Ausgabe 
6.10.1852
 
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G d i e t -

die Fortsetzung des außerordentlichen Landtags betreffend.

uD WI G UJ. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Nachdem Wir beschlossen haben, daß die durch Unsere Verfügung vom 30. Juni l. I. vertagten Verhandlungen des außer­ordentlichen Landtags mit dem 29. September laufenden Jahres wieder beginnen sollen, so verkünden Wir solches hierdurch öffentlich und gesinnen an Unsere getreuen Stände, daß Sie sich an dem festgesetzten Tage zur Ausübung Ihrer verfassungsmäßigen Rechte und zur Erledigung dessen, was dringend ist, wieder in Unserer Residenz vereinigen mögen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrücktcn Staatsstegels.

Darmstadt am 25. September 1852,

(L. S.) LUDWIG.

_______________________________________________________________________________________v. Dalwigk.

V, e V o r d rr rr m g,

die politischen Vereine betreffend.

LUDWIG in. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Da die Gründe, aus welchen die Verordnung vom 2. October 1850, die politischen Vereine betreffend, beruht, noch immer sortbestehen, so haben Wir auf den Grund des Artikels 73 der Verfassungsurkunde verordnet und verordnen, wie folgt :

Einziger Artikel.

Die Verordnung vom 2. Oktober 1850, die politischen Vereine betreffend, bleibt bis auf weitere Verfügung in Kraft Urkundlich Unserer eigenhändigen llnterschrift und des bcigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 17. September 1852.

( I- s.) LUDWIG.

In Verhinderung des Ministcrial - Präsidenten : __________ _____________________________________________________v. Bechtold.

Bek nrrtm erchurrg -

den Mißbrauch des Felddienstzeichcns zur Bettelei betreffend.

Da fortwährend die bedauerliche Wahrnehmung zu machen ist, daß vormalige Soldaten, welche das Großherzogliche Felddienst- zeichen tragen, sich theilweise nicht entblöden, dieses Ehrenzeichen zu benutzen, um mittelst desselben die Mildthätigkcit des militärischen und nicht militärischen Publicums um so wirksamer in Anspruch zu nehmen, so wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß vormalige Soldaten, welche von jetzt an das Fclddienstzeichen auf so unwürdige Weise mißbrauchen sollten, die Entziehung dieses Ehrenzeichens und, im Falle sie eine Feldzugsunterstützung beziehen, auch den Verlust dieser Unterstützung zu gewärtigen haben.

Darmstadt den 17. September 1852.

Groscherzoglich Hessisches Kriegsministerium.

Frhr. v. Schäfker-Bernstein. v. Carlsen.

C r n e n n u n g e il

Daniel Ebel als Bürgermeister der Stadt Gießen;

Philipp Fillmann daselbst als Ir. Beigeordneter;

Eonrad Weidig daselbst als 2r. Beigeordneter;

seitheriger Bürgermeister Johannes Mengel als Bürgermeister für die Gemeinde Hattenrod;

Conrad Petry, Schultheiß Sohn daselbst als Beigeordneter;

seitheriger Bürgermeister Johannes Alles II. als Bürgermeister für die Gemeinde Oberhörgern;

Philipp Görlach daselbst als Beigeordneter.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Das Ginhalteu der Tauben zur Saatzeit betreffend.

Wegen eingetretener Saatzeit werden diejenigen hiesigen Einwohner, welche Tauben halten, unter Bezugnahme auf den 8. 79 deö Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841 hierdurch aufgefordert, solche von Donnerstag den 7. l. M. bis Montag den 1. nächsten Monats, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe von 1 fl., in den Schlägen einzuhalten.

Gtesten den 5. October 1852. Der Vicar Großh. Polizei-Commiffärs:

Barth.