Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
.M 33. Sonnabend den 23 April 1833.
Ersch-int wöchmtlich zwei Mal: Mittwoch un» Sonnabend. - Preis d-z Jahrgang« für Einheimische t ff. 30 kr., füt Auswärtige inet Poffanfschlags 1 ff. 39 fr. -
Answärt« abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Ervedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) - Einrickungigebuhr für die gespaltene Eorvuszetle rr.
Änzeigcn an« verschiedenen Schriften die gespaltene CorpnSz-il- 3 kr.
ArntliHer Thor l.
Snljaft des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 26. März 1853, Nr. 10.
1) Bekanntmachung, die amtliche Benennung der Beamten und Dienststellen bei den Bergwerken und Salinen betr.; 2) Uebersicht der für
das Jabr 1858 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Eommunalbediirfniffc in den Gemeinden des Kreises Offenbach betr.; — 3) Berzetchmß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machenderStrafurthetle der Gerichte der Provinz Rheinhessen betr., — 4) Berzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessischen Ludewigs-Universitat zu Gießen im Sommerhalbiahre 1853 gehalten und am 11. April bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; — 5) Charakterertheilung. ,
Vom 30. März 1853, Nr. 11.
I) S.tomlmrtung, »,< 3MMn«Itee Mr. - -> dl- in dm P-md,>m Sttttatatg und Sd-ch-ssm ,-g-LMm Sm»ddü«-r
betr.; — 3) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbeourfmssen in den Gemeinden beS Kreises Vilbel
betr.; — 4) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedurfnisse rn den Gemeinden des Kreises Grunberg
hetc.; — 5) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedurfnisse in den Gemeinden des Kreises Mainz
b.-tr.; — 6) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedurfmffen m den Gemeinden des Kreises Heppen
heim betr.: — 7) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedurfnisse tn ^»Gemeinden des Kreises Vochl bett.; — 8) Abwescnheitserklärung; — 9) Promotionen an der Großherzoglichen Landes-Universität Gießen; 10) Namensveranderung; 11)
Dienstnachricht.
Vom 31. März 1853, Nr. 12.
1) Gesetz über die Verjährung der persönlchen Klagen in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen; — 2) Verordnung, die Hundesteuer betr.; — 3) Verordnung, die Abgaben von Rachrigallen betr.; — 4) Bekanntmachung, die Aufhebung der höheren Personentaxe für Coupve-Platze des Mainz- Kreuznacher Postcurses; — 5) Dienstnachrichten.
Gesetz
über die Verjährung der persönlichen Klagen
in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
8UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. rc.
Wir haben für Unsere Provinzen Starkenburg und Oberhesscn über die Verjährung der persönlichen Klagen, mit Zustim- mung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Alle aus Verbindlicheiten entstehenden (persönlichen) Klagen sind vcrjährbar, mit Ausnahme solcher, welche das Gesetz ausdrücklich der Verjährung entzogen hat.
Unverjährbar sind die Klagen auf Theilnng einer Gemeinschaft und die Klagen auf Berichtigung verwirrter Grenzen.
Art. 2. Mit der Fälligkeit eines Rechts beginnt die Verjährung, wenn selbst der Verpflichtete weder eine vergebliche Mahnung erhalten, noch die Anerkennung des Rechtes ausdrücklich verweigert hat.
Ein Recht ist nicht fällig, solange die Beringung, von welcher eö abhängt, noch nicht eingetreten, oder der Tag noch nicht erschienen ist, mit welchem das Recht zur Ausübung kommen kann.
Art. 3. Ist ein Recht auf unbestimmte Zeit vertagt, so beginnt die Verjährung erst mit dem Tage nach geschehener Kündigung, oder mit dem Ablauf der Zeit, welche der Verpflichtete nach geschehener Kündigung, vermöge besonderer Bestimmung, zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Anspruch nehmen kann.
Die Nichtanerkennung des RechtS von Seiten des Verpflichteten wird jedoch der gescheheneil Kündigung gleichgeachiet.
Art. 4. Gegen Klagen der Minderjährigen,- der Verschwender, welche unter Curatel gestellt sind, und der Geisteskranken, auch wenn sie nicht unter Curatel gestellt sein sollten, kann, so lange solche keinen gesetzmäßigen Vertreter haben, keine Verjährung beginnen.
Eine einmal begonnene Verjährung wird durch die Minderjährigkeit, durch die Stellung unter Curatel, oder durch den Eintritt einer Geisteskrankheit des Berechtigten in ihrem Laufe nicht gehemmt; sie kann jedoch, außer den gesetzlich hiervon ausgenom-


