Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
JVo. 95* Sonnabend den 27 November 1832.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgang« für Einheimische l ft. 30 kr., mr AuSwärtize incl. Poftausschlag« 1 ft. 39 kr. — AuSwärl« abonnirt man ftch bei allen Poftämrern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. -Jir. I.) — EinruckungSgebühr für Vie gespaltene Eorvusjeile 2 fr.
Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzcile 3 kr.
Amtlicher T h e i l.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Die Fremden-Polizei in der Stadt Gießen betreffend.
Die für die Stadt Gießen bestehende Verordnung über die Fremden-Polizei wird nachstehend mit dem Anhänge in Erinnerung gebracht, daß, wie es sich von selbst versteht, auch die Studirenden «»gezeigt werden müssen.
Gießen den 26. Novbr. 1852.
Der Gr. Hess. Polizei -Commiffär
L. Nover.
B e- k a n n t m a ch u n g.
Betreffend: Wie oben.
Wir haben tut Einvernehmen mit dem Stadtvorstande dahier, dis hisher in obigem Betreffe geltenden, theils allzu beengenden, thells veralteten Vorschriften aufgehoben, und verordnen an deren Smit, wie.folgt,:
_ .Slrt Sowohl die zum Beherbergen von Fremden berechtigten Wirche, als auch sonstige Privatversonen, welche wissentlich Dienst oder Arbeit Suchende, oder solche Leute, welche durch öffentliche Darstellungen ihren Unterhalt gewinnen, die mit keinen Le- gliimativnöpap,eren versehen sind, über Nacht in ihre Wohnung ausnehmen, sind verpflichtet, hiervon sogleich nach deren Aufnahme, und, wenn diese zur Nachtzeit stattsindet, am andern Morgen der Stabtpolizeibehörde die Anzeige zu machen.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1—3 fl. bestraft. ' *'
V Die Gastwirthe haben das vorschriftsmäßige Fremdenbuch zu führen, sowie die gebräuchlicyen Nachtchttel reqelmäßia
noch denselben Abend ober den andern Morgen bis 9 Uhr an die Stadtpolizeibehörde abzugeben.
Zuwiderhandlungen werben mit einer Geldbuße von 1—3 fl. bestraft.
3- Wenn Jemand, der in einem Gasthause sein Absteigquartier genommen hat, bei dem Eintrag in das Fremdenbuch irr totaCt')D‘‘3elbe^tt)c zu täuschen, sich einen falschen Namen beilegt, oder andere unwahre Umstände angibt, sei es, baß er die betzsallslgen unrichtigen Einträge in das Fremdenbuch selbst macht, ober dem Gastwirthe zum Zwecke dieses Eintrags falsche Angaben macht,so wird derselbe mit einer Geldbuße von 1—3 fl. bestraft. y 8
Art. >. Die zum gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner haben von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihren Wohnungen aufgenonunenen Fremden für den Fall bei der Stadtpolizeibehörde Anrcige tu machen, wenn sich dieselben länger als 8 Tage dahier aufhalten. j 8 5
Zuwiderhandlungen werben mit einer Geldbuße von 30 kr. — 1 fl. bestraft.
ickterl welcken Hauseigenthümer und Aftervermicther sind verpflichtet, von dem Einziehen und Abzüge Fremder (Nichteinheimi- ELTw \ vernnelhet haben, der Stadtpolizeibxhörde binnen 8 Tagen nachdem Einziehen oder Verlassen der
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Zuwiderhandlungen werden mit 30 fr. — 1 fl. bestraft. >
b‘gfJ;.er em ortsfremdes Kind in Pflege bei sich äusnimmt' und'unterläßt dttvon der Stadtpolizeibehörde binnen 24 S undm.b,e Anzeige zu machen, verfällt in eine Geldbuße von 1-10'fl. Wer ein solches Kind dem ausdrücklichen Verbote d"er Stabtpol.zetbehorde zuwider m Pflege aufnimmt, ist mit einer Geldbuße von 5-15 fl. zu bestrafen. ' ? ' bCV
eU1 auswärtiger, Handwerksgeselle, Lehrling oder Fabrikarbeiter in einer dieser Eigenschaften in einen Dienst emtritt, oder wenn er aus einem solchen Dienste austritt, so ist er bei Vermeidung einer Strafe von 30 kr. vervsticktet
n J‘‘inq1 ~l,te,unC„clt "ach erfolgtem Dicnsteintritte oder Austritte der Stadtpolizeibehörde die Anzeige zu machen. ' * '
f’ M k ° b fcic betreffenden Dienstherrschaften verpflichtet, diese Anzeige binnen 2 mal 24 Stunden zu macken und
2 hrS Diensteintritts als den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzutraqen.
Zu vt c> Handlungen gegen diese Vorschriften werden mit einer Geldbuße von 30 kr. bis 2 fl. bestraft.
r. . t^ewerbtreibenbe oder Dienstherrschaften, welche sich zur Zeit des Dienstanstritts ihrer Gewerbsgehülfen oder Dienst-


