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Anzeigeblatt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

LOO« Mittwoch den Ul. December 1833.

irschnut wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis de» Jahrgangs für Einheimische l fl. 30 ft., tüt Auswärtige inoL BoftanfschlagS 1 jl. ft.

WswärtS abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Ervedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrücknngSgebühr für die gespaltene EorvuSzeile 3 lr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene EorpuSzcile 3 fr.

Warnung und Nachricht.

Es ist zu unserer Keuntiiiß gekommen, daß sich unzuverlässige Personen erdreistet haben, Pränumerationen auf das hiesige Anzeigeblatt für 1854 bei hiesigen Einwohnern schon jetzt zu erheben. Indem wir diese llnbefugniß zur Warnung zu Jedermanns Kenntniß bringen, fügen wir bei dieser Gelegenheit zirr Nachricht die Bemerkung bei, daß von jetzt ab, wegen der durch einige Herumträger verursachten Irregularitäten re. in Bezug von Pränumerations- zahlungeu und des damit zusammenhängenden Herum trage ns der Anzeigeblätter, inskünftige Pränumerationen nur gegen von uns ausgefertigten, unterschriebenen und gestempelten Quittungen zu zahlen sind und als nur allein gültig von uns betrachtet werden und man daraufhin auf sicheren Empfang der Anzeigeblätter rechnen könne.

Diejenigen aber, welche bereits an solche Personen ohne Quittungen Abonnementsgelder entrichtet haben, wollen sich, wegen Zurückerstattung derselben, lediglich an diese halten.

Gießen, den 2. December 1853.

Die Expedition des Angeigebtatts für die Stadt und den Kreis Gießen.

Amtlicher T h e i l.

Zu Nr. K. A. G. Gießen am 8. December 1853.

Betreffend : Die Erstattung des Jahresberichts.

Das Gnßherzoglich Hessische Kreis-Amt Gießen an

sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Ich fordere Sie auf, die Verzeichnisse über die im laufenden Jahre in Ihren Gemeinden Aus- und Eingezogenen, mit Angabe deren Namen, Religion, Vermögen und Ursache des Ab- und Einzugs, sowie der Orte, woher und wohin sie überqezoqen sind, unfebl- bar bis zum 28. d. Mts. an mich einzusenden. " 0 ' *

Küchle r.

Gießen am 5. December 1853.

Das Grvßh. Landgericht Gießen

an

die Grvßh. Ortsgerichte seines Bezirks.

Betreffend: Das Gesetz vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des Grundeigenthums.

Der Art. 2 t des rubnerrten Gesetzes bestimmt unter Anderm:

«Wo die Vorlegung eines Grundbuchsavszugs erforderlich ist, muß diesem Auszuge die Bescheinigung des Stadt- oder «Landgerichts beigesetzt werden, daß von der Zeit des letzten periodischen Uebertrags des Inhalts des" Mutationsverzeich- ,'iüsses in das Grundbuch an, kein späterer Eigenthumswechsel im Mutationsverzeichmffe eingetragen ist.«

Hiernach dürfen Sie keinen Grundbuchsauszug gebrauchen, sei cs zu Versteigerungen, zu Verträgen, zu Pfandverschreibungen Flurbuchsauszügen^^ ^«stlichen Zwecke, bevor ihm diese landgerichtliche Bescheinigung beigefügt ist. Dasselbe gilt von den

Zur Vereinfachung des Geschäftsgangs, zur Erleichterung für dir Parthien und zur Veranlassung eines gleichmäßigen Verfah- p- ich Ihnen, indem ich Ihnen pünktliche Befolgung jener Vorschrift einsckärfe, die Einholung dieser Bescheinigung auf

dienstlichem Wege. P l o ch.