Ausgabe 
2.10.1852
 
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AnZeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

M 79.

Sonnabend den 2. October

1882.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag» 1 ff. 39 fr. Auswärts abonnirt man üch bei allen Postämtern. 3n Gießen bei der Ervcdition (Ean;leiberg Lu. B. ')ir. L) EinrücknngSgebilhr für die gespaltene EorvuSzcile 2 fr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 ft.

Amtlicher T h e i l.

Handels- und DchLfffahetsveetrag

mit dem Kölligreich der Niederlande.

(Schluß.)

Art. 32. Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbefleißes der Zollvereins-Staaten, welche, gleichviel woher, in die Niederländischen Colonien cingesührt werden, sollen weder andere noch höhere Abgaben entrichten, als diejenigen, welche die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer anderen meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft zu entrichten haben. Jede in dieser Beziehung oder in Betreff der Ausfuhr von Colonial- oder anderen Erzeugnissen, dem Handel im Allgemeinen oder irgend einer anderen Nation insbesondere zugestandene Begünstigung soll sofort, von Rechtswegen und ohne Gegenleistung, dem Zollverein zufallen.

Bon dieser Regel findet nur eine Ausnahme in Betreff derjenigen Begünstigungen Statt, welche den Astatischen Nationen für die Einfuhr der Erzeugnisse ihres Bodens und ihres Gewerbefleißes oder für ihre Ausfuhren bewilligt find oder in Zukunft bewilligt werden möchten.

Außerdem verpflichtet sich die Niederländische Negierung :

a) in ihren Westindischen Colonien alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes des Zollvereins den Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes der Niederlande gleichzustellen, wenn sie aus Niederländischen oder Zollvereins- Schiffen oder unter irgend einer anderen, der nationalen gleichgestellten Flagge in die Colonien eingeführt werden;

b) in Betreff der Ostindischen Colonien sollen die nachstehend verzeichneten Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes des Zollvereins, wenn sie durch die Niederlande transitireu, und in einem Hafen der Niederlande auf einem Nieder-

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Waaren ferner

Einfuhr dieser Gegenstände aus den Niederlanden bestehen, nämlich :

Holz und Holzwaaren, mit Ausnahme von Fässern . . . .

Lichte, Spermaceti-Compositionen ic. das Kilogr. 12 Cents;

Eßwaaren, mit Ausnahme der im Tarif besonders aufgeführten

Droguerien und Apothekerwaarcn ......

Mineralwasser in Krügen oder in Flaschen, die 100 Krüge oder Flaschen 6 Gulden;

Seidenwaaren, mit Einschluß der Sammete .

Materialien zum Schiffsbau und zur Schiffsausrüstung, mit Ausnahme von

Tauwerk und Segeltuch .......

Kurze Waaren, mit Einschluß falscher Juwelenwaaren und Glaswaaren

Pulver und Feuergewehre .......

Galanteriewaaren ........

ländischen oder Zollvereins-Schiffe, oder unter irgend einer anderen, der nationalen gleichgestellten Flagge verladen und geraden Weges von einem Niederländischen Hafen in einen Hafen der Niederländisch-Ostindischen Colonien cingesührt werden, in diesen Colonien nur diejenigen Abgaben entrichten, welche nach Maaßgabe des jetzigen Tarifs für die direkte

Seife //

Taback, sowohl in Blättern, als auch verarbeitet, das Kilogr. 8 Cents;

alle in dem Ostindischen Einfuhrtarife nicht aufgezählten Gegenstände, welche Erzeugnisse Europas, Amerikas, oder des Vorgebirges der guten Hoff­nung sind ........ ,/

Jede Ermäßigung, welche in Betreff dieser Gegenstände zu Gunsten der aus den Niederlanden erfolgt, soll sofort, von Rechtswegen und ohne Gegenleistung den gleichartigen Erzeugnissen des Bodens i Zollvereins unter denselben Bedingungen, wie solche vorstehend unter b angegeben sind, zu gute kommen.

Art. 33. Wenn einer der hohen vertragenden Theile in der Folge einem anderen Staate in Beziehung auf Handel oder auf Zölle andere oder größere, als die in dem gegenwärtigen Vertrage vereinbarten Begünstigungeü gewähren sollte, so werden dieselben Begünstigungen auch dem anderen Theile zu gute kommen, welcher dieselben unentgeldlich genießen soll, wenn die Bewilligung unent-