Mensch, : schreibt, au oder «es bei

Donner- em Felde worden.

K'S gegen der I - 'tsbürger i.

1853. [«weiftet r.

:6 er ligknt ie.

Vorstnnd.

Gicht-, ch-Kranke, unten, werhörig- lögen sich ) wenden, der ernü- cht mehr, i ch! e r veig.

pr. Müller, >r. Maurer, mon. Lehrer ) Graffe 0. Reut a. d. urg, Ritter« t. o. Kkraß« , Fabril. » t. v. Eupen; t Sdjiutttt, fffi Trainer nn v. Wal« )era.

;t. Egncr » chhain, Alt« r v. Gemün- bansen, bri­ngen; Hrn-

^>r. Schäfer,

1.

Bei Hrn. Ztadrbauauis. Rendanten Kammeidir.

Anzeigeblatt

für die ,

Stadt und den Kreis Gießen.

JH 97. Sonnabend den 3 December 1853.

örscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis ves Jahrgangs Tür Einheimische t fl. 30 für Auswärtige incL Postaufschlags 1 st. 39 fr. AuSwärtS abonnirt man stch bei allen Postämtern. ' In Gießen bei oer Expedition (Äanzleiberg Lit. a. 'Jfr. l.) EinrückungSgebühr für die gespaltene CorpuSzeile 2 fr. Anzeigen auS verschiedenen Schriften die gespaltene Cocpuözeile 3 fr.

Warnung und Nachricht.

Es ist zu unserer Keiiutniß gekominen, daß sich unzuverlässige Personen erdreistet haben, Pränumerationen auf das hiesige Anzeigeblatt für 1854 bei hiesigen Einwohnern schon jetzt zu erheben. Indem wir diese llnbesugniß zur Warnung zu Jedermanns Kenntniß bringen, fügen wir bei dieser Gelegenheit zur Nachricht die Bemerkung bei, biiy von jetzt ab, wegen der durch einige Herumträger verursachte Irregularitäten re. in Bezug von Prännmerations- zahlungen und des damit zusaminenhängenden H er nm tragens der Anzeigeblätter, insknnstige Pränumerationen mir gegen von uns ausgefertigten, unterschriebenen und gestempelten Quittungen zu zahlen sind und als nur «Keilt gültig von uns betrachtet werden und man daraufhin auf sicheren Empfang der Anzeigeblätter rechnen könne.

Gießen, den 2. December 1853.

Die Expedition des Angeigeblatts für die Stadt und den Kreis Gießen.

Amtlicher T h s i !.

BekartrstMerchrrng,

die Annahme und Beförderung der Kinder bei den Posten betreffend.

Da sich die Rothwendigkeit herausgestellt hat, die in der Beilage 3 zur Verordnung vom 16. April 1824, die Großherzoglich Hessischen Brief- unv fahrenden Posten betreffenv, unter pos. 1 und 2 enthaltenen Vorschriften :daß Kinder unter 4 Jahren in den Diligencen und Eilwagen nicht aufgenommen werden, Kinder von 4 bis 10 Jahren die halbe Taxe zahlen sollen und letztere nur 20 Pfund Gepäck frei mitnehmen dürfen», sowohl zur Erzielung einer Gleichförmigkeit für den ganzen Umfang der unter Verwal­tung des Großherzoglichen Herrn Erblandpostmeifters stehenden Posten und größerer Uebercinstimmung mit den für die angrenzenden größeren Postgebiete bestehenden Vorschriften, als auch tut Interesse des Publikums durch neue und umfassende, den jetzigen postali­schen Einrichtungen mehr angemessene Anordnungen zu ersetzen; so wird, unter Aufhebung der erwähnten Bestimmungen der Sätze l und 2 der Beilage 3 zur Verordnung vom 16. April 1824, bestimmt :

§. 1. Die Beförderung von Kindern unter 4 Jahren mit den Fahrpostcn ist unter der Bedingung, daß dieselben sich in Be­gleitung und unter Obhut erwachsener Personen besinden, gestattet:

1) unbedingt, wenn diejenigen Personen, unter deren Obhut die Kinder reisen, mit den letztern einen Raum im Wagen einnehmen, in welchem sie von anderen Reisenden völlig getrennt sind;

2) wenn dies nicht der Fall ist, nur bedingt, und so lange, als andere Mitreisende, welche ihren Platz in einem Raum mit den Kindern erhalten haben, gegen die Mitfahrt der letzteren keinen Einspruch erheben.

§. 2. Wollen daher diejenigen Personen, welche Kinder unter 4 Jahren begleiten, ein besonderes Coupe nicht bezahlen, son­dern in derselben Wagenabkheilung, wie die übrigen Reisenden, fahren, so müssen sie sich gefallen lassen, daß sie auf derjenigen Station, wo etwa von einem der Mitreisenden aus triftigen, von der betreffenden Poststelle anerkannten Gründen gegen die Mitfahrt £er Kinder Widerspruch eingelegt wird, mit den letztern von der Mit- und Weiterfahrt ausgeschlossen werden. In einem solchen Falle der Ausschließung ist daö bereits bezahlte Fahrgeld auf die noch nicht zurückgelegte Strecke aus der Poftkaffe sofort zurück« zuerstatten.

§. 3. Personen, welche Kinder unter 4 Jahren mit sich nehmen wollen, haben dieses beim Einschreiben ausdrücklich zu melden uud sind dann nicht nur nach Inhalt des §. 2 zu bedeuten, sondern es ist auch in die Passagierbilletö der Vorbehalt des gedachten Paragraphen mit aufzunehmen.

8. 4. Reiset eine erwachsene Person mit einem Kinde unter 4 Jahren, so ist für dieses ein besonderes Personengeld nicht Zu entrichten, sie hat jedoch das Kind so auf den Schooß zu setzen, daß Belästigungen oder sonstige Jnconvenkenzien für die übrigen Reisenden möglichst vermieden bleiben. Will aber eine erwachsene Person mit mehr als einem Kinde unter 4 Jahren reisen, so ist ur je zwei Kinder das Personengeld für einen Platz zu entrichten.