Ausgabe 
16.3.1853
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

Jfä 22._________ Mittwoch den 16. März iScirjI

wtärtl *t±HmM UnC ®Tb-"\- dv-is °°« 3-rrqang- für «nh-imisch- . «. 30 fr., für Wertige inol. Bostaufschlaq- 1 ft 39 fr -

4rt< "^nmr. man sich 6« offenüuftamtrrn. Zn Gi-V-N b« bcr SrMition CSangleiBerg Lit. B. Mr. 1.) - Einrncknng-g-bühr für die gespalten- SorruLiU 3 fr.

Anzeigen aus verichiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 fr.

Amtlicher T h e i l.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 24. Februar 1853, Nr. 6.

®cfc,6' b,if Errichtung der B-zirksräthe b-tr ; - 2) Bekanntmachung, di- Cariolpost zwischen Höchst und Neustadt betr.: - 3) Bekannt, und Obergersprenz betr.; 4) Bekanntmachung, die Aufbringung der Mittet zur Bestreitung dec Bcdürf- ^!^,.b/^uub!Udenschaft der Provinz Oberhessen für 1853 betr.; 5) Uebersicht dec slic das Jahr 1853 genehmigten Umlagen ruc Bestreituna der Bedürfnisse der Israel. Religwiisgemeinden im Kreise Vilbel; - 6) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürf mffe dec -irael,tischen Religionsgemeinden des Kreises Lindenfels; - 7) Uebersicht der für das Jahr >853 genehmigten^^Umlagen mr «?st«7tu»° »»»

rr ^-Uiemden des Kreises Wimpfen; - 8) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestätunq der B°

d.irfnlsse dir Israel. R.ligionSgememden im Kreise Heppenheim; 9) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen ruc Bestreituna nnn Communalbedurfnissen in den Gemeinden des Kreises Büdingen; - 10) Dienstnachrichten; - 11) Militardienstnachr chten und Sterbfallc - 12) Ordens

2°,»6er * °'n,i - »> L »ä- sk

Vom 3. März 1853, Nr. 7.

m«« V .b!e 2£llSn,anbc:l,t3 Militärdienstpflichtiger betr.; 2) Gesetz, die Errichtung von Provinzialschulfonds betr.; 3) Bekanntma-bunn Verifikation der Cwilstandsregistcr der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1851 betr.; 4) Bekanntmachung, die Einriebuna der (Snnnifnhr. va8' £>bernbeim und Undenheim und Herstellung solcher zwischen Odernheim und Alzey betr.; 5) Bekaantmachun,, Einziehung^ der Car ow°stnerb>>^°" zwischen Lampertheim und Heppenher.n und Herstellung einer solchen zwischen Lampertheim und Bürstadt betr; 6) Uebersicht 7er ^fur das^Jgbr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Friedberg; - 7) Uebersicht der für das Jabn 08 /"r Bestreitung dec Bedürfnisse der Israel. Reltgwnsgemeinden des Kreises Gießen genehmigten Umlagen; 8) Promotionen an der Grokb^ LanÄ

?2) £bEen; 9) ®rmad,t,9Un8 iUC Mnnafmc nn-s fremden Ordens; - 10) Namensverandecun^en'; - l^^rsitzung i" den VZiaad; -

Gesetz, die Errichtung der Bezirksräthe betreffend.

u D W I G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei R h e l n 2C. re.

Wir hüben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen :

«x . Jr.f; \ Für jeden Verwaltungsbezirk soll ein Bezirksrath bestehen. Der Bezirk Wimpfen wird in Beziebuna auf den Bezirksraih mit einem benachbarten Verwaltungsbezirke vereinigt. g p 8 us den

Art. 2. Der Bezirksrath soll aus fünfzehn Mitgliedern bestehen.

Zwölf derselben werden von Bevollmächtigten der Gemeinde-Vorstände, drei von den vier und zwanzig wegen eiaentbümlicken oder nutznreßlichen Grundoesitzes int Bezirk Höchstbesteuerten gewählt. 6 68 8 eigempumucyen

Reisev^rgütung. ^Msraths ist ein Ehrenamt; es giebt dasselbe keinen Anspruch auf Tagegelder oder

.. ^rt. 4 Jedesmal mit Ablauf des dritten Kalender-Jahres tritt ein Dritttheil der auf neun Jahre gewählten Mitalieder aus Mr der im Art. 2 bestimmten Abche.lungen, auö und wird durch neue Wahlen nach diesen Abtheilungcn ersesit. DieaustMenden Mitglieder können wieder gewählt werden. D.e nach Verlauf von drei und sechs Jahren zum erstenmal austretenden D ttche le werden durch das Loos bestimmt. Erganzungswahlen vor Ablauf von drei Jahren finden nur statt wenn der Bezirksratb durck Abgang an Mitgliedern unter die Zahl zwölf vermindert wäre. zirrsrath durch

tato nS'fÄn ÄSÄ*bn 6'* tmn »-ch -ich, ^,-uf-» war,

b(,d ®rL Eine Neuwahl für sämmtliche Mitglieder des Bezirksraths findet statt, wenn derselbe durch Beschluß des Ministeriums £jn"ern «u/gelost wird, und Zwar binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkte, von welchem an der Bezirksrath nach jenem Be­schluß seine Wirksamkeit einzustellen haben wird. 7 d y ,n,cm -oe-

D°e neunjährige Wahlperiode beginnt im Falle einer solchen Neuwahl mit dem darauf folgenden Kalender-Jabr . ?rt. 6. Wählbar zum Mitgliede des Bezirksraths ist jeder Einwohner des Bezirks, welcher das dreißigste Lebensjahr bei

dem nächsten regelmäßigen Zusammentritt des Bez.rksraths zurückgelegt hat, sodann die Bedingungen der Stimmfähigkeit und Wähl