en, Pfeiffer Simon v.
Frankfurt, berg, Hoch trier; Hr. istsl. Yente rt, Schwan hneidmüller, i v. Stum-
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- Bei Hrn. izenberg — Privatmann Hatzfeld. — Sittwe Noll: Dr. Engelneider : Hr. ibach: Frau )iehm: Hr. ter: Frciul. . Scllheim, Hamburger,
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Wetzlar n 29 Januar.
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Stadt und des Kreises Gießen.
T2»_______________ Mittwoch den 9- Februar___________ 18Ä3.
©rrtniit wöchentlich zwei Mal: Mittwoch um Sonnabend. - Preis »es Sahrqang« für Ächei,Nische l ff. 30 fr., für ÄnSivärtige inoL PostanfschlaqS 1 ff. 39 fr. - ffuäroärt« abonmrt man sich b« allen Postämtern. In Gleiten bei der Erpedition cCanzleirerg Lit. B. Pr. 1.1 - Einrücknngsgebnhr für die gespaltene (sorvuszeile 3 fr.
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Amtlicher T h e L L
8 e t ö t J n u ii u,
die Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
8uDWJG HL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
Um die richtige und gleichmäßige Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigentbums und tue besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtilels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, zu sichern, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: 3 u D
§• ,s- Zufolge der Bestimmung des Art. 1, Absatz 2 des erwähnten Gesetzes sind nunmehr über die in allen Gemarkun- gen der Provinzen Starkenburg und Oberheffen vorkommenden Eigemhumsveränderungen Mutationsverzeichniffe zu führen Die im II. Abschnitte des Gesetzes ausgesprochenen besonderen rechtlichen Folgen treten jedoch nur bei den Einträgen in die leaalistrten Grundbücher und in die für dieselben bestimmten Mutationsverzeichnisse ein. 1
§ r2- Um m,t Rücksicht auf den Art. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 jede Verzögerung in der Errichtung der n=>- l^l'ch erforderlichen Urkunve über die Erwerbtitel zu vermeiden, werden die Gerichte nicht nur die ihnen selbst in dieser Beiiebnng obliegenden Amtshandlungen möglichst beschleunigen, sondern sie haben auch die dahin einschlagenden Dienstverrichtunqen der Aiiffc beamten der Justiz und namentlich die zeitige Einsendung der Kaufnotuln, Versteigerungsprotokolle und derql. streng zu übermann
Wird zeue Urkunde bei dem Richter der belegenrn Sache errichtet, so hat berfeibe von Amtswegen für den unverzüal.ttü>n Eintrag in das Mutations-Verzeichniß zu sorgen oder, insofern ein Betheiligter seine hierzu nach Art. 6 und 8 des Gefeites nnrft ssu ^l'che Einwilligung nicht gleichzeitig erthrilt, durch eine der Urkunde beizusetzende Anmerkung darauf hinzuweisen, was binss^ lich der künftigen Bewirkung des Eintrags zu beobachten sei. In ähnlicher Weise ist den von anderen Behörden ausgebenden sir- funben die Bemerkung beizusetzen, daß die Betheiligten sich zur Erwirkung des Eintrags im Mutations-Verzeichniß unverzüalick M fcem (naher zu bezeichnenden) Richter der belegenrn Sache anzumelden haben. 3 3 bet
r , §' 0' Zu ven Fällen, in welchen vermöge einer, im Art. 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 erwähnten besonderen setzllchen Vorschrift, ein Eigenthumserwerb stattfindet, gehört namentlich der Uebergang von Eigenthum, welcher bei e nein viX. tntte zu einer weiteren Ehe zu Gunsten der Kinder aus früheren Ehen eintritt, und es ist daher bei Gelegenheit der aus bipfor Veranlassung zu errichtenden Jnventarien von Amtswegen dafür zu sorgen, daß die aus jenem Rechtsgrunde entstebenden thumsveranderungen in dem Mutations-Verzeichniß gehörig gewahrt werden. " Ußen=
t 4- r Die dem Richter der belegenrn Sache zugewiesene Prüfung der Zulässigkeit eines Eintrags im Mutations-Ver-eillin.'t;
(Art. 4.) erfordert hinsichtlich der dinglichen Rechtsverhältnisse im Wesentlichen dir nämliche Sachuntersuchunq, welche bei von Veräußerungen gesetzlich vorgeschrieben ist; sie erscheint alsdann von.besonderer Bedeutung, wenn der die Urkunde über b „ werbtttcl vollziehende oder bestätigende Richter eine andere Behörde ist, als die, von welcher die Urkunde ausgestellt ist '
Prüfung ist stets zu beachten, daß der Erwerbtitel die eigentliche Grundlage des Eintrags bildet, daß mithin die Rackweisnng Berechtigung zu einer Eigenthumsübertragung, durch die bloße Bescheinigung, daß die Sache Demjenigen, welcher sie weiter .ik» tragen will, im Grundbuche zugeschrieben fei, für sich allein nicht erbracht werden kann. Jedoch muß zur Förderung dieses 4 und um die Sache genau zu bezeichnen, ein Grundbuchsauszug bei jeder Uebertragung vorliegen. Wo noch keine GrnU^ bestehen, sind Flurbuchsauszüge erforderlich. a a a ; e Grundbücher
nach Art. 16 des Gesetzes vom 2. Februar 1852 der Richter selbst bet Führung des Mutations Verzeichnisses mitruwirk-» hat, so kann die int 1. Absätze des Art. 4 vorgeschriebene Bescheinigung der Zulässigkeit des Eintrags in einer kurzen Bemerkung s^- den Aetuar, daß und wie einzutragen sei, bestehen. 0 3 l"t
,ocn §• 5- Bei der Ausstellung der Urkunden über die Erwerbtitel sind nicht allein die Vorschriften der Verordnung vom 9 1850 über die nähere Bezeichnung gleichnamiger Personen genau zu beobachten, sondern es sind auch, um die Identität der Persoiien


