Ausgabe 
23.4.1853
 
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Erne n n u n g.

Seitheriger Bürgermeister Stephan Horn zum Bürgermeister der Gemeinde Steinbach.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein schwarzer Schleier und ein Sackmesser. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.

Gießen am 21. April 1853. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär

________________________ L. Nover.

Gießen am 16. April 1853.

Das Großh. Landgericht Gießen

an

sämmtliche Großh. Ortsgerichte seines Bezirks.

Die Organisation der Gr. Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffcn betreffend.

In höherem Auftrage weise ich Sie hiermit an, die Bestimmung im §. 8 pos 7. der Instruction vom 26. October v. I., wonach zu den von den Ortsgerichtsvorstehern aufzunehmenden Viehhandelsprotokollen Stempelbogcn ä 10 fr. verwendet werden föfleit, vorerst außer Anwendung zu lassen, solche Protokolle daher bis auf Weiteres auf stempelfreiem Papier aufzunehmen, und ermächtige Sie zugleich, die den Vorstehern im §.48 pos. 16 b zugebilligte Gebühr von 10 fr. für jeden protofollirten derarti­gen Vertrag in Anspruch zu nehmen.

®ei dieser Gelegenheit kann ich die Bemerkung nicht unterdrücken, daß das Edict über die Organisation der Gr. Ortsge­richte und die für die letzteren ertheilte Instruction nur äußerst mangelhaft beobachtet und befolgt werden, eine Bemerkung, die mir um jo unangenehmer ist, als das Edict und die Instruction sehr klar und verständlich sind und als auch hin und wieder stattgehabte Zurechtweisungen das gewünschte Resultat nicht gehabt haben.

Beispielweise hebe ich dasjenige hiermit hervor, was am meisten versäumt wird, füge aber gleichzeitig an, wie ich künftig verfahren werde, wenn dieser Ermahnung nicht überall nachgelebt wird:

1) Der §. 4 der Instruktion bestimmt genau die Form, in welcher die Berichte äußerlich zu erstatten sind, er zeigt auf ein Formular hin, er besagt, daß halbe Bogen nicht zu ihnen verwendet, daß nicht verschiedene Gegenstände in Einen Bericht zusam« mengefaßt werden dürfen, er bestimmt daß, wenn ein Bericht zur Beantwortung einer richterlichen Aiiflage erstattet wird, diese Auflage angeführt und stets der Betreff derselben gebraucht werden muß. Werden künftig diese Vorschriften, wie seither häufig geschehen, versäumt, so wird eine Ordnungsstrafe von 30 fr. erfolgen.

®'c von dm Gr. OrtSgerichten zu ihren Arbeiten zu verwendenden Formularien sind in der Instruction vorgeschrieben. Dennoch werden entweder alte, nicht mehr gültige, Formularien benutzt oder die neu vorgeschricbenen umgangen. Wenn dergleichen fiiuftig nicht unterbleibt, so wird die gefertigte Arbeit zurückgegeben, die Gebühr dafür gestrichen und die vorschriftsmäßige ange-

, $2 8 bestimmt sehr genau die Fälle, in denen die Gr. Ortsgerichte Stempelpapier zu verwenden haben; hiergegen

wird sehr viel gehandelt. Die Stempel- und Tarordnung vom 27. August 1822 enthält sehr empfindliche Strafen für den, der fte nicht befolgt. ES soll mir leid sein, wenn Sie mich nöthigen, die letzteren zur Anwendung zu bringen, ich muß und werde es aber in allen vorfommenden Fällen thun.

H ®.er 1! f0retöt den Gebrauch deö Dienstsiegels in geeigneten Fällen vor. Künftig wird der unterlassene Gebrauch

desselben mit 30 fr. Strafe geahndet.

s 'Ewt vor , daß bei Veräußerungen, bei Verpfändungen von unbeweglichen Gegenständen, auf welchen AuSzugs-

oder Eiusttzberechtigling lastet, in den Fragen gesagt wird, daß die dazu Berechtigten auf dergleichen Gerechtsame entsagen. Diese Beantwortung genügt nicht, die Berechtigten sind vielmehr mit ihrem Verzicht zu Protofoll zu nehmen und dieses ist mit den übrigen Acten einzusenden. ° v ' 11

6) D'e Bestimmung im §. 24 der Instruction, nach welcher die Meistgebote mit Worten auszuschreiben und die Taxation besolgni Gegenstände m die Vcrstcigerungsprotofolle einzutragen sind, ist bei Vermeidung einer Strafe von 30 fr. zu

, Genaue Befolgung des §. 26 in Bezug auf die Anlegung von Siegeln in Verlassenschaftssachen und das dabei zu be­obachtende Verfahren wird auf das Ernstlichste eingeschärft. " 1

.8). Obgleich der §. 50 ausdrücklich vorschreibt, daß auf allen, einer Tare unterworfenen, Urkunden sämmtliche Ge- nhren des Vorstehers, der Gerichtsmänner und der Ortsgerichksdiener genau verzeichnet und mit dem Namenszeichen des Vor« 30 Sttase'aimdm" unterbkibt bie'e3 ^ch gar zu häufig', ich werde künftig jede deßfallsige Vernachlässigung mit

. . 0) Die Anordnung, daß die Nummern der Steuerzettel der Belheiliqten in die Noteln, in die Versteigerungs-Protokolle rc.

eingetragen werden sollen, wird eingeschärft und die Unterlassung künftighin mit 30 fr. Strafe belegt werden.

- , J°J Wkim die Versteigerung eines gepfändeten beweglichen Gegenstandes darum unterbleibt, weil der Gläubiger dem Schuldner aus furze Zeit Frist gestattet hat, so ist bei der berichtlichen Anzeige davon alsbald auch der weitere Versteigcnmgs- erunti der Pfander zu beftimmen und dieser mit zu berichten.