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Stimmt dagegen der Kirchenvorstand mit dem Gemeinderath überein, so genügt der Eintrag der Bemerkung „Einverstanden//, und sind weitere spezielle Einträge unter Nro. 3 überflüssig.
3) Das Verzeichniß ist sodann in dem Falle eines solchen Einverständnisses sogleich von dem Bürgermeister auf die Gemeindekasse (oder, wo besondere Ortsarmenkassen bestehen sollten, auf diese) zur Verausgabung der "verwilligten Unterstützungen zu bccretiren.
4) In den Fällen aber, in welchen zwischen beiden Behörden Meinungsverschiedenheiten obwalten, empfehlen wir den Herren Geistlichen und Bürgermeistern angelegentlichst, eine Vereinigung zu vermitteln. Bleiben gleichwohl noch verschiedene Ansichten übrig, so ha- der Bürgermeister nur die Posten, worüber Einverständniß erzielt wurde, in die Rubrik 4, //Feststellung der Unterstützung//, zu übertragen und die sofort von ihm vorzunehmende Ausgabe-Decretur auf diese Posten zu beschränken. Alle übrigen von der einen oder anderen Seite beanstandeten Posten hat er dagegen in einem nach demselben Formulare eingerichteten Auszuge zusammenzustellen und diesen, nebst den zur Begründung der verschiedenen Meinungen dienenden Beilagen, sofort zur Entscheivung an die Regierungsbehörde einzusenden.
5) Die vorgeschriebenen Verzeichnisse sind, je nach dem örtlichen Bedürfnisse, entweder alle Vierteljahre oder monatlich aufzustellen. Es müssen die deßfallsigen Verhandlungen stets so zeitig eingeleitet und dergestalt beschleunigt werden, daß sie vor dem Beginn einer neuen Periode erledigt werben können.
6) Hält der Gemeinderath für eine oder die andere Periode gar keine Unterstützung für nöthig, so ist dennoch dem Geistlichen Nachricht davon zu geben, damit eine mögliche gegenteilige Ansicht des Kirchenvorstandes in der unter Satz 4 erörterten Weise zur Ausgleichung oder Entscheidung gebracht werden kann.
7) Sollten in der Zwischenzeit während des Laufs einer Periode dringende Unterstützungsfälle vorkommen, so ist der Gr. Bürgermeister ausnahmsweise ermächtigt, desfalls selbstständig, jedoch nur vorlagsweise, Deerctnren zu erteilen. Die de- eretirten Beträge müssen sodann bei Aufstellung deö nächste» Verzeichnisses von demselben gerechtfertigt, resp. in dasselbe eingetragen werden, damit sie in der vorerörterten Weise zur definitiven Verausgabung gelangen können.
8) Bei der Aufstellung der Verzeichnisse, resp. der Verwilligung von Armenunterstützungen, ist daraus Rücksicht zu nehmen, daß die für das betreffende laufende Jahr gebildeten Fonds nicht überschritten werden.
9) Die Großh. Bürgermeister haben dafür zu sorgen, daß die erforderliche Aufsicht und Controls bei Abgabe, resp. Verwendung der verwilligten Unterstützungen, insbesondere aber bei Vertheilung der Naturalien, nicht fehlt.
10) Das in Vorstehendem (Satz 1—7) vorgeschriebene Verfahren ist nicht auch in denjenigen außerordentlichen Fällen anwendbar, in welchen eine bloße Unterstützung unzureichend erscheint, vielmehr wegen gänzlicher Hülfslosigkeit, resp. dem Mangel ernährungspflichtiger Verwandten, die Last der ganzen Erhaltung eines Armen der Gemeiiide zufällt, z. B. die Verpflegung eines Mittellosen, Verlassenen, Blödsinnigen, einer einzeln stehenden, verkrüppelten oder ganz arbeitsunfähigen armen Person, dir Pflege und Erziehung eines hülflosen armen Kindes u. dgl. m. In allen diesen außerordöntlichen Fällen ist schleunig eine besondere Verhandlung einzuleiten und unter Mitwirkung und Mitunterschrift des Ortsgeistlichen Verpflegungseontraet mit rechtschaffenen Leuten unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindeordnung, Art. 73, abzuschließen und der Regierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Eine Veraeeordirung an den Wenigstnehmenden ist dabei unzulässig und gänzlich untersagt.
Wir werden die pünktliche Vollziehung der Vorschriften dieses Ausschreibens sowohl bei der Rundreise als bei jeder anderen passenden Veranlassung strenge überwachen, und weisen, um Gewißheit über deren richtiges Verständniß zu erlangen, schließlich die Gr. Bürgermeister an, bezüglich der ersten Periode Duplikate der dekretirten Verzeichnisse binnen 4 Wochen an uns einzusenden.
K ü ch l e r. v. W i l l i ch. Eckstein.
Gießen am 25. Februar 1852.
Betreffend: Die Musterung des Jahres 1852.
Der Großherzoglich Hessische
Regierungsrath Eckstein zu Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Recrutirungs-Dlstricts Gießen.
Sie werden in Ihren Gemeinden alsbald zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß die Bezirksmusterungsliste des Reerutirungs- distrikts Gießen für das Jahr 1852, 14 Tage lang, nämlich vom 1. bis zum 14. März d. I. einschließlich auf der Kanzlei Gr. Negierungskommission dahier zur Einsicht offen liegt.'
lieber den Befolg dieser Auflage haben Sie binnen längstens 8 Tagen berichtliche Anzeige zu machen.
Eckstein.
Nr. R. C. 2097. Gießen am 26. Februar 1852.
Betreffend: Den Abgang der Landgestntsbeschäler auf die Gestütsstationen in der Provinz Oberheffen.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission
des Regierungsbezirks Gießen
bringt zur öffentlichen Kenntniß, daß die Gr. Landgestütsbeschäler am 1. März l. I. von Darmstadt auf die Gestütsstation nach Grünberg abgehen.
v. W i l l i ch.


