Ausgabe 
11.12.1852
 
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8. 10.

Aktenstücke, welche in der ortsgerichtlichcn Registratur bleibend ausbewahrt werden.

In der Registratur der Ortsgerichte werden bleibend ausbewahrt :

1) alle an die Ortsgerichte ergangenen Erlasse der Gerichte und sonstigen Behörden, insoweit dieselben nicht etwa an das Gericht zurückzusenden sind,

2) die Concepte (Entwürfe) der von den Ortsgerichten ausgehenden Berichte,

3) die Ortshppothekenbüchcr, die Grundbücher sammt den dazu gehörigen Karten,

4) die Verkaufs - Protokolle, welche nicht an das Gericht einzusenden find.

Es steht den Vorstehern frei, auch von andern Aktenstücken, die sie aus der Hand geben müssen, Doppelschristen (Duplicate) in ihrer Registratur zurückzubehalten, jedoch dürfen dafür keine Gebühren gerechnet werden.

8. 11.

Fvrm des Urkundenvvllzugs.

Jede von den Ortsgerichten ausgehende, zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Urkunde wohin namentlich Bescheinigungen, Zeug­nisse, Tarationen u. dgl., nicht aber Berichte und Protocolle zu zählen sind ist von dem Vorsteher des Ortsgerichtö und wenn die Gerichtsmänner dabei mitzuwirken haben, auch von diesen mit Beifügung der Dicnsteigenschaft Lurch Unterschrift zu vollziehe». Außer­dem ist jedesmal das Dienstsiegel links neben die Unterschriften zu drücken.

8. 12.

Beglaubigungen vvn Unterschriften.

Nach Art. 12 des Edicts sind die Vorsteher berechtigt, Unterschriften Dritter zu beglaubigen. Dergleichen Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen setzen indessen stets voraus, daß die Unterschriften und Handzeichen in ihrer, der Vorsteher, Gegen­wart von den betreffenden Personen selbst eigenhändig vollzogen werden.

Werden dagegen die bereits vollzogenen Unterschriften oder Handzeichen von deren Ausstellern nur bei ihnen, den Vorstehern, als ächt anerkannt/ so dürfen sie auch nur diese Anerkennung unter jedesmaliger Beifügung des Datums, an welchem dieselbe stattgefunden hat, bescheinigen.

Den Gerichtsmännern steht Las Recht derartiger Beglaubigungen °,nur dann zu, wenn sie die Stelle des Vorstehers zu ver- treten haben.(Fortsetzung folgt.)

Ernennung.

Adam Schmidt als Bürgermeister für die Gemeinde Waldgirmes.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein Stauchen von Pelz und ein Schulköcher. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr. Polizcibüreau dahier in Empfang genommen werden.

Gießen am 10. December 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commiffär

L. R o v e r.

Werichtliche und Privat-Bekanntmachungen

Besondere Bekanntmachungen.

23.1/4) Gießen. Wagner Georg Weil uno seine Ehefrau zu Großenlinden sind wegen verschwenderischen Lebenswan­dels unter Curalel gestellt worden, was mit dem Anfügen veröffentlicht wird, daß dieselben Rechtsgeschäfte jeder Art nur mit Zustimmung ihres Eurators des Johan­nes Schön III. zu Großenlinden giltig abschließen können.

Gießen den 30. November 1852.

Gr. Hess. Stadtgericht Muhl. Bott.

2361) Gießen. Zur Bezahlung der Zinsen, welche von den bei der hiesi­gen Sparkasse angelegten Kapitalien am Ende dieses Jahrs fällig werden, sind nachstehende Zahltage anberaumt worden:

1) Mittwoch den 15. December,

2) Samstag 18.

4) Mittwoch den 22. December,

5) Freiiag 24.

6) Montag 27.

7) Mittwoch 29.

8) Freitag 31.

Die Interessenten werden daher aufge- forderl, die Zahlung an diesen Tagen in Empfang zu nehmen und hierzu durch Vor­zeigung der Schuldscheine sich zu legitimiren.

Diejenigen, welche ihre Zinsen dem Ka­pital zugeschrieben haben und persönlich sich nicht einfinden wollen, werden ersucht, ihre Schuldscheine vorzeigen zu lassen, damit in diese dec nöthige Eintrag gemacht wer­den kann.

Die Zinsen werden »ach dem Kalender­jahr berechnet und sind deswegen auch dann in Empfang zu nehmen, wenn daö Kapital im laufenden Jahr erst eingelegt wurde und volle Jahreszinsen noch nicht . verfallen sind. Zugleich muß ich die hiesi­

gen Einwohner darauf aufmerksam machen, daß sie sich nicht Mittwochs, sondern an den andern bestimmten Zahltagen ein­finden wollen, weil Mittwochs der Andrang von auswärtigen Zinsenempfängern zu groß wird und diese alsdann vorzugsweise be- sördeit werten muffen.

Die Dienstherrschaften werden ersucht, ihr Gesinde hiernach verständigen zu wollen.

Gießen den 30. November 1852.

Der Rechner der Spar- u. Leihkasse Kehr.

Versteigerungen.

2316) Gießen.

Montag den 10. Januar k. I., Nachmittags 2 Uhr, soll auf hiesigem Rathhaus nachfolgender Garten, der Frau Professor Weib gehö­rig, einer freiwilligen Versteigerung unter