Ausgabe 
17.4.1852
 
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Anzeigcblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

J|<o 3L Sonnabend den 17 April

Erscheint wöchentlich zwei Mali Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., füc Auswärtige incl. Postaufschlags 1 fl. 39 fr. Auswärts abonmrt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiber^ Lit. B. Nr. 1.) Einruckungsgebühr für die gehaltene CorvuSzeile S ft.

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Amtlicher T h e i l.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 30. März 1852, Nr. 18.

1) Gesetz, einige Abänderungen an dem Gesetze vom 28. Oktober 1848 über mündliches und öffentliches Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betr.; 2) Bekanntmachung, die Erhebung der Umlagen in der Gemeinde Grolsheim für 1852 betr.; 3) Uebersicht der für 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeindcn des Regierungsbezirks Alsfeld; 4) Ertheilung von Patenten; 5) Dienstnachrichten; 6) Versetzungen in den Ruhestand; 7) Sterbsa'llc.

Vom 3. April 1852, Nr. 19.

1) Verordnung, die politischen Vereine betr; 2) Bekanntmachung, die Ausführung des Artikels 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereinü vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Labak betr.; 4) Ordensverleihung; 5) Dienstentlassung; 6) Concurrenzeröffnungen; 7) Sterbfälle.

Bekanntmachung,

den zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchten und Mehl betr.

Nachdem die Negierungen der Zollvereinsstaaten in Betracht des fortdauernd ungewöhnlich hohen Standes der Getreidepreise übereingekommen sind, die Eingangszölle von Getreide und Hülsenfrüchten, als: Walzen, Roggen ober Korn, Spelz oder Dinkel, Gerste, Hafer, Heidekorn oder Buchwaizen, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken, sowie von Mehl bis zum Schluffe des Mo­nats August d. I. aufzuheben, so wird dieses in Folge allerhöchster Ermächtigung hiermit zur öffentlichen Kenntnis) gebracht.

Darmstadt den 6. März 1852. ,

Aus allerhöchstem Auftrag:

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.

F. von Schenck. Merck.

Gesetz, die Bestrafung der Verbrechen und Vergehen gegen das Münzregal der zum deutschen Zollverein verbundenen Staaten betr.

UDWI G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc.

Wir haben nach Anhörung unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen wie folgt:

Art. 1. Wer gegen das Miinzregal der zum deutschen Zoll- und Handelsvercin verbundenen auswärtigen Regierungen in Bezug auf die von denselben geprägten Münzen eine der im Strafgcsetzbuche bedrohten Handlungen begeht, soll, ohne Rücksicht dar­auf, ob die fraglichen Münzen sich im Großherzogthume im allgemeinen oder im Handelsverkehr im Umlauf befinden, ebenso zur Untersuchung gezogen und mit derselben Strafe belegt werden, als wenn er das Verbrechen oder Vergehen gegen das uns zustehende Münzregal begangen hätte.

Art. 2. Insoweit die Artikel 204, 209 und 211 des Strafgesetzbuchs mit Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehen, sind dieselben abgeändert.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des. beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 10. März 1852.

(I- s.) LUDWIG.

v. Lindel 04s.