dessen, welcher den Transport besorgt.
Für die Richtigkeit der gemachten Declaration nach ihrem ganzen Inhalt haftet gegen die Tranksteuerverwaltung, und vorbehaltlich seines Regresses gegen Andere, bei Versendungen in und auS dem Inland der Absender des Getränks bei Vermeidung der in dieser Verordnung bestimmten Nachtheile und angedrohten Strafen. Er kann seine Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der gemachten Declaration nur mit Bewilligung des Ortseinnehmers auf den Transportanten oder den Empfänger des Getränks übertragen. Der Ortseinnehmer ist zuerst alsdann schulvig, diesen Uebertrag und die Declaration des Transportanien oder des Empfängers anzunehmcn und diesem die Verladung des Getränks zu gestatten, wenn sich derselbe gegen ihn über die Richtigkeit seiner Declaration durch Bürgschaft oder Zeugniß seiner Ortsobrigkeit ausgewiesen oder ihn sonst auf genügende Weife für die richtige Erfüllung seiner übernommenen Verbindlichkeiten sicher gestellt hat.
Bei der Ein- und Durchfuhr besteuerter Getränke haftet der TranSportant für die Richtigkeit der gemachten Declaration.
§. 54.
Nachweisung der Ausfuhr von Getränken.
Die Nachweisung der wirklich erfolgten Ausfuhr von Gelränke» geschieht durch die Zurücklieferung des erledigten Ausfuhr- schcins an den Ortseinnehmer des VcrladungsortS. Der Ausfuhrschein muß mit der Bescheinigung der bezeichneten Ausgangsstcllc, daß die Ausfuhr in der vvrgeschriebenen Zeit wirklich stattgefunden hat, und bei der Ausfuhr nach oder durch Zollvereinsstaateii, in welchen das gleichnamige Getränk ebenfalls einer inneren Besteuerung unterliegt, noch außerdem mit der Bescheinigung der Einfuhr in den betreffenden Staat versehen sein. «
Erfolgt die Zurückliescrung des in der vorgcschriebenen Weise erledigten Aussuhrscheins nicht binnen 4 Wochen nach der bestimmten Ausgangszeit, so bleibt dem Versender oder Durchführenden noch eine Frist von 4 Wochen gestaltet, um innerhalb derselben aus andere rechtliche Weise bei Unserer Obersteuerdircction den Beweis zu führen, daß die declarirtc Ausfuhr und in den oben bezeichneten Fällen die Einfuhr in den betheiligken Zollvereinsstaat vorschriftsmäßig stattgefunden Hal. Verstreicht auch diefer Termin entweder ganz unbenutzt, oder wird die angctretcne Beweisführung als unzulänglich von der Obersteuerdirection verworfen, so ist der Absender oder der Durchführende schuldig, von dem ganzen Betrag der Versendung die Tranksteuer, und bei Wein auch die Zapfgebühr I. Classe davon, -zu entrichten, oder es tritt bei zur Ausfuhr declarirtem inländischem Branntwein oder Bier dtt Verlust des Anspruchs auf die gesetzliche Steuerrückvergütung ein. Der Absender oder Durchführende soll überdieß wegen etwa ihm zur Last fallender falscher Declaration oder sonstiger Contraventivnen verfolgt und nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestraft werden.
Werden Getränke mit Uebergangsscheinen der dazu ermächtigten Zoll- und Steuerstellcn ausgeführt, so beruht die Nachweisung der Ausfuhr und die Erledigung des bei diesen Stellen zurückbleibenden Ausfuhrscheins mit den daran geknüpften Wirkungen auf der zollverfassungsmäßigen Elledigung der ertheiitcn Uebergangsscheine.
(Fortsetzung folgt.)
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Polizeiliche Bekanntmachung.
Brodpreift für Gießen vom 24. August 1853.
4 Pfund Roggenbrod kosten . . . . . - . 14 kr. 2 Pf.
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L. Nover, Gr. Polizei-Eontmissar.
Gerichtliche nnd Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
1729) Gießen.
Das zur Feier des Ludwigstages auf den 25. August veranstaltete Festessen
Es ist die Absicht des Festeomite's, die Theilnahme an dem vorbemcrkten Feste allgemein zu machen und die mit der Einladung beauftragten Personen sind hiernach angewiesen worden. Demnngeachtet könnte cs Vorkommen, daß dem Einen oder dem Andern, der sich an dem Feste bethciligen möchte, die Subscriptionöliste nicht vorgelegt würde. — An alle diejenigen, welche hiernach übergangen werden, ergeht daher die allgemeine freundliche Einladung an dem Feste Theil zu nehmen, ulid dieses dem Unterzeichneten zu erkennen zu gebcu. — Eben so werden Auswärtige als willkommene Gäste ausgenommen werden.
Gießen den 23. August 1853. Im Namen des Comite's
D. Ebel.
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