Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
72. Mittwoch den 7. September lSe>3.
(Srfdjeint wöchmtlich zwei Mal: Mittwoch uns Sonnabend. — Drei« ul Jahrgang« für Sinheimische l ff. 30 fr., für Auswärtige incl. Poffanfschiag« 1 ff. 39 fr. — «»«wärt« abonnirt man sich bei allen Postämtern. Zu Gieffen bei Ser ijrpedition (Sanzleiberg bxi. B. Nr. 1.) - «inrückungSgebühr Für sie gesvaltene EorvuSjeile 2 fr.
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Amtlicher T h e i l.
Inhalt des Gr. H-ff. Regierungsblatts vorn 23. August 1853, Nr. 33.
1) Bekanntmachung, das Abgleichen und Stempelnder Gewichte für Decimalwaagen betr. — 2) Bekanntmachung, die für das Jahr 1853 genehmigte Umlage zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemcinde Staden mit Stammyeim, im Kreise Friedberg betr. — 3) Ramens- aera'nderungen. — 4) Dienstnachrichten. - - 5) Dienstentlassung. — 6) SterbfLlle.
Vom 21. August 1853, Nr. 34.
Bekanntmachung des Vertrags, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins betreffend, sowie des zwischen Oesterreich und Preußen abgeschlossenen Handels- und Zollvertrags.
Vom 30. August 1853, Nr. 35.
1) Bekanntmachung, den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betr. — 2d Bekanntmachung, die Aufnahme eines Kapitals von 500,000 fl. für die Großherzogüche Hauptstaatskasse betr. — 3) Verzeichnis der Vorlesungen, welche auf der Großüerzoglich Hessischen Ludewigs - Universität zu Gießen im Winterhalbjahre I8“/51 gehalten und nm 31 October bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen. — 4) Ordensverleihungen. — 5) Dienstnachrichten. — 6) Versetzung in den Ruhestand. — 7) Concurrenzerdffnung.
Bekanntmachung,
das Abgleichen und Stempeln der Gewichte für Decimalwaagen betr.
Durch die häufigere und ausgedehntere Anwendung der tragbaren Brückenwaage im öffentlichen Verkehr hat sich das Bedürfnis gestempelter Decimalgewichte für 4 Pfund und darunter ergeben.
Es wird daher hierdurch die Stempelung und allgemeine Benutzung solcher Decimalgewichte, und zwar zum Abwiegen von 4 Pfd., 3 Pfd., 2 Psd., 1 Pfd., % Pfv. und % Psd. gestattet und bestimmt, daß dieselben von Gußeisen anzufertigen find und hinfichtlich der Form mit den eisernen Blockgcwichten übereinzustimmen haben, daß aber auf der oberen Fläche nur die Pfundzahl anzugeben ist, die Buchstaben G. II. dagegen auf derselben wegblMen und sich in dem in der unteren gereiften Höhlung aus Blei zu schlagenden Stempel befinden müssen. W
Die Großh. Eichämter werden angewiesen, die Stempelung hiernach auf Verlangen vorzunehmen und wird die für das Abgleichen und Stempeln eines jeden einzelnen Decimalgewichtcs der bezeichneten Art zu entrichtende Gebühr auf drei Kreuzer festgesetzt.
Darmstadt am 10. August 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. D a l w i g k. Zimmermann.
B e k a n tt i m a cb u n g,
die Aufnahme eines Kapitals von 500,000 fl. für die Großherzogliche Hauptstaatskasse betreffend.
In Gemäßheit des §. 5 des mit den Ständen des Großherzogthums vereinbarten Finanzgesctzes für die Jahre 1851, 1852 und 1853 vom 29. December 1852 (Regierungsblatt Seite 603) soll zur Herstellung des Betriebskapitals der Hauptstaatskaffe und Bestreitung sonstiger Staatsbedürfnisse die Summe von 500,000 fl. durch Vermittelung der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse ausgenommen werden und es ist von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge genehmigt worden, daß diese Anleihe im Wege der Subscription aufgebracht wcrden soll.
Das unterzeichnete Großherzoglichc Ministerium der Finanzen bringt daher hiermit nachfolgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß, unter welchen die Einzeichnungen zur Theilnahme an diesem Anlehen erfolgen können :
1) Es werden, nach Wahl der Unterzeichner, Obligationen auf Inhaber in Stücken zu 100, 500 und 1000 fl., mit Zinsabschnitten versehen, und Obligationen auf Namen in Stücken von 500 und 1000 fl., von welchen die Zinsen nach Wahl der Darleiher gegen bcizufügende Zinsabschnitte oder gegen besondere Quittungen zu erheben find, ausgestellt;
2) Von beiderlei Obligationen beginnt der Zinsenlauf zu Gunsten der Subscribenten mit vier Procent mit dem 1. Juli 1853, die Zinsen werden halbjährig entrichtet und können bei allen Großherzoglichen Staatskassen erhoben werden;


