Ausgabe 
27.3.1852
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

J|o.- Sonnabend den 27. März l&e>2*

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische l fl. 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 fl. 39 kr.

Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Corvuszeile 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 kr.

Amtlicher T h e i l.

Gesetz, die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betreffend.

(Fortsetzung.)

Art. 6. Besteht der Erwerbtitel in einem Vertrage, so muß socher urkundlich vorliegcn und von dem betreffenden Stadt­oder Landgerichte bestätigt sein.

Eine besondere Einwilligung des Veräußernden zur Eintragung deS Erwcrbtitels ist nur dann erforderlich,

1) wenn entweder der Veräußernde sich die Einwilligung vorbehalten hat, ober, was diesem gleich gilt, wenn er nur ge­gen Baarzahlung veräußert hat und diese noch nicht erfolgt ist;

2) wenn die Erwerbung von aufschiebenden Bedingungen oder Zeitbestimmungen abhängig gemacht ist, so lange diese Be­schränkung fortdauert.

Ertheilt jedoch der Veräußernde vor dem Eintritte der Bevingung oder des festgesetzten Zeitpunktes oder vor erfolgter Baar- zahlung seine Einwilligung zur Eintragung, so leistet er hiermit auf die Bedingung oder Zeitbestimmung, beziehungsweise auf die auf­schiebende Wirkung der Baarzahlungsbedingung, Verzicht.

Die Einwilligung muß in jenen Fällen in einer besonderen gerichtlichen Urkunde ertheilt werden.

Ar t. 7. Hat sich Jemand bei Veräußerung einer unbeweglichen Sache zur Sicherstellung das Eigenthumsrccht Vorbehalten, so ist der Eintrag in das Mutationsverzcichniß nach Vorschrift des Art. 17 zu vollziehen.

Dieser Vorbehalt gilt nicht als aufschiebende, sondern als auflösende Bedingung in der Art, daß er, wenn er zur An­wendung kommt, von dem Tage der geschehenen Veräußerung an gerechnet, seine Wirkung äußert.

Der Veräußerer ist befugt, wenn die Gegenleistung nicht erfolgt, auf erhobene Klage die Sache zu seiner Befriedigung im Wege^der Hülfsvollstreckung versteigern, und, wenn nicht so viel, als zu seiner Befriedigung erforderlich, geboten ist, sich dieselbe für seine Forderung durch richterliche Verfügung zurückvcrweisen zu lassen, ohne daß die Einrede der Vorausklage von Seiten des drit­ten Beützers zulässig ist. Das dicserhalb einzuleitende Verfahren wird durch einen gegen den Erwerber oder dritten Besitzer einae- leiteten Concurs nicht gehemmt.

Die vor dem im Art. 40 bestimmten Tage bereits bedungenen Eigenthumsvorbehalte sind noch als aufschiebende Bedingungen nach den Vorschriften des Art 6 zu behandeln, insolange nicht die Betheiligten ausdrücklich erklären, daß dabei die Bestimmungen dieses Art. 7 zur Anwendung kommen sollen.

Ar t. 8. Besteht der Erwerbtitel in einem Vermächtnisse, so ist für den Zweck der Eintragung im Mutationsverzeichnisse -die Vorlage einer amtlichen Beurkundung nöthig, daß die betreffende unbewegliche Sache durch eine letztwiflige, sowohl von dem nächsten gesetzlichen als von dem Testamentserben als rechtgültig anerkannte Verfügung dem neuen Erwerber vermacht worden sei.

Nur dann, wenn der Vermächtnißnehmer den Gegenstand des Vermäcktnisses nicht schon von Rechtswegen zum Eigenthum ^worben hat, ist die Einwilligung des die Sache Herausgebenden nöthig. Die Einwilligung muß hier entweder in der über diesen Erwerbtitel auszufertigenden oder in einer besonderen gerichtlichen Urkunde enthalten fein.

Art 9. Ist der Erwerbtitcl in einem das Eigemhum zucrkennenden richterlichen Urtheile enthalten, so kann die Zu­schreibung im Mutationsverzeichnisse nur nach Vorlage der amtlichen Ausfertigung dieses Urtheils sammt beigefügter gerichtlicher Be­scheinigung seiner Rechtskraft, erfolgen.

Ar t. 10. Falls Jemand im Wege einer gerichtlichen Zwangsvcräußerung eine unbewegliche Sache erworben Hot, jo ist zum Zweckender Zuschreibung eine amtliche Ausfertigung der gerichtlichen Aojudications- und Einweisungsurkunde beizubrinqen.

Ar t. 11. Im Falle der Erwerbung einer unbeweglichen Sache durch Erbfolge kann die Zuschreibung im Mutationsver- zetchmsse nur auf den Grund einer amtlichen Beurkundung, aus welcher die Eigenschaft des Erben, als solchen, erhellt, stattfindeu.

Arb 12. Der Erbe kann die im vorhergehenden Artikel erwähnte Beurkundung von dem Erbschaftögericht verlangen, wenn der letzte grille oder der Erbvertrag, aus welchem er sein Erbrecht ableitet, von den nächsten gesetzlichen Erben anerkannt oder diesen letzteren gegenüber rechtskräftig für gültig erklärt worden ist, oder wenn er sich als den nächsten gesetzlichen Erben ausweist.