Ausgabe 
9.3.1853
 
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Anzeigeblatt

der

Jfä 2ES. Mittwoch den 9. März 1833.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis d-S Jahrgangs für Einheimische l ff. 30 kr., für Auswärtige incl. PostauffchlagS 1 ff. 39 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition tEanzleiberg Lit. B. Nr. I.) EinrückungSgcbühr für die gespaltene CorvuSzcile 2 kr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 kr.

Amtlicher T h e i l.

Zu Nr. K. A. G. 1776. Gießen am 3. März 1853.

Betreffend: Die Landgestüts-Anstatt insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler, für 1853.

Das Großherzoglich Hessische

Kreis-Amt Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Sie werden unfehlbar innerhalb 8 Tagen berichten, wie viel Stuten in Ihren Gemeinden muthmaßlich im laufenden Jahre zur Bedeckung durch die Landgestütsbeschäler werden gebracht werden.

K ü ch l e r.

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

38-3J Gießen.

Die Geschäftsführung bei dem Ortsgerichte zu Gießen.

Mit dem 1. l. Mts. ist das hiesige Ortsgericht verpflichtet und cingewiesen worden.

Was die Erledigung der, nach dem Allerhöchsten Edicte vom 16. October 1852 demselben überwiesenen Geschäfte betrifft, so werden die dem Unterzeichneten als Vorsteher des OrtSgerichis obliegenden auf dem Bürgermeistereibüreau täglich in den be­reits feststehenden Siunden besorgt, die vom Ortsgericht zu erledigenden aber jeden Dienstag Nachmittag von 25 Uhr in dem von dem Feldgerichte seither schon benutzten Locale vorgcnommen.

Gießen den 2. März 1853. Der Vorsteher des Großh. Ortsgerichts:

D. Ebel.

380) Gießen.

Das Befahren des hiesigen Stadtpfla­sters mit schwerem Fuhrwerk bctr.

Das zur Schonung des hiesigen neuen Straßenpflasters erlassene Verbot des ehe­maligen Großh. Kreisraths vom 20. October 1846, wonach bei 5 fl. untersagt ist, mit schwerem Fuhrwerk Gießen zu passiren, wenn in der Stadt nicht auf- oder abge­laden werden solle, wird hiermit in Er­innerung gebracht und dessen Beachtung empfohlen. Zuwiderhandlungen werden ohm Rücksicht zur Bestrafung angezeigt.

Die Herren Bürgermeister des Kreis­amtsbezirks Gießen werden um Bekannt­machung dieses Verbots ersucht.

Gießen den 28. Februar 1853.

Der Gr. Bürgermeister D. Ebel.

196) Gießen.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leih­anstalt.

Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Mona­ten Juli, August, September, October, November und Decem- ber 1832 verfallen sind, werden aufge­fordert, in dem Zeitraum vom 11. Februar bis 11. März d. I. dieselben einzulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Ver­steigerung am 11. April d. I. stattfindet.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeit­raums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werden. Die Säumigen haben cs sich daher selbst beizumeffen, wenn sie ihre Pfänder erst in

dem Versteigerungstcrmin gegen baare Zah­lung einlösen können.

Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelös't werden.

Die Herren Bürgermeister wer­den ersucht, Vorstehendes in ihren Ge­meinden sofort bekannt machen lassen zu wollen. Gießen den 1. Februar 1853.

Die Pfandhausverwaltung Bieler. Pfeil.

383) Gießen.

Die Abschätzung neuer oder durch Bau­veränderungen in ihrem mittleren Kaus- wcrth veränderter Gebäude.

Ein Verzeichniß von vorbemerkten Ge­bäuden ist 4Wochen lang, zu dem Zwecke auf hiesigem Rachhause offeugelegt, damit