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Sollte jedoch eine Gemeinde nicht mehr als 9 Ortsbürger haben, welche zu Gliedern des Gemeinderaths wählbar sind, und dennoch keine Vereinigung mit einer benachbarten Gemeinde zu einem gemeinschaftlichen Gemeiuderath zu Staude kommen, so besteht der Gemeiuderath aus den sämmtlichen wählbaren Ortsbürger», und wenn einige wegen ihrer Verwandtschaftsverhältnisse nicht zugleich wählbar sind, so geht der Aeltere vor.
Art. 8. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderaths erfolgt auf neun Jahre.
Alle drei Jahre (Art. 39 und 48) tritt ein Dritttheil derselben aus und wird durch neue Wahl ersetzt. Die abtreteuden Mitglieder können wieder gewählt werden, sind aber zur Annahme der neuen Wahl vor Ablauf von drei Jahren nicht verbunden.
II. Von der Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bei der Wahl des Gemcindcraths.
Art. 9. Stimmfähig bei der Wahl des Gemcindcraths sind nur Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelcgt haben, auch seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl stattfindet, Personalsteuer entrichten.
Diejenigen aktiven Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Pcrsonalstcuer nicht zu entrichten haben, sind unter den sonstigen Voraussetzungen dann stimmberechtigt, wenn sie ihrer Wohnung nach Personalstcuer zu entrichten haben würden.
Die nach Art. 10 dcö Gesetzes vom 15. Juni 1827 unter Nr. 1 bestehende Befreiung von der Pcrsonalsteuer schließt die Stimmberechtigung nicht aus.
Art. 10. Unter Voraussetzung der im Art. 9 bezeichneten Eigenschaften sind, insofern sie in der Gemeinde seit einem Jahre Heimath und festen Wohnsitz, die Militärpersonen ihren Standort — haben, stimmfähig:
1) alle Ortsbürger,
2) alle anderen Einwohner, die in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach, WormS und Bingen zur sechsten, in anderen Gemeinden zur siebenten oder einer höheren Klasse der Personalsteuerpflichtigen gehören.
Art. 11. Stimmberechtigt sind diejenigen nicht, welche
1) in der Ausübung des Staatobürgcrrcchts gehindert sind, oder
2) wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung oder Meineids zu einer Strafe, oder wegen eines sonstigen, im Straf- oder Militärstrasgcsctzbuch genannten gemeinen Verbrechens oder Vergehens zur Dienstentsetzung oder zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahre oder länger, die Fcstungsstrafe wegen Zweikampfs jedoch ausgenommen, oder wegen eines rein militärischen Vergehens zu einer einfachen Fcstungsstrafe von vier Jahren oder mehr, oder zu einer strengen Festungsstrafe von zwei Jahren oder mehr, oder zur Stellung unter polizeiliche Aussicht, rechtskräftig verurtheill worden sind, oder
3) in den letztvcrgangenen zwölf Monaten auf den Grund des zweiten Absatzes des Art. 24 dcö ForststrafgesctzcS vom 4. Februar 1837 oder des zweiten Absatzes des Art. 41 dcö Feldstrafgcsetzcö vom 21. September 1851 wegen wiederholter Entwendung in Freiheitsstrafe vcrurthcilt worden sind, oder
4) in den letztvergangenen zwölf Monaten wegen Landstreicherei oder Bettelei rechtskräftig vcrurthcilt worden sind, oder welche
5) Zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte eine nicht blos vorübergehende Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen, oder in den letzten, der Wahl vorhergcgangcnen zwölf Monaten bezogen haben.
Die Ausschließung von der Stinnnberechtigung wegen Stellung unter polizeiliche Aufsicht tritt jedoch nur während der Dauer derselben ein.
Art. 12. Die Wähler werden behufs der Wahl in drei Abthcilungcn gesondert.
In Gemeinden, in welchen die Anzahl der Wähler nur 30 oder weniger beträgt, findet jedoch eine solche Abthcilung nicht statt, und es kommen in diesen Gemeinden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit zur Anwendung, als sic nicht auf die Ab- theilung der Wähler sich beziehen und durch dieselbe bedingt sind.
Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe der von den Wählern an direkten Steuern zur Staatskasse zu entrichtenden Summe und zwar in der Art, daß auf jede Abthcilung ein Dritttheil der Gesammtsumme der Steucrbeiträge aller Wäh- *cr fällt. ( Fortsetzung folgt.)
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundener Gegenstand.
Ein Zuber ist dahier gefunden worden und kann der Eigenthümcr den Aufbewahrnngsort desselben apf dem Gr. Polizei- büreau dahier erfahren. , ;
Gießen am 23. Januar 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär
L. Nover.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachung.
139) Gießen. Die Ortsliste von den im Jahr 1832 geborenen Militärpflichtigen ist an dem Rath- hause angehestet. Einwendungen gegen diese Liste sind bis zu deren Abnahme, welche am 7. Februar l. I. erfolgt, bei der Bürgermeisterei zil Protokoll zu geben.
Gießen am 2'4. Januar 1852. Der Bürgermeister
Hch. Ferber.


