Au^eigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
9» Sonnabend den 31. Januar
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Amtlicher T h e i l.
Gesetz, die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des Gememderaths betr.
(Fortsetzung.)
III. Von dem Verfahi en bei der Wahl der Mitglieder des Gemeinderaths.
Art. 23. Zur Besorgung der Vorbereitungen der Wahl wird in jeder Gemeinde eine Wahlkommission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister oder dem Beigeordneten, und aus zwei durch das Loos bestimmten Mitgliedern des Gemeinderaths, »sollten die Mitglieder des Gemeinderaths überhaupt ihre Mitwirkung ablehncn, so zieht der Bürgermeister oder Beigeordnete für jedes fehlende oder seine Mitwirkung ablehnende Gemeinderathsmitglied einen der älteren stimmberechtigten Einwohner zu.
Art. 24. Vor der Wahl ist eine Liste aller Stimmfähigen mit Angabe des Betrags, welchen jeder derselben an Personal-, Gewerbe- und Grundsteuer zusammen zu zahlen hat, und zwar gesondert nach den im Art. 12 vorgcschriebenen Ablhcilungen aufzu- stellcn und, nachdem dies zuvor durch öffentliche Bekanntmachung angezeigt worden ist, zu Jedermanns Einsicht drei Tage lang auf» zulegen, damit gegen den Inhalt der Liste Einwendungen, die nur in dieser Frist zulässig sind, vorgebracht werden können.
Art. "65. Nach Ablauf der dreitägigen Frist ist von der Wahlkommission über die vorgcbrachten Einwendungen binnen zwei Tagen zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung der Wahlkommission findet der Recurs an die vorgesetzte Regierungsbehörde statt. Derselbe muß jedoch binnen einer unerstrecklichen Frist .von drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Vermeidung des Verlustes bei der Wahlkommission angezeigt werden, woraus diese die Liste mit der dazu gehörigen Verhandlung unverzüg» lich zur endgültigen Entscheidung an die vorgesetzte Regierungsbehörde, bei welcher der Recurs binnen derselben Frist zu rechtfertigen ist, einzuscndcn hat.
Es wird nach den von der Wahlkonnnission, beziehungsweise der Regierungsbehörde, erthcilten Entscheidungen von jener die Liste sestgestellt.
Nur Diejenigen find zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestcllte Liste ausgenommen find.
Art. 26. Die Wahl wird von einem Rcgierungskommissär geleitet, welcher dabei zwei durch das Loos bettimmte Mitglieder des Gcmcindcraths zuzicht und dazu aus jeder der Abtheilungcn, wo solche bestehen, einen Wähler nach seiner Bestimmung einzuladen hat, damit diese Eingeladenen als Urkundspersonen der Verhandlung beiwohnen inögen.
Sollten die Mitglieder des Gemeinderaths ihre Mitwirkung ablebnen, so zieht der Regierungökommiffär für jedes fehlende oder feine Mitwirkung ablehnende Gemeinderathsmitglicd einen der älteren stimmberechtigten Einwohner zu.
Die Wahl erfolgt, nachdem Tag und Stunde sowie das Lokal derselben mindestens dreimal 24 Stunden vorher in der Ge» meinde bekannt gemacht worden ist:
1) in Gemeinden, in denen wegen der geringeren Anzahl von Stimmberechtigten (Art. 12) eine Abtheilung nach Klaffen nicht geschieht, an Einem Tag von 9 bis 12 Uhr des Vormittags oder von 1—4 Uhr des Nachmittags;
2) in Gemeinden von über 30 bis 150 Stimmberechtigten ebenfalls an Einem Tag und nvar für die dritte Abtheilung Vormittags vou 9 bis 12 Uhr, und für jede der beiden anderen Abtheilungcn an 2 Stunden des Nachmittags;
3) in Gemeinden von über 150 bis 400 Stimmberechtigten an zwei auf einander folgenden Tagen und. zwar am ersten
von 9 bis 1 Uhr für die dritte Abtheilung und am folgenden Tag von Vormittags 9 bis 12 Uhr für die zweite und von 2 bis 4 Uhr für die erste Abtheilung;
4) in Gemeinden von 400 Stimmberechtigten bis zu der Zahl von 4000 Seelen an drei Tagen, an den beiden ersten
Tagen für die dritte Abtheilung, am dritten Tag Vormittags 9 bis 12 Uhr für die zweite Abtheilung und Nachmittags
2 bis 4 Uhr für die erste Abtheilung;
5) in Gemeinden von inehr als 4000 Seelen bleibt es dem Ermessen der Regierungsbehörde überlassen, die Anzahl der Wahltage mit Rücksicht auf die zu errichtenden Wahibüreau's zu bestimmen. In diesen Gemeinden findet die Wahl von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 5 Uhr Nachmittags statt.
Art. 27. Wenn mehrere Gemeinden einen gemeinschaftlichen Gemeinderath haben, so wird die Wahl nur in einer und zwar


