Ausgabe 
1.10.1853
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

Jfä 79. Sonnabend den 1. October

Erschein, wöchentlich zwei M-tl: Mittwoch un° Sonnabend. - Preis 6=8 Jahrgangs für Einheimische l st. 30 kr., füt Aa-warrige incL Postaufschlags 1 st. 39 kr. - Äu-wLr-S abonnirt man stch bei allen Postämtern. Sn Gießen bei der Erpedition csanzleiberg Lit. B. Pr. 1.) - Einrnckung-gebnhr für die gesvaltene Äo-onSi-ile 3 kr.

Anzeigen au6 verschiedenen Schriften die gespntlene EvcVu6zeite 3 kr.

Amtlicher T h e i 1.

Bekanntmachung,

die Verfolgung der Chauffeeqeld- nnd Chauffcepolizei Contraventionen betreffend.

Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen 'Verfahrens und in gleichem Interesse der Verwaltung, wie der betreffenden Betheiligten, ist die Anordnung getroffen worden, daß die Chausseegeld - und die mit festen Srrafen bedrohten Chauffeepoliz ei-Contraventionen, wenn die Hinterlegung der Strafen bei den ChausseegeldeiHebern, nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 3 und 8 der Ver­ordnung vom 17. März 1824 nicht sogleich im Betretungsfalle stattgefunden hat, in Zukunft in ähnlicher Weise zur Erledigung kommen, wie bezüglich anderer Coutraventionen durch Vie Bekanntmachung vom 9. November 1837 vorgeschrieben ist.

Jene Contraventionen sind nämlich zum Behufe ihrer gesetzlichen Ahndung nicht mehr, wie seither hin und wieder geschehen ist, unmittelbar bei den Großherzoglichen Gerichten zur Anzeige zu bringen, sondern es ist bezüglich derselben folgendes Verfahren einzuhalten. .

Alle Anzeigen von Chausseegeld-Contraventionen, welche nicht sogleich bei der Betretung erledigt werden, sind bei den Groß- herzoglichen Districtseinnehmern, beziehungsweise bei den Großherzoglichen Ortoeinnehmereien I. Klasse, in deren Amtsbezirken sie begangen werden, vorzubringen und von diesen, wenn thunlich, in administrativem Weg, nach den hierfür bestehenden Vorschriften zu erledigen. Alle nicht sogleich bei der Betretung erledigten Cyauffeepolizei-Contraventionen dagegen sind den Großherzoglichen Kreisbauämtern, in deren Amtsbezirk sie vorgekommcn sind, anzuzeigen und werden von diesen, insosern sie mit fixen Strafen bedroht sind , an die betreffenden Districtseinnehmer, beziehungsweise Ortseinnehmereien I. Klaffe unter Angabe der gesetzlichen Strafe und, wenn zugleich eine Beschädigung des Straßeneigenihums verübt worden ist, des dcßfalls zu leistenden Ersatzes, abgegeben, welche alsdann Vie administrative Erledigung in gleicher Weise, wie bei den Chausseegeld-Contraventionen zu betreiben haben.

Unterlassen Contravenienten auf die ihnen deßhalb zugehenden Aufforderungen binnen 10 Tagen Erklärung abzugeben, oder lehnen sie die Bezahlung der Strafe, beziehungsweise des Schadensersatzes in administrativem Wege ab, daun haben die Großher­zoglichen Districtseinnehmer resp. Ortseinnehmer I. Klaffe die Contraventionen, wenn sie sich auf bas Chauffeegeld beziehen, im gerichtlichen Weg anhängig zu machen und in erster Instanz zu betreiben. Beziehen sich aber die in administrativem Weg unerledigt gebliebenen Contraventionen auf die Chausscepolizei, bann haben jene Beamten die Anzeigen zur weiteren Betreibung der Contra­ventionen in erster Instanz bei G-richt, an die betreffenden Großherzoglichen Kreisbauämter zurückzugeben.

Alle Protoeolle über wirklich stattgehabte administrative Erledigung von Chaussee Polizei-Contraventionen haben die Groß­herzoglichen Distiictseinnehmer, resp. Ortseinnehmereien I. Klasse ohne Verzug den Großh. Kreisbauämtern zuzustellen, durch welche dieselben der Großherzoglichen Oberbaudirection Behufs der Controlirung der Strafen und etwaigen Schadensersatzposten vor­zulegen sind.

Bei den mit arbiträren Strafen bedrohten Chausseepolizei-Contraventionen bleibt die außergerichtliche Erledigung ausgeschlossen und dieselben sind in allen Fällen, insoweit sie nicht in der Verordnung vom 19. Juli 1842, die Verhütung von Unglücksfällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Straßen betr., aufgiführt find, den Großherzoglichen Kreisbauämtern anzuzeigen und von diesen bei Gericht in erster Instanz zu betreiben.

Darmstadt, am 27. August 1853.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

F. v. S ch e u ck. Merck.

Offizielle Nachrichten.

Die Anerkennung und Bestätigung des der Familie von Helmvlt zustchenden Adels betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben am 17. August 1853 den Söhnen des verstorbenen Postmeisters Georg Ludwig Helmolt zu Friedberg, nämlich: dem Posthalter Georg Carl Ludwig Helmolt zu Friedberg, dem Wilhelm Con­rad Ludwig Hclmolt zu Obererlenbach, und dem Johann Friedrich Ludwig Helmolt, dermalen zu Alzenau, im Königreich Bayern, für stch und ihre eheliche Descendenz allergnädigst zu gestatten geruht, von dem

ihrer Familie zustehenden Adel im Großherzogthum Hessen Erdrauch zu machen.

Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allcrgnädigst geruht: Am 17. August den Ministerial-Secrelär zweiter Klaffe bei dem Ministerium des Innern Wilhelm Neuling zum Mmi- sterial - Secretar erster Claffe bei diesem Ministerium zu ernennen; am 18. August dem Pfarrer Caspar Maas zu Seligenstadt die katholische Pfarr- stell« zu Dromersheim, im Kreise Bingen, dem Pfarrer Conrad Neuß zu