Aiyeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
16. Mittwoch den 23. Februar 1S53.
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Amtlicher T h e L l.
Vevordnnng,
die Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
(Fortsetzung.)
24. In dem zweiten Thcil des Grundbuchs ist nach Inhalt des Mutatkons-Verzeichnisses vor den Namen deS neuen Eigenihümers daS Datum des Tages, an welchem der Erwerbtitel in das Mutations-Verzeichniß eingeschrieben worden ist (Art 20 des Gesetzes vom 21. Februar 1852), und hinter dem Namen des neuen Eigenthümers der Erwerbtitel mit Einem Worte z. B. Kaufbrief, Tausch, Looszettel u. s. w. nebst dem Datum des Erwerbtitels, und zuletzt die Bemerkung „beschränkt" wo sich dieselbe im Mutations-Verzeichniß vorfindet, zu übertragen. 9 " '' '
Findet sich in Gemäßheit des §. 21 gegenwärtiger Verordnung statt deS Namens eines neuen Erwerbers, die Bemerkuna • ^gehemmt" oder „streitig" in dem Mutations-Verzeichniß, so ist solche Bemerkung in der eben angegebenen Weise mit Angabe deS Datums des Eintrags in das Mutations-Verzeichniß und mit der Bezeichnung und dem Datum der Urkunde, welche den Eintraa veranlaßt hat, unter den Namen des Eigenthümers cinzutragen, mag letzterer sich noch im ersten Theile deS Grundbuchs wenn noch keine Mutation stattgefunden hat, oder im entgegengesetzten Falle im zweiten Theile des Grundbuchs befinden. '
Sollen in einem und demselben Mutations-Verzeichnisse diese Vormerkungen, in Gemäßheit des Art. 25 des Gesekes nom 21. Februar 1852 gelöscht werden, so sind dieselben bei dem betreffenden Eintrag zu streichen. Der Strich ist unter Beifüaimo des ausgeschriebenen Namens des Landrichters zu beglaubigen. Durch eine solche Löschung ist keine Veranlassung zu einer Vormerkung tin Grundbuche gegeben. " 8 ’
Ist dagegen Eigenthumswechsel vorgegangcn (§. 21, Absatz 2 gegenwärtiger Verordnung), so ist sogleich der neue Eiaen- thumer in das Grundbuch mit dem Datum der emgeirctenen Wirksamkeit dieses Eintrags einzuschreiben und bedarf es des Umstandes, daß der Uebcrgang streitlg oder gehemmt war, keiner Erwähnung. ' CE0 um
Geschah die Löschung der Vormerkung oder der Eintrag des neuen Eigenthümers in einem späteren Mutatious-Vcrreickn.'S dann muß, mit Bezeichnung der Urkunde, sowie des Datums derselben und des Datums des neuen EintraaS bet A """" Eigenthümers eingetragen , beziehungsweise angemcrkt werden, daß die Vormerkung „gehemmt" oder „streista" weasallo
^^lle des Grundbuchs gesagt ist, gilt bei den Grundbüchern, welche nach dem Gesetz?vom 24 4imi 18a2 clngcrichtet sind, von der rechten Seite des Grundbuchs. 1 e ^lllu
r s Sjtr? 23 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 zulässigen Berichtigungen in den Mutations - Verreictw.-ss-n
[tnb *" ähnlicher Weise, wie neue Einträge, so zu vollziehen, daß in den betreffenden Spalten zuerst die frühere (nnricfÄfi bE darun er die neue Angabe mit dem Zusatze „berichtigt" eingetragen wird, wobei in Spalte 8 und 9 des Wntafi sn b U'U-'Md-, ,d"'ch welch, die Zu«iM d« B.,!ch,Lm?d.,,„hwl Worten, ,u b-,.ich°,n P ÄA k,r >u b-nchng-n», Stntrag noch m dem (aufenben ober in bem iro.ir abgeschlossenen, aber »och »ich, »ertragenen AS? SÄ', *' ®*ubi9«"9 "»d A°g-b- M
In dem Grundbuche werden die Berichtigungen immer bei den berichtigten Einträgen durch das Wort „bcrichtiat" mit w"s»ng auf den Tag des Eintrags in dem Mutations-Verzeichnisse und Beifüg,mg des Datums der, die Berichtia-ma 'J Ä Urkunde, sowie Bezeichnung derselben (Urtheil, Elnwilligungsurkunde) vorgcmerkt. Fand jcdow die Bcrichtiquna in bemit £ oDfr in dem zwar abgeschlossenen, aber noch nicht übertragenen Mutations-Verzeichnisse statt, so ist soglestch^dc? berillillöl! Ä in das Grundbuch aufzunehmcn, ohne der Berichtigung Erwähnnug zu thun. 1 ' 1 9 $ Dcr bcr,cI>h9te Eintrag
Zu den Bethciligten, deren Einwilligung (nach Absatz 1 des Art. 23 des Gesetzes) zur Berichtiauna erforh^rf* r ubngens, allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß, auch dritte dinglich Berechtigte, wie namentlich die Hypothckarqläubiaer'
Mit Bezug auf den vorletzten Satz des Art. 23 wird den Gerichten besonders empfohlen, jede Gelegenheit ni? «ntWu™ inib Berichtigung von Fehlern in den Mutations-Verzeichnissen und Grundbüchern eifrigst zu benutzen. Auch den Steuenconm? saren wird diese Pflicht auserlcgt, wobei es sich von selbst versteht, daß sie selbst unter keinen Umständen eine Berichllgung in


