Auzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
Jfä G>Mittwoch den 21. Januar 18Ä2.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheiinische 1 fl. 30 kr, für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ft. 39 ft. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gicsjcu bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückuugsgebühr für die gesxaltene CorbuSzeilc 1 ft Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene EorpuSzeile 3 fr.
Amtlicher T h e L l.
Offizielle
Namensverändernng. Am 2. Dccemkcr wurde der Pflegetochter des Johann Carl Sinn zu Mainz, Dorothea Schlussel daselbst, Tochter des zu Oppenheim verstorbenen Rentmeisters Schlüssel, gestaltet, den Namen „Sinn" zu führen.
Ertheilung eines Patents. Am 9. December wurde dem Carl Melchior Rolden au« C>ln, dernialeu zu Frankfurt a. M., anf die Dauer der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums das ausschließliche Recht auf die Anwendung der hydraulischen Presse zur Darstellung von Tafelblei nach dem von ihm neu erfundenen, näher erläuterten Verfahren ertheilt.
Sterbfälle. Gestorben flnd: Am 17. August 1851 der Oberappella- iiüii«; uud CaffationSgerichtsrath Engelbert v. Biegeleben dahier; — oni 17. Oktober 1851 der penstonirte Oberlieutenant Fassig; — am 19. ~c*L'^cr *851 der evang. Pfarrer Theodor Christian Schuckmann zu Hillesheim, im Reg.-Bezirke Mainz; — an demselben Tage der Schullehrer
Nachrichten.
Johann Jost Keller zu Sellnrod, im Regierungsbezirk Nidda; — am 25. October 1851 der Decan uud evang. Pfarrer Heinrich Dauber zu Wald- michelbach, im Regierungsbezirke Heppenheim; — am 3. November 1851 der wirkliche Geheimerath und frühere Bundestags-Gesandte Peter Joseph Freiherr v. Gruben dahier; — am" 16. November 1851 der geistliche Rath und emeritirte katholische Pfarrer Franz Joseph Müller zu Lampertheim, im Regierungsbezirke Heppenheim; — am 17. November 1851 der peus. Schullehrer Friedrich Roth zu Endbach im Regierungsbezirke Biedenkopf; — an demselben Tage der Pens. Schullehrer Joh. Seim zu Kleinfelda, im Regierungsbezirke Alsfeld; — am 20. November 1851 der Post- erpeditor Heinrich Earl zu Gedern; — am 22. November 1851 der Pens. Schullehrer Peter Metzler zu Waldülvcrsheim, im Regierungsbezirke Mainz; am 9. December 1851 der 2. evang. Pfarrer und 1. Lehrer Albert Eduard Keim zu Hungen, int Regierungsbezirke Friedberg; am 16. December 1851 der Landgerichtsdiener Georg Plock zu Rödelheim; am 24. December 1851 der peus. Distrikts-Steuer-Einnehmer Johann Andreas Lera.
Bekanntmachung.
Betreffend; Die Leseholznutzung in den Gießener Stadtwaldungcn, sowie den Berkaus uud Kauf des Lese- und gefrevelten Holzes.
In neuerer Zeit hat das Einbringen und der Berkans von verbotswidrigem und gestohlenem Holze, sowie von Leseholz, m die Stadt Gießen sehr zugenommen, daS Waldeigenthum der hiesigen Stadt, sowie der Nachbarorte, scheint dadurch gefährdet. a)a außerdem daö Leseholzsammeln nur zu eigenem Bedarf, nicht aber zum Zwecke eines Gelderwerbs stattfinden soll, so wird unter Bezugnahme auf §. 6 und 9 der Verordnung vom 3. October 1848, nach Anhörung des Stadtvorstandes und im Ein- verstandniß mit der Gr. Förflbehörde, das Folgende hiermit bekannt gemacht.
1) Für die Leseholznntzung in den Gießener Stadtwaldungen ist, wie seither, der Samstag in jeder Woche bestimmt. Wer dagegen handelt, ist strafbar und soll daS betreffende Holz zum Vortheile der Stadt Gießen in Beschlag genommen und verwerthet werden.
2) Auf den Grund des Art. 9 der Verordnung vom 3. October 1818 wird die Leseholznutzung auf daS dürre auf der Erde liegende Reisholz beschränkt.
3) Ausgeschlossen von dieser Nutzung sind alle etugeheegten und mit Strohwischen als solche bezeichneten Distrikte, sowie me,eiligen, in welchen die Holzhauereicn im Gange sind.
d/von "aus^sck^ff^^""^""^ kwd nur hiesige Bürger und deren Angehörige. Permissionisten und Ortsfremde sind 5a8 JLele «ne darf in keiner Weise gefahren, sondern muß getragen werden.
0) Der Berkaus und Kauf des Leseholzes nach und zu Gießen wird, auf den Grund des Art. 78 des Forststrafge- setzes mit der im Art. 74 dieses Gesetzes wegen Verkaufes und Kaufes von Loosholz festgesetzten Strafe, welche dem einfachen Holzwerthe gleichsteht, bedroht.
7-) Das Einbringen von Holz in hiesige Stadt mittelst Lästen, Schiebkarren, Handschlitten, Körben oder Säcken von Fremden oder Nichteinwohnern hiesiger Stadt ist, selbst an den Tagen, an welchen das Leseholzsammeln erlaubt ist, verboten. Denjenigen, welche gegen dieses Verbot handeln, soll das Holz, womit sie betreten werden, von den mit er Auflicht Beauftragten, insbesondere von den Polizei-Offizianten, Ociroi-Aufsehern, Forst- und Feldschützen, sowie zu verft' tadtthvren, abgenommen werden. Dem Stadtvorstand bleibt es überlasten, über daS abgenommene Holz Gießen den 13. Januar 1852.
Die Großherzoglich Hessische Negierungs-Commission
K ü ch l e r.


